Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
93/08
Beschluss vom
15.04.2009
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 15. April 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2008 - 7 Ta 181/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe:
I. Die Parteien führen einen Kündigungsschutzprozess. Dieser ist erstinstanzlich
abgeschlossen. Mit Ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die
Vollstreckungsschuldnerin - Arbeitgeberin und Vollstreckungsschuldnerin im
Kündigungsschutzprozess - gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das der
Durchsetzung einer vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung des Vollstreckungsgläubigers - Arbeitnehmer und
Vollstreckungsgläubiger im Kündigungsschutzprozess - dient.
Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist der Vollstreckungsgläubiger seit
dem 1. September 1974 bei der Vollstreckungsschuldnerin und deren
Rechtsvorgängern tätig und Mitglied sowie Vorsitzender des dort gebildeten
Betriebsrats. Eine bereits früher ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien wurde rechtskräftig für unwirksam erklärt. Im
hier maßgeblichen Verfahren geht es um eine erneute Kündigung, die die
Vollstreckungsschuldnerin am 28. März 2007 ausgesprochen hat. Diese hat sie
darauf gestützt, dass die vom Vollstreckungsgläubiger wahrgenommenen
Arbeitsaufgaben weggefallen seien und sie ihn wegen der Schließung einer
Betriebsabteilung auch ohne das Verfahren nach § 103 BetrVG kündigen könne, da
die Voraussetzungen von § 15 Abs. 5 KSchG vorlägen. Zwischenzeitlich hat die
Arbeitgeberin ein gesondertes Verfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet. Im hier
maßgeblichen Verfahren hat sie in der Berufungsinstanz hilfsweise einen
Auflösungsantrag gestellt.
Das Arbeitsgericht hat der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage mit Urteil
vom 14. November 2007 stattgegeben. Es hat im Tenor zu 2. gleichzeitig Folgendes
ausgesprochen:
"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als
Angestellter über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen."
Neben der Feststellung, dass der Vollstreckungsgläubiger als Angestellter für
zuletzt 3.300,00 Euro brutto monatlich beschäftigt war, enthält das Urteil die
Feststellung, dass er im Kundendienst eingesetzt war. Aus dem Urteil ergibt sich
ferner Sachvortrag des Vollstreckungsgläubigers, er sei insbesondere in der
Betreuung einer Hotline für Kunden digitaler Diktiersysteme tätig gewesen.
Insoweit habe er auch Reparaturanweisung bearbeitet und Installationsanweisungen
gegeben sowie Bedienungsanleitungen redaktionell erstellt. Er habe zudem
technische Schulungen für digitale Diktiergeräte durchgeführt. Demgegenüber hat
die Vollstreckungsschuldnerin vorgetragen, der Vollstreckungsgläubiger sei im
Bereich analoger Diktiersysteme tätig gewesen, insofern aber nicht bestritten,
dass er Hotlineanfragen behandelt hat. In Schriftsätzen, die das Arbeitsgericht
durch Verweisung in Bezug genommen hat, hat die Vollstreckungsschuldnerin weiter
vorgetragen, dass der Vollstreckungsgläubiger Reparaturanweisungen für
Fachhändler und Servicemitteilungen - Mitteilungen über Fehlerquellen - erstellt
hat sowie gelegentlich Schulungen vorbereitet und dafür auch Schulungsunterlagen
erstellt hat. Bis 1996 habe der Vollstreckungsgläubiger auch Reparaturen an
technischen Geräten durchgeführt sowie Fehlerdatenerfassung und -auswertung
vorgenommen. In diesem Zusammenhang habe er auch am EDV-System für SAP
gearbeitet.
Das Arbeitsgericht hat von seinem Urteil am 14. Dezember 2007 eine
vollstreckbare Ausfertigung ohne Gründe erstellt. Am 28. August 2008 hat es eine
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Entscheidungsgründen erteilt. Die
abgekürzte Ausfertigung wurde der Vollstreckungsschuldnerin zu Händen ihrer
Bevollmächtigten am 7. Dezember 2007 und die mit Gründen versehene am 13.
Februar 2008 zugestellt.
Der Vollstreckungsgläubiger wird von der Vollstreckungsschuldnerin nicht
beschäftigt.
Das Arbeitsgericht erließ zunächst auf der Basis der Kurzausfertigung gegen die
Vollstreckungsschuldnerin einen Zwangsgeldbeschluss über 1.000,00 Euro. Dieser
wurde im Beschwerdeverfahren vom Landesarbeitsgericht aufgehoben, da allein
aufgrund der Ausfertigung ohne Gründe der Beschäftigungstitel zu unbestimmt sei,
um als Grundlage einer Vollstreckung zu dienen.
Auf erneuten Antrag des Vollstreckungsgläubigers erließ das Arbeitsgericht nach
der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit Gründen einen
Zwangsgeldbeschluss über 3.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden könne für je 300,00 Euro einen Tag Zwangshaft, zu
vollstrecken an den Geschäftsführern der Vollstreckungsschuldnerin. Auf die
sofortige Beschwerde änderte das Landesarbeitsgericht diesen Beschluss insofern
ab, als es das Zwangsgeld auf 1.000,00 Euro verringerte und Zwangshaft für den
Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte, von 10 Tagen
festsetzte. Es hat im Tenor des Beschlusses die Rechtsbeschwerde ohne
Einschränkungen zugelassen und - bezugnehmend auf die Argumentation der
Vollstreckungsschuldnerin - in den Gründen dazu angeführt, die Frage, unter
welchen Voraussetzungen sich ein Arbeitgeber auf die Unmöglichkeit einer
Weiterbeschäftigung berufen könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin dagegen,
dass ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt wurde. Sie vertritt die Auffassung der
Vollstreckungstitel sei zu unbestimmt und ihr die Weiterbeschäftigung des
Vollstreckungsgläubigers aus den bereits im Kündigungsschutzverfahren vor dem
Arbeitsgericht vorgetragenen Gründen unmöglich.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist vollumfänglich statthaft. Das Landesarbeitsgericht
hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkungen zugelassen. Die
Ausführungen in den Gründen sollen die Rechtsbeschwerde nicht einschränken,
sondern lediglich verdeutlichen, warum das Landesarbeitsgericht die
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben ansah. Es
bedarf deshalb keiner Erörterung, inwieweit eine Beschränkung der Zulassung der
Rechtsbeschwerde möglich gewesen wäre.
2. Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts in der Form, wie er sie aufgrund
der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts gefunden hat, begegnet
keinen rechtlichen Bedenken.
a) Bei dem ausgeurteilten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um eine
unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie - wie hier die
Vollstreckungsschuldnerin - nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft
angehalten werden kann (§ 888 ZPO). Dies ist durch den vorliegenden Beschluss
geschehen.
b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das
Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen Kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren
Titel dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist
erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).
c) Zu Unrecht rügt die Vollstreckungsschuldnerin, dass der
Entscheidungsausspruch zu unbestimmt für eine Zwangsvollstreckung ist.
aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen
bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt,
zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende
Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag
grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret
bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308
ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten
Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des
Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und
schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des
Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 14. Dezember 1998 -
II ZR 330/97 - zu I 2 a der Gründe, NJW 1999, 954). Unklarheiten über den Inhalt
der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins
Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob
der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber
worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe,
BAGE 105, 195).
Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in
welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar
2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits
erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende
Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I
der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch
in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es
rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu
entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob
gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 25.
August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr.
41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).
Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt
werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere
Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B
II 2 der Gründe, BAGE 105, 195). Geht es - wie hier - um ein Urteil, ist dabei
zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO in Urteilen eine Verweisung auf
Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das
Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des
vollstreckbaren Titels zu betrachten.
bb) Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Titulierung des dem Arbeitnehmer
unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufes eines
Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung
(grundlegend: BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) muss
deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung
es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
geschützt werden muss. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen
Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen
beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der
Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das
Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zusteht. Soweit nicht die Ausübung
dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist,
gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen
Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten,
eng begrenzten Weise zu verpflichten (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 -
17 Ta 1/07 - zu II 1 b der Gründe).
Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es erforderlich aber auch
ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus
dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung
oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten
(LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - zu II 1 b der Gründe).
Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt
werden soll, sich aus dem Titel ergibt (Hessisches LAG 23. Oktober 2008 - 12 Ta
383/08 - zu II der Gründe; aA LAG Niedersachsen 2. Februar 2007 - 12 Ta 621/06 -
zu II 2 c der Gründe, AE 2008, 71) oder sich in vergleichbarer Weise ergibt,
worin die Tätigkeit bestehen soll.
Daraus folgt zugleich, dass der Arbeitgeber solange keinen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist, als er den Arbeitnehmer in der Art
beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im
Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde,
gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind ggf. in einem gesonderten
Erkenntnisverfahren zu klären.
cc) Im vorliegenden Fall ist das arbeitsgerichtliche Urteil in diesem Sinne
bestimmt genug.
Schon aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass der
Vollstreckungsgläubiger als Angestellter, also nicht als gewerblicher
Arbeitnehmer, weiter beschäftigt werden soll. Aus den unstreitigen Angaben zur
bisherigen Beschäftigung folgt weiter, dass der Vollstreckungsgläubiger im
technischen Bereich, einschließlich der konzeptionellen Erstellung von
Schulungsunterlagen und Ähnlichem beschäftigt war. Damit ist die Art der
Tätigkeit, mit der der Vollstreckungsgläubiger einzusetzen ist, ausreichend
bestimmt: Er ist mit Tätigkeiten als technischer Angestellter zu befassen, die
die eigenständige Anwendung technischer Fertigkeiten voraussetzen.
d) Die von der Vollstreckungsschuldnerin ins Feld geführten Gründe dafür, dass
ihr die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich ist, sind
unbeachtlich.
Zu Recht ist die angefochtene Entscheidung davon ausgegangen, dass Gründe, die
bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren,
insoweit nicht herangezogen werden können. Etwas anderes widerspräche gerade der
dargelegten Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren. Welche Verpflichtungen bestehen, ist unter
Berücksichtigung des einschlägigen Sachvortrags im Erkenntnisverfahren
festzustellen, im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung,
welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (wie hier: Hessisches LAG
23. Oktober 2008 - 12 Ta 383/08 - zu II der Gründe; LAG Baden-Württemberg 21.
Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - zu II 1 c (1) der Gründe; aA LAG Hamm 21. Februar
2007 - 7 Ta 90/07 - zu II der Gründe; Sächsisches LAG 20. November 2006 - 4 Ta
240/06 (8) - zu II 2 c der Gründe, LAGE ZPO 2002 § 888 Nr. 6). Wenn eine
Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit angeführten
Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher
Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden
Gerichts nicht entgegenstanden.
Der Vollstreckungsschuldner ist dadurch nicht schutzlos. Es bleibt ihm
unbenommen, nach Berufungseinlegung gemäß § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1
Satz 2 und 3 ArbGG vorzugehen und geltend zu machen, die Zwangsvollstreckung
führe zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil.
3. Sonstige Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
nicht entgegen.
Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im ersten Beschwerdeverfahren
kommt es nicht an. Sie waren auf eine Situation gerichtet, die seit Vorliegen
des Urteils mit vollständigen Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist und
entfalten schon deshalb insoweit keine Rechtskraft.
Die Höhe des Zwangsgeldes greift die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht nicht
an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.