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Wendehammer: Kinder dürfen diesen als Spielplatz nutzen

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 6 K 860/05.KO

Urteil vom 07.02.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006, für Recht erkannt:

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten das Einschreiten gegen lärmverursachende Spiele auf dem an sein Grundstück angrenzenden Wendehammer einer Wohnstraße.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Straße „In der W. …“ in N. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „H.-garten – M.-pfad – Bereich Oberer H.-garten“, welcher das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Bei der Straße „In der W.“ handelt es sich um eine Sackgasse, an deren Ende ein Wendehammer angelegt ist. Das Wohnhaus des Klägers liegt unmittelbar an der Grenze des Wendehammers. Schräg gegenüber befinden sich eine Trafostation und ein öffentlicher Parkplatz für fünf PKW. Die dritte Seite des Wendehammers ist mit Garagen bebaut. Der Wendehammer wird von den anwohnenden Kindern und teilweise auch von Älteren nach Angaben des Klägers auch als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Gegen die Steinwand der Trafostation (Wandgröße ca. 5,5 x 3,0 m) wird mit Fußbällen geschossen. Die Intensität ist zwischen den Beteiligten umstritten. Der Kläger wandte sich mehrfach an die Beklagte, um eine Reduzierung des Lärmes zu erreichen. Am 3. November stellte die Beklagte ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt“ auf.  Das Schild wurde am 1. Dezember 2003 gegen ein Schild „kein Bolzplatz“ ausgetauscht. Dieses Schild zeigte nach Auffassung des Klägers keinerlei Wirkung. Nachdem der Kläger sich noch einmal an die Beklagte wandte, teilte diese ihm am 4. Juni 2004 mit, sie fühle sich nicht an eine Vereinbarung gebunden und werde keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und trägt vor, er stehe unter Dauerstress durch die Lärmeinwirkungen. Dies führe zu körperlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Bluthochdruck sowie depressiven Verstimmungen. Er habe eine Lärmprognose bei einem Sachverständigen eingeholt, nach der der durch das Spielen verursachte Lärm nach der TA-Lärm zulässigen Immissionswert von 50 dB (A) tagsüber um mehr als das vierfache überschreite. Je nach dem Zentrum des Schalls liege der Beurteilungspegel zwischen 61 und 63 dB (A). Diese Immissionen hätten bereits einen gesundheitsbeeinträchtigenden Charakter erreicht. Das Spielen sei auf der Straße nach § 31 StVO nicht erlaubt und die Beklagte habe hiergegen vorzugehen, ebenso wie der Straßenbaulastträger, da es sich um einen übermäßigen Straßengebrauch handele. In seiner exponierten Lage werde sein Haus am meisten von dem Lärm beeinträchtigt, so dass es auch plausibel sei, dass es ansonsten keine Lärmbeschwerden gebe. Das Verbotsschild „Kein Bolzplatz“ zeige keine Wirkung. Das gesamte Ballspielen im Wendehammer müsse untersagt werden. Er begehre weder den Erlass noch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, so dass es keines Vorverfahrens bedürfe. Die Beklagte sei als Straßenverkehrsbehörde auch die richtige Anspruchsgegnerin. Die Immissionen gingen von der Straße aus, da diese als Spiel- und Bolzplatz genutzt werde. Durch ihr Untätigbleiben lasse die Beklagte zu, dass ein derartiger Bolzplatz mit den entsprechenden erheblichen Lärmimmissionen entstanden sei. Die davon ausgehenden Immissionen seien der Beklagten daher zurechenbar und damit öffentlich-rechtlicher Natur. Er könne auch nicht auf privatrechtliche Ansprüche gegenüber den Lärmverursachern verwiesen werden.

Nachdem der Kläger zunächst auch von der Beklagten begehrt hatte, die Einhaltung des sich aus § 31 StVO ergebenden Verbots des Spielens und des Sportes auf der Straße durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausweisung der Straße als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325) für erledigt.

Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der am Wohnhaus des Klägers in der Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einzuhaltende Immissionswert (Beurteilungspegel nach Nr. 2.10 i. V. m. Nr. 6.1 e) TA-Lärm von tags 50 dB (A)) nicht durch Lärm aufgrund des Spielens im Bereich des Wendehammers (Straße „In der W.“ – Parzelle 49) überschritten wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die von dem Kläger begehrten Maßnahmen seien Verwaltungsakte und deshalb sei die Klage bereits unzulässig. Sie sei zudem unter Abwägung des Schutzzweckes des § 31 StVO nicht verpflichtet, gegen das Spielen auf einem Wendehammer einer reinen Wohnstraße einzuschreiten. Dies ergebe sich auch aus der Verwaltungsvorschrift zu der Straßenverkehrsordnung. Es sei auch nicht festgestellt, ob die einzuhaltenden Immissionswerte tatsächlich überschritten worden seien. Es liege lediglich eine Prognose vor. Aufgrund der Bestimmung des Landesimmissionsschutzgesetzes liege auch kein typischer Tatbestand durch spielende Kinder vor. Insoweit müsse auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Seit Juni 2004 seien keine Beschwerden mehr vorgebracht worden. Auch das vom Kläger vorgelegte Lärmprotokoll stamme aus dem Sommer 2004. Im übrigen habe sie durch das Aufstellen von Schildern und Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt bereits Maßnahmen gegen den Lärm ergriffen. Auch bei örtlichen Kontrollen seien im Bereich der gesamten Straße einschließlich des Wendehammers mit Ausnahme von zwei Rad fahrenden Jugendlichen keine spielenden Kinder gesichtet worden. Andere Anlieger hätten sich bisher nicht beschwert. Die Mehrzahl der Anwohner habe sich inzwischen für die Ausweisung einer Spielstraße ausgesprochen. Diese Ausweisung sei nach Abwägung aller Umstände und Beteiligung der entsprechenden Institutionen am 8. Dezember 2005 erfolgt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten wurde, ohne Erfolg. Im Übrigen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf geeignete Maßnahmen der Beklagten, die dafür Sorge tragen, dass der am Wohnhaus des Klägers in der Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einzuhaltende Immissionswert (Beurteilungspegel nach Nr. 2.10 i. V. m. Nr. 6.1 e) TA-Lärm von tags 50 dB (A) nicht durch Lärm aufgrund des Spielens im Bereich des Wendehammers (Straße „In der W.“ – Parzelle 49) überschritten wird. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen  Abwehranspruches sind nicht erfüllt.

Der auf einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB beruhende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gibt dem durch Immissionen einer öffentlichen Einrichtung Gestörten einen Anspruch auf Beseitigung aller fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigungen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Geräuscheinwirkung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB analog die Benutzung eines Nachbargrundstückes in wesentlichem Maße beeinträchtigt, sind die Wertungen der §§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, die auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen gelten. Eine nach diesen Vorschriften schädliche Umwelteinwirkung ist gleichzeitig auch eine beeinträchtigende Geräuscheinwirkung i.S.d. des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 7 C 33.87 – NJW 1988, 2396). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach §§ 22, 3 BImSchG Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zu erheblichen Belästigungen zu führen, d.h. zu Belästigungen, die das für die betroffenen Nachbarschaft zumutbare Maß überschreiten. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung der Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen wird von wertenden Elementen wie solchen der sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt somit eine Wertung voraus, die im Sinne einer „Güterabwägung“ die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zum einen und der immissionsbetroffenen Nutzung zum anderen in Betracht zu ziehen hat, wobei auch eventuelle gesetzlich vorgegebene Wertungen zu berücksichtigen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.1989 – 7 A 26/89.OVG – NVwZ 1990, 279 f. mit weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger der vom Spielen im Bereich des Wendehammers der Straße „In der W.“ ausgehende Lärm zumutbar. Die nähere Umgebung des Grundstücks ist auf der Grundlage des Bebauungsplans als reines Wohngebiet einzustufen. In einem solchen Gebiet können Anlagen für sportliche und soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zumindest ausnahmsweise zugelassen werden können. Daraus folgt, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers die Bewohner eines solchen Gebiets die von solchen Anlagen ausgehenden Immissionen grundsätzlich hinzunehmen haben. Zudem ist die Straße seit 9. Dezember 2005 als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325) ausgewiesen. Damit sind nach § 42 Abs. 4a StVO auf der Straße Kinderspiele überall erlaubt. Die damit verbundenen Spielgeräusche gehören also zu den typischerweise in Wohnstraßen zu erwartenden Geräusche. Hinzu kommt, dass es sich bei den Immissionen, die durch den nachmittäglichen Ballspielbetrieb entstehen, um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern handelt, wie sie im Stadtbereich herkömmlicher Weise auftreten, untrennbar zum Wohnen gehören und von der Bevölkerung allgemein akzeptiert werden (zur Zulässigkeit von Kinderspielplätzen in Wohngebieten: BVerwG, Urteil vom 12. De­zem­ber 1991 – 4 C 5.88 –).

Aufgrund dieser Situations­gebundenheit des Grundstückes ist der Kläger verpflichtet, die in Rede stehenden Geräusch­immissionen hinzunehmen, da sie sozialadäquat sind, das Gebot der Rücksicht­nahme nicht verletzen und ihn deshalb nicht unzumutbar belästigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das vom Kläger vorgelegte Lärmprotokoll belegt für den Zeitraum vom 5. Februar bis 16. Juli 2004 lediglich an 36 von 162 Tagen lärmendes Spielen, wobei eine Gesamtspielzeit von 43 Stunden und 17 Minuten notiert wurden. Bereits die geringe Zeitdauer von durchschnittlich ca. 16 Minuten pro Tag belegt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzung durch lärmendes Spielen der Kinder nicht gegeben ist. Ein Spielen an Sonntagen wurde nicht notiert, und es wurde nur an einem Samstag, nämlich am 10 Juli 2004 anlässlich eines Straßenfestes gespielt. Auch nur an diesem Samstag fand ein Spielen in der Abendzeit nach 19.00 Uhr statt und dieses endete um 22.10 Uhr. Weiterhin handelt es sich bei dem Wohngebiet, in der der Kläger wohnt, um ein reines Wohngebiet, in dem ausschließlich Einfamilienhäuser stehen, die zu einem beachtlichen Anteil von Familien mit kleineren Kindern bewohnt werden. Allein diese Wohnsituation bedingt vermehrten Kinderlärm. Das Geräusch spielender Kinder ist schon aus dem engen räumlichen Bezug zwischen Wohnen und Spielen ein untrennbarer Bestandteil des Wohnens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1990 – 8 S 1820/98 – NVwZ 1990, 988, 989). Dass der Kinderlärm sich nicht nur auf die einzelnen Grundstücke beschränkt, ist zwangsläufig und damit sowohl für die Beklagte, die Stadt Nassau als auch alle Anwohner absehbare Folge der Ausweisung der Straße als verkehrsberuhigter Bereich. Auf diesem gemeinhin als „Spielstraße“ bezeichneten öffentlichen Verkehrsraum sind nach § 42 Abs. 4a StVO Kinderspiele überall erlaubt, während der Nutzungszweck für Fahrzeuge hinter dem für Kinder und Fußgänger zurückzutreten hat. Wenn aber gesetzlich Kinderspiele in bestimmten Bereichen nicht nur zulässig sind, sondern durch besondere Ausweisung von Straßenraum noch gefördert werden, kann das Spielen dort nicht durch Anwendung von Lärmgrenzen unzumutbar werden. Wer sich für das Wohnen in einer solchen kinderfreundlichen und das Spiel der Kinder fördernden Umgebung entscheidet, hat die hierdurch bedingten Nachteile wie insbesondere spielbedingten Kinderlärm in Kauf zu nehmen. Menschen mit einem „erhöhten Ruhebedürfnis“ müssen sich ein anderes Wohnumfeld suchen. Auch geräuschfreie Mittagspausen können unter den heute gegebenen Lebensumständen mit zeitlich nicht mehr fest gegeneinander abgegrenzten Arbeits- und Ruhezeiten nicht gefordert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 1995 – 9 U 51/95 – NJW-RR 1996, 211). Letzteres ist auch den Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes – LImSchG – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578) zu entnehmen. Dort werden für die Mittagszeit lediglich hinsichtlich des Betriebs von Rasenmähern (§ 8 LImSchG) und von anderen lärmerzeugenden Arbeitsgeräten (§ 9 Abs. 1 LImSchG), nicht aber für allein von Menschen herrührenden Lärm Einschränkungen vorgenommen. Damit gehört die Mittagszeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu den Hauptruhezeiten, auf die grundsätzlich Rücksicht zu nehmen ist.

Da die Nutzung des Wendehammers der Straße zu Spielzwecken als sozialadäquat anzusehen ist, scheidet eine schematische Anwendung von Grenzwerten aus. Deshalb kommt es auf die Anforderungen der TA-Lärm, der 18. BImSchV sowie der LAI-Freizeitlärm-Richt­linie nicht an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 7 A 11829/03.OVG unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88.02 – NVwZ 2003, 751; und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1990 – 8 S 1820/98 – a.a.O.). Eine andere Sichtweise würde auch zu dem nach den heutigen Verhältnissen nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass dem Kläger etwa die Nutzung seines Kfz in der Nachtzeit schon deshalb nicht erlaubt wäre, weil etwa das Schließen einer Autotür, das Starten des Motors oder das Schließen des Garagentors den zulässigen Wert für Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 e) i.V.m. Satz 2 TA-Lärm von 55 dB (A) in diesem Gebiet bei weitem übersteigt. Hieraus folgt zugleich, dass der vom Kläger beanstan­dete Lärm nicht durch Messungen ermittelt werden musste und die vom Kläger vorgelegte Lärmprognose nicht maßgeblich zu berücksichtigen war.

Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob der von dem Wendehammer auf das klägerische Grundstück dringende Lärm vorrangig oder gar ausschließlich dem Straßenbaulastträger der Straße und nicht dem Träger der Straßenverkehrsbehörde zuzurechnen ist, weil letzterer keine öffentliche Einrichtung betreibt. Ebenso wenig bedarf es der näheren Prüfung, ob der Kläger sich privatrechtlich gegen die vermeintlichen Störer wenden könnte oder ob ein wesentlicher Anteil der Lärmentwicklung von der Beschaffenheit der Wand des Elektroservicegebäudes ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Auch soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren dem Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Klageantrag zu 1.) zum Zeitpunkt der Erledigung keinerlei Aussichten auf Erfolg hatte. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Norm des § 31 StVO begründet, auch zusammen mit anderen Normen, kein subjektiv-öffentliches Recht für den Anwohner einer Straße auf Einschreiten der Verkehrsbehörde gegen spielende Kinder. Denn die Vorschrift ist allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dem Schutz von Kindern vor den Gefahren des Verkehrs zu dienen bestimmt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Auflage, § 31 StVO Rn. 7).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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