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Rotlichtverstoß?: Erst angehalten und
später bei Rot einfach losgefahren
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 533/02
Beschluss vom 13.08.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. Dezember 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 08. 2002 auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen
- im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des
Fahrverbots entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Jedoch wird die Gebühr um
2/3 ermäßigt. In diesem Umfang werden die dem Betroffenen im
Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse
auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen
Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,- DM
festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verhängung des
Fahrverbots sowie die Höhe der Geldbuße gerügt werden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil
unterliegt im Rechtsfolgenausspruch der von der Generalstaatsanwaltschaft
beantragten Abänderung.
Diese hat in ihrem Antrag vom 22. Juli 2002 wie folgt Stellung genommen:
"Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt jedoch
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit ein Fahrverbot angeordnet
worden ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden,
wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Da die Ampel
nach den Urteilsfeststellungen bereits längere Zeit Rotlicht zeigte, als der
Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vor, doch führt dies nicht ohne
weiteres zur Annahme eines Regelfalls (zu vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2001 -
4 Ss OWi 1234/00 -, OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161). Zwar indiziert die Erfüllung
eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung
grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz
1 StVG, für den (es) regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines
Fahrverbotes bedarf (zu vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen
die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht
nicht unberücksichtigt bleiben (BGHSt 38, 125). Denn nach den Feststellungen
hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden
Signalanlage an und fuhr offenbar nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler
beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung ein. Unter diesen Umständen stellt sich
der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben
Pflichtenverstoßes dar, vielmehr handelt es sich um einen nur auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften (sogenanntes "Augenblicksversagen" durch schlicht
fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Anordnung), bei dem ein
grober Pflichtenverstoß nicht angenommen werden kann (zu vgl. Senatsbeschluss
a.a.O.). Auch der Umstand, dass es durch das Verhalten des Betroffenen zu einem
Schaden gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anknüpfungspunkt für die
vom Verordnungsgeber gewollte schärfe Ahndung des Rotlichtverstoßes nach Nr.
34.1 der Anlage zu § 1 BKatV ist das grob pflichtwidrige, abstrakt und ggf.
konkret den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es
aber - wie hier - an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten
Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist der Regeltatbestand auch dann
nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden kommt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 -).
Trotz bestehender Voreintragungen ist das Verhalten des Betroffenen auch nicht
als beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzuordnen. Zum
einen spricht dagegen, dass einschlägige Voreintragungen nicht vorhanden sind.
Zum andern fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen
Pflichtverletzung. Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um
ein Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder
konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß
eine gemeinschaftschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. OLG
Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 -). Ein solches Handeln des
Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich
aufgrund der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit nicht feststellen.
Dagegen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen auf, soweit gegen ihn eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt worden
ist. Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße von 250,00 DM festgesetzt, die nach
Nr. 34.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorgesehen ist. Bei der Bemessung der
Geldbuße hat das Amtsgericht ersichtlich nicht auf eine grobe Pflichtverletzung
abgestellt. Im Übrigen wäre an sich angesichts der im Urteil festgestellten
Voreintragungen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes erforderlich gewesen.
Soweit daher das Amtsgericht - rechtsfehlerhaft - auf das Fehlen von
Voreintragungen abgestellt hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht zum
Nachteil des Betroffenen aus."
Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende
Feststellungen zur Frage des Verschuldensumfanges getroffen werden können, hat
der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch machend in der Sache
selbst entschieden und das angefochtene Urteil unter Verwerfung der
Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert,
dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473
StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene
das wesentliche mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel erreicht hat.
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