Weiterbildungskosten – Rückerstattung der Kosten bei vorzeitiger Beendigung der
Weiterbildung
BAG
Az: 9 AZN
892/05
Beschluss vom
11.04.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 11. April 2006 beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2005 - 5 Sa 14/05 - wird
stattgegeben.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Die Beklagte war bei der Klägerin als "Erzieherin im Gruppendienst" beschäftigt.
Am 27. August 2001 schlossen die Parteien einen sog. "Weiterbildungsvertrag",
demzufolge die Beklagte im Zeitraum vom 6. April 2001 bis 22. März 2003 zur
Snoezelen-Pädagogin weitergebildet werden sollte. Dieser Vertrag enthält u.a.
folgende Vereinbarung:
"Bei vorzeitiger Beendigung der Weiterbildung aus Gründen, die der Mitarbeiter
zu vertreten hat, sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten (incl.
Personalkosten für die Freistellung) durch den Mitarbeiter zu erstatten.
Entsprechend dem vom Arbeitgeber übernommenen Aufwand sind bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme der betriebsbedingten arbeitgeberseitigen
Kündigung, nach Abschluss der Weiterbildung im
1. Jahr 100,00 %
2. Jahr 66,60 %
3. Jahr 33,30 %
der Kosten (incl. Personalkosten für die Freistellung) durch den Mitarbeiter an
den Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedingungen,
insbesondere der Steuer und Sozialversicherung, zu erstatten."
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember
2003. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der entstandenen
Kosten für die Weiterbildung in Höhe von 5.830,80 Euro nebst Zinsen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen
diese Nichtzulassung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf
die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
Landesarbeitsgericht stützt.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 iVm. § 72a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG kann die
Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hierauf beruhe die anzufechtende
Entscheidung. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer darzulegen.
2. Die Klägerin beruft sich darauf, das Landesarbeitsgericht habe erstmals in
der mündlichen Verhandlung seine bislang von keiner Partei vertretene
Rechtsauffassung dargelegt, dass es an einer schlüssigen Klagebegründung deshalb
fehle, weil zum erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme durch die
Beklagte von der Klägerin nichts vorgetragen worden sei, was aber für einen
Rückforderungsanspruch bezüglich der aufgewandten Weiterbildungskosten wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung der Beklagten
erforderlich gewesen wäre, weil der Weiterbildungsvertrag für einen solchen
Anspruch neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den erfolgreichen
Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme voraussetze (2. Alternative des
Weiterbildungsvertrages).
a) Auf diesen gerichtlichen Hinweis hat die klägerische Prozessbevollmächtigte
in der mündlichen Verhandlung folgende Erklärung abgegeben:
"Die Beklagte hat die Aus-/Weiterbildung zur Snoezelen-Pädagogin formell nicht
erfolgreich abgeschlossen, jedenfalls nicht während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses".
b) Da somit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung selbst eingeräumt hat, die Ausbildung der Klägerin sei zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses formell nicht erfolgreich abgeschlossen
gewesen, hat sie sich zur Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts insoweit
abschließend geäußert, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich
nicht verletzt worden ist.
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist
jedoch dadurch verletzt worden, dass ihr das Landesarbeitsgericht keine
Schriftsatzfrist zur Stellungnahme bezüglich der Darlegungen gewährt hat, aus
welchen Gründen die Beklagte die streitbefangene Weiterbildungsmaßnahme beendet
und inwieweit sie dies zu vertreten hat.
a) Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, hatte sie sowohl vor
dem Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz ihren Rückzahlungsanspruch
nur auf die unstreitig vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Beklagte als anspruchsbegründenden Umstand gestützt. Damit hatte sie sich nicht
auf die Vereinbarung im Weiterbildungsvertrag gestützt, nach welcher der
Mitarbeiter die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten auch zu erstatten hat, wenn
die Weiterbildung aus Gründen beendet wird, die der Mitarbeiter zu vertreten hat
(1. Alternative des Weiterbildungsvertrages). Zwar hat das Gericht gemäß § 139
Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verpflichtung, dahin zu wirken, dass die Parteien
insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen und
die Beweismittel bezeichnen. Da die Klägerin jedoch bis zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ihren Rückzahlungsanspruch
nicht darauf gestützt hatte, die Beklagte habe die vorzeitige Beendigung ihrer
Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten, hätte das Landesarbeitsgericht
diesbezüglich nicht auf eine Ergänzung ihres Sachvortrages hinwirken müssen. §
139 Abs. 1 ZPO verlangt nicht, dass das Gericht eine Partei, die sich zur
Begründung ihres geltend gemachten Anspruches auf einen ganz bestimmten
Lebenssachverhalt und eine sich daraus ergebende Anspruchsgrundlage stützt,
darauf hinweist, bei verändertem Sachvortrag könnte auch eine andere
Anspruchsgrundlage den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. Es ist nicht
Aufgabe des Gerichts, eine Partei darauf hinzuweisen, dass sie ihr Klageziel
dadurch erreichen könnte, indem sie sich zur Begründung ihres Klageanspruches
auf einen weiteren Lebenssachverhalt und damit eine neue Anspruchsgrundlage
stützt.
b) Wenn die Klägerin ihren Klageanspruch auch damit begründen will, die Beklagte
habe die vorzeitige Beendigung ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten (1.
Alternative des Weiterbildungsvertrages), so ist dies im Ergebnis wie eine
Klageänderung zu behandeln. Bei dieser weiteren Begründung der Klage handelt es
sich zwar nicht um den typischen Fall einer Klageänderung durch Austausch
verschiedener prozessualer Ansprüche, sondern vielmehr um eine nachträgliche
Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 ZPO, da die Klägerin neben dem
bisherigen Anspruch hilfsweise einen auf einen anderen Lebenssachverhalt
gestützten Anspruch geltend machen will. Eine solche nachträgliche Klagehäufung
ist wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln (BGH 15. Januar 2001 - II ZR
48/99 - NJW 2001, 1210; 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841). Dieser
neu in den Rechtsstreit eingeführte prozessuale Anspruch stellt einen
selbständigen Angriff dar. Er unterliegt nicht der Bestimmung über die Zulassung
verspäteter Angriffsmittel nach § 67 ArbGG (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZN
233/05 -).
Ob das Landesarbeitsgericht diese Klageänderung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG
iVm. § 533 ZPO hätte zurückweisen müssen, war nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
c) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass es in sein klageabweisendes Urteil auch diesen, von der
Klägerin bislang noch nicht vorgetragenen Lebenssachverhalt aufgenommen hat,
ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, Tatsachen dafür vorzutragen, dass die
Beklagte die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme tragen müsse, weil sie diese aus
von ihr zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet habe. Eine solche
Verfahrensweise verstößt gegen den Grundsatz des "fairen Verfahrens". Denn ohne
die vom Berufungsgericht zugelassene Klageerweiterung wäre die Rechtskraft der
Entscheidung darauf beschränkt, dass kein Anspruch auf Erstattung der
Weiterbildungskosten wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
besteht.
Nach § 139 Abs. 1 ZPO bestand keine rechtliche Verpflichtung, die Klägerin im
Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass sie durch
den Vortrag eines anderen Lebenssachverhaltes - nämlich "Nichtbeendigung der
Weiterbildungsmaßnahme aus zu vertretenden Gründen" - ihren Anspruch schlüssig
darlegen könnte. Es bestand auch keine Veranlassung, von Amts wegen über den
bisher von der Klägerin nicht geltend gemachten Klagegrund "Nichtbeendigung der
Weiterbildungsmaßnahme" mit zu entscheiden. Wenn dennoch das
Landesarbeitsgericht eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anregen und
zulassen wollte, so hätte es der Klägerin in Anwendung des in § 139 Abs. 5 ZPO
enthaltenen Rechtsgedankens die beantragte Frist zum substantiierten neuen
Tatsachenvortrag für die Klageerweiterung einräumen müssen.
4. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch
entscheidungserheblich iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Beruft sich der
Beschwerdeführer auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen
Gehörs, so hat er nachvollziehbar darzulegen, dass das Landesarbeitsgericht nach
seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden
Gesichtspunktes möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 22. März 2005 - 1
ABN 1/05 - AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 72a
Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Diesen
Anforderungen hat die Klägerin dadurch genügt, dass sie vorgetragen hat, mit
welchem Sachvortrag sie bei Gewährung der beantragten Äußerungsfrist unter
Beweisantritt dargelegt hätte, dass die Beklagte die vorzeitige Beendigung ihrer
Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten hatte.
Ob das Landesarbeitsgericht bei entsprechendem Sachvortrag dann einen Fall der
vorzeitigen Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme (1. Alternative des
Weiterbildungsvertrages) angenommen hätte, ist für die Frage der Verletzung des
rechtlichen Gehörs ohne Bedeutung, weil eine andere als die getroffene
Entscheidung im Bereich des Möglichen liegt. Das Landesarbeitsgericht hat
nämlich die Begründetheit der Klage aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt mangels
unzureichendem Sachvortrag durch die Klägerin verneint.
III. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Aufhebung des
Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, § 72a Abs. 7 ArbGG. Diese Verfahrensweise bietet
sich insbesondere dann an, wenn - wie hier - revisible Rechtsfragen nicht
ersichtlich sind und das Revisionsverfahren keine Möglichkeit bietet, die
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 -
AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 103, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).