Weiterleistungspflicht an das
Rechtsmittelgericht durch das erstinstanzliche Gericht
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 187/06
Beschluss vom 28.06.2007
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter
fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen
Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im
ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch
rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni
2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.143,66 EUR.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil des
Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landgericht
gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und beantragte
zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah am 2. Mai
2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht nicht an das
Oberlandesgericht weiter.
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht nach dem
dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Berufung in dieser
Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingegangene
Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig
verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Die Klägerin
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass
das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an das
Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren befasstes
Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsmittelschrift
an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber etwas anderes, weil der
Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für das Oberlandesgericht,
sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen sei. Zudem habe der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der Zustellung des Urteils am 2.
Mai 2006 die falsche Adressierung der Berufungsschrift bemerken und die
rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen können. Er habe auch damit rechnen
müssen, dass das Landgericht den Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die
Urteilszustellung als beantwortet ansehen und ihn deshalb nicht an das
Oberlandesgericht weiterleiten würde. Der Prozessbevollmächtigte sei deshalb
gehalten gewesen, innerhalb der bis zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist
bei dem Oberlandesgericht nachzufragen, ob der Schriftsatz dort eingegangen sei.
Da er dies unterlassen habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der
Beklagten versäumt worden.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil
das Berufungsgericht die Anforderung an das, was eine Partei veranlasst haben
muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und
dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ
151, 221, 226).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte die
Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer
Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und
der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung
des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt ist.
b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO).
aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen,
dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten,
aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen
Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig
ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im
ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei
auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht
eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die
fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1.
Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB
46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR
2000, 1730, 1731; Beschl. v. 6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl.
v. 3. Juli 2006, II ZB 24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte
darauf vertrauen, dass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist
bei dem Landgericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht
weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde.
bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts
rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz.
(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April 2006 an
das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungseinlegung auch
den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten Antrag enthielt, das
erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und musste sich das
Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Antrag
befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erinnerung an die Zustellung des
verkündeten Urteils enthielt, also nichts erforderlich machte, was nicht ohnehin
von Amts wegen zu geschehen hatte (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das
Landgericht feststellen müssen, dass der Antrag die Weiterleitung des
Schriftsatzes an das Oberlandesgericht nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil
die Einlegung der Berufung - auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das
Hauptanliegen des Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch
die nachfolgende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet
ansehen würde.
Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das
Berufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er
inhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landgerichts
gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil nicht
dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht worden wäre,
dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert und den Schriftsatz
dann in diese oder in einen neu anzulegenden Aktenband eingeheftet hätte.
(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adressierung der
Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Verpflichtung eines
Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten,
nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt, wenn die falsche
Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der Rechtssuchende darf
darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm
eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im
ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer
darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und
gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt. Dementsprechend hat der
Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn eine fristgerechte
Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte, ohne
Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die falsche
Adressierung der Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bemerkt hat und daher
selbst in der Lage war, durch Einreichung einer neuen fehlerfreien
Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Weg zu wahren (Beschl. v. 1.
Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908, 909).