Weiterbildungsmaßnahme – Leistungen zur Förderung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az: L 1 AL
36/03
Urteil vom
24.02.2005
In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in
Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 für Recht
erkannt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.02.2003 - S 9 AL 342/01 - und der
Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.07.2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger vom 09.04.2001 bis 08.03.2002 bei
der GmbH & Co. OHG durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme Systemadministrator für
SAP Software nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
2 Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden
Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme zum Systemadministrator für SAP Software vom 09.04.2001
bis 08.03.2002.
Der 1965 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert
und wurde im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zum Biologisch-Technischen
Assistenten umgeschult. Vom 01.01.1995 bis zum 31.05.2000 war er in diesem Beruf
im Institut für Virologie der Universität M tätig. Dort war er für den Aufbau
der IT-Infrastruktur zuständig. Er plante beispielsweise die Netzwerkstruktur
für das gesamte Institut, übernahm die Installation und den Betrieb des
Netzwerks im Bereich des Instituts mit ca. 30 Arbeitsplätzen, plante und
installierte einen Multimediaarbeitsplatz zum Ersatz eines konventionellen
Photolabors, konfigurierte und steuerte einen Messplatz und plante und
erweiterte eine SUN (Unixserver) für Datenbankanwendungen. Das Arbeitsverhältnis
endete durch Aufhebungsvertrag. In dem Arbeitszeugnis ist ausgeführt, dass der
Kläger seine berufliche Erfüllung seinen Fähigkeiten entsprechend im IT-Bereich
suche und deshalb aus dem Institut ausgeschieden sei.
Nach Eintritt einer Sperrzeit gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld
(Alg). Im Frühjahr 2001 führte der Kläger bei der Arbeitsagentur Mainz mehrere
Beratungstermine bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Beklagte hielt eine
berufliche Weiterbildung des Klägers für erforderlich. Die allgemeinen
Fördervoraussetzungen für die Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme erfüllte er. Der zuständige Arbeitsberater fasste
zunächst ein IT-Traineeprogramm zum System-/Netzwerkadministrator bei der Fa. G
ins Auge. Weil jedoch in naher Zukunft keine geeignete Maßnahme geplant war,
äußerte der Kläger gegenüber seinem Arbeitsberater am 05.03.2001 den Wunsch,
eine Weiterbildung bei der Fa. I Deutschland GmbH zum Technischen Professional
Certified MCP zu absolvieren; die Maßnahme sollte vom 26.03.2001 bis zum
21.12.2001 durchgeführt werden. Grundlegendes Ziel dieser Maßnahme ist
entsprechend ihrem Lehrplan die Erlangung fundierter Kenntnisse über den Aufbau
von lokalen Netzwerken und die verschiedensten, in der IT-Branche vorzufindenden
Netzwerkbetriebssysteme. Der zuständige Arbeitsberater sicherte ihm mündlich die
Förderung dieser Maßnahme zu, falls er von der Fa. I in den Kurs aufgenommen
werden sollte. Nachdem der Kläger von der Beklagten erfahren hatte, dass die
Maßnahme bei I nicht durchgeführt werden wird, nahm er am 26.03.2001 erfolgreich
an einem Eignungstest bei der Fa. S für eine Qualifizierungsmaßnahme zum
Systemadministrator für SAP Software teil. Nach dem Maßnahmekonzept konnten die
Teilnehmer später in den Bereichen Organisation und Beratung,
Applikations-Entwicklung und Systemadministration, die einander jeweils
berührten, tätig werden.
Am Donnerstag, den 05.04.2001, sprach der Kläger ohne Termin in der
Arbeitsagentur Mainz vor und bat um ein Beratungsgespräch über diese Maßnahme.
Sein zuständiger Arbeitsberater war in Urlaub; die ihn vertretende Kollegin
weigerte sich, ein entsprechendes Gespräch zu führen und verwies den Kläger auf
die Rückkehr des für ihn zuständigen Arbeitsberaters. Bei dieser Vorsprache gab
der Kläger seinen Kurzantrag auf Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahme bei der
Beklagten ab. Am Montag, dem 09.04.2001, unterzeichnete der Maßnahmeträger den
Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme. Die Gesamtkosten
betrugen 23.604,00 DM. Die Maßnahme dauerte bis zum 08.03.2002. Seit dem
07.05.2002 ist der Kläger bei der Fa. M als SAP-Systemadministrator tätig.
Mit Bescheid vom 07.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 lehnte die
Beklagte eine Förderung der Maßnahme ab, weil vor ihrem Beginn kein
Beratungsgespräch über diese stattgefunden habe. Im Übrigen sei diese Maßnahme
auch nicht mit der zunächst bei der Fa. I GmbH ins Auge gefassten Weiterbildung
zu vergleichen.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat mit Urteil vom 17.02.2003 die hiergegen
erhobene Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 21.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2003
Berufung eingelegt.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Die Beklagte könne sich nicht auf ein fehlendes Beratungsgespräch berufen. Die
zuständige Vertretung habe sich am 05.04.2001 ausdrücklich geweigert, ein
Beratungsgespräch durchzuführen, obwohl sie gewusst habe, dass die betreffende
Maßnahme bereits am 09.04.2001 beginnen sollte. Die Beklagte hätte angesichts
der besonderen Umstände eine Beratung zumindest am nächsten Tag ermöglichen
müssen. Darüber hinaus hätte sie ihn auch noch später beraten können. Es wäre
durchaus möglich gewesen, in die Maßnahme erst in der zweiten Woche
einzusteigen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass die Maßnahmen nicht
miteinander vergleichbar seien. Sowohl die vorgesehene Maßnahme bei der Fa. I
GmbH als auch die von ihm bei der Fa. S AG durchgeführte Maßnahme hätten die
Ausbildung zum Systemadministrator zum Ziel gehabt. Auch bei der Fa. S AG sei er
überwiegend in edv-technisch orientierten Fächern unterrichtet worden.
Keineswegs handele es sich hierbei um eine kaufmännisch-betriebswirtschaftlich
orientierte Weiterbildungsmaßnahme, wie die Beklagte behaupte. Im Übrigen habe
er sehr wohl die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
erfüllt. Zugangsvoraussetzung sei keineswegs zwingend ein Hoch- oder
Fachhochschulstudium gewesen. An der Maßnahme hätten außer ihm auch andere
Personen erfolgreich teilgenommen, die nicht über ein entsprechendes Studium
verfügten. Die Fa. S AG habe auch Teilnehmer zugelassen, die eine geeignete
Berufsausbildung und EDV-Berufspraxis aufweisen konnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.02.2003 - S 9 AL 342/01 - und den
Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme zum Systemadministrator für SAP Software vom 09.04.2001
bis 08.03.2002 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Mit Ausnahme der insoweit allein in Streit stehenden Nr. 3 seien alle weiteren
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III) erfüllt. Eine Förderung scheide aus; es fehle an der zwingend
erforderlichen vorherigen Beratung. Der Kläger habe erst zwei Tage vor
Maßnahmebeginn um eine Beratung nachgesucht. Er habe auch nicht damit rechnen
können, dass er am 05.04.2001 ohne einen entsprechenden Termin tatsächlich
beraten werden würde. Der Arbeitstag der Vertreterin der zuständigen Fachkraft
sei durchterminiert gewesen, so dass nicht ausreichend Zeit für ein
ausführliches qualifiziertes Beratungsgespräch vorhanden gewesen sei. Selbst
wenn der Kläger am 05.04.2001 beraten worden wäre, hätte sie seiner Teilnahme an
der Maßnahme nicht zugestimmt. Es sei zwar richtig, dass der Kläger wegen seiner
Vorkenntnisse auch für eine technisch orientierte Qualifizierung im IT-Bereich
in Frage gekommen sei. Eine solche Maßnahme sei ihm auch konkret bei einem
Bildungsträger, nämlich einem Tochterunternehmen der I Deutschland, angeboten
worden. Diese Maßnahme sei jedoch nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger in
Eigeninitiative gesuchte und schließlich auch abgeschlossene Maßnahme sei jedoch
keineswegs mit dieser zunächst ins Auge gefassten Maßnahme zu vergleichen. Ein
weiterer Ablehnungsgrund wäre im Übrigen auch gewesen, dass der Kläger die
festgelegten Zugangsvoraussetzungen für diese Qualifizierung nicht erfüllt habe.
Die Tatsache, dass der Träger seiner Teilnahme dennoch zugestimmt habe, sei in
diesem Zusammenhang irrelevant.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der
Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Kunden-Nr.
) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner vom
09.04.2001 bis zum 08.03.2002 besuchten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum
Systemadministrator für SAP Software.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III sind erfüllt: Im
Zeitpunkt des Maßnahmebeginns war die Weiterbildung für den Kläger notwendig, um
ihn bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (Nr. 1), er
erfüllte die Vorbeschäftigungszeit (Nr. 2), zudem war die Maßnahme für die
Weiterbildungsförderung auch durch die Beklagte anerkannt (Nr. 4). Darüber
hinaus liegt aber auch entgegen der Auffassung der Beklagten die hier streitige
Nr. 3 vor, wonach erforderlich ist, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
durch die Arbeitsagentur erfolgt ist und diese der Teilnahme zugestimmt hat.
Zwar ist der Kläger vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme von der Beklagten
weder beraten worden noch hat sie der Teilnahme zugestimmt. Aber die Beklagte
kann sich nach dem Rechtsgedanken des venire contra factum propium, § 242
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, hierauf nicht berufen. Sie hat eine Beratung
des Klägers vereitelt. Das Verbot des "venire contra factum proprium" ist ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als einheitlicher Rechtsgedanke auch im
Sozialrecht Anwendung findet (vgl nur BSGE 65, 272, 27 mwN = SozR 4100 § 78 Nr
8). Unerheblich ist es insoweit, dass der Kläger erst am Donnerstag, dem
05.04.2001, ohne Termin bei der Beklagten vorgesprochen hat. Angesichts der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte die Beklagte eine kurzfristige
Beratung des Klägers ermöglichen und in seinem und dem Interesse der
Versichertengemeinschaft gewährleisten müssen, dass der Kläger ohne weitere
zeitliche Verzögerungen an dieser (Ersatz-) Maßnahme teilnimmt. Wenn die am
Vorsprachetag zuständige Bedienstete aus organisatorischen Gründen nicht in der
Lage gewesen war, ein entsprechendes Beratungsgespräch zu führen, hätte sie dem
Kläger jedenfalls einen (kurzfristigen) anderen Termin nennen müssen.
Keinesfalls durfte sie ihn ohne Bearbeitung der Angelegenheit auf die Rückkehr
des für den Kläger nach der behördeninternen Organisation zuständigen Kollegen
verweisen. Schließlich war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr
lang arbeitslos, zudem hatte ihm die Beklagte bereits die Förderung einer
vergleichbaren, aber auf unbestimmte Zeit verschobenen Maßnahme zugesagt.
Die Beklagte hätte der Teilnahme an der Maßnahme bei der Fa. S AG auch zustimmen
müssen. Diese Teilnahme entsprach im Wesentlichen der von der Beklagten
favorisierten und von der Fa. I GmbH angebotenen Maßnahme. Nach den
Maßnahmekonzepten beider Bildungsträger hatten die Absolventen eine Berufschance
u.a. als Systemadministrator.
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, sie habe der Teilnahme auch deshalb nicht
zustimmen können, weil der Kläger die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt
habe. Dies ist bereits deshalb nicht zutreffend, weil nach der Beschreibung des
Maßnahmeträgers auch eine entsprechende Berufserfahrung im EDV-Bereich
ausreichte, die der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Institut für Virologie
erfüllte. Unabhängig davon kommt es im Übrigen auch nur darauf an, dass der
Maßnahmeträger den Kläger nach erfolgreichem Eignungstest für geeignet gehalten
und in die Maßnahme aufgenommen hat.
Obwohl die hier maßgebliche, vom 01.08.1999 bis 31.12.2002 geltende Fassung des
§ 77 SGB III der Beklagten ein Ermessen bezüglich der Förderung von Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung einräumt, ist die Beklagte zur Förderung der
Weiterbildungsmaßnahme zu verurteilen. Der Ermessensspielraum der Beklagten ist
aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles auf Null reduziert.
Die Beklagte hatte den Kläger bereits als förderungsfähig und
förderungsbedürftig eingestuft und ihm deshalb die Förderung der von der I
Deutschland GmbH angebotenen Maßnahme Technischer Professional zugesagt. Zudem
hat der Kläger die Maßnahme erfolgreich beendet und im Anschluss einen adäquaten
Arbeitsplatz gefunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.