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Werbefaxe -
Zulässigkeit
BGH
Az: I ZR
167/03
Urteil vom
01.06.2006
Leitsatz:
Der Umstand,
dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht
mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass
eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber
Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im
Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996,
100 - Telefax-Werbung I).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
1. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom
26. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, den seine Mitglieder - Gewerbetreibende im
Raum Ostfriesland - mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen,
insbesondere mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, betraut haben, verlangt
von der Beklagten die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 150 EUR.
Am 24. Juli 2002 sandte die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
sich als Vertriebsförderungsunternehmen bezeichnet, unaufgefordert ein
Telefaxschreiben an den Inhaber eines Wäschehauses in Leer, zu dem sie keine
geschäftlichen Beziehungen unterhielt. Mit dem Schreiben warb sie für eine
nebenberufliche Tätigkeit in ihrem Unternehmen. Daraufhin forderte der klagende
Verein die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf,
weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten um eine wettbewerbswidrige
belästigende Werbung handele. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten für die
Abmahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 150 EUR in Rechnung. Die Beklagte hat
die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150
EUR zuzüglich Zinsen; einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger gerichtlich
nicht geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die
Ansicht vertreten, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig. Der Adressat ihres
Werbeschreibens sei selbst durch Zeitungsannoncen werbend an die Öffentlichkeit
getreten und habe damit sein Interesse an Angeboten wie dem der Beklagten
bekundet. Im Übrigen sei heutzutage davon auszugehen, dass der Inhaber eines
Telefaxanschlusses, der sich nicht in die sog. Robinson-Liste habe eintragen
lassen, mit der unaufgeforderten Übersendung von werbenden Telefaxschreiben
einverstanden sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom
Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Landgericht hat das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der
Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.F. angesehen. Es stelle eine
belästigende Werbung dar, an einen Gewerbetreibenden per Telefax unaufgefordert
Werbeschreiben zu richten, der nicht ausdrücklich oder konkludent sein
Einverständnis erklärt habe oder dessen Einverständnis nicht anhand konkreter
Umstände vermutet werden könne. Der Adressat des fraglichen Schreibens habe sein
Einverständnis nicht erklärt. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus
denen auf ein Einverständnis des Adressaten geschlossen werden könne. Der
Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen
Erfolg.
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt - unabhängig davon, ob er
wie vorliegend noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf die mit der
UWG-Novelle 2004 eingeführte Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt ist -
stets voraus, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung gegenüber dem Abgemahnten ein
Unterlassungsanspruch bestand. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht
zutreffend für gegeben erachtet.
Für die Beurteilung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ist das bis zum 7.
Juli 2004 geltende Recht heranzuziehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in
der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax eine
belästigende Werbung im Sinne von § 1 UWG a.F. gesehen (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG). Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax
unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden
grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn
der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der
Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH,
Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 -
Telefax-Werbung I; vgl. ferner BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004,
520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Urt. v. 11.3.2004 -
I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung). Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall eindeutig nicht vor.
Entgegen der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der
Beklagten, auf die sich die Revision bezieht, besteht auch aufgrund der
technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtsprechung
erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere für das
Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf
den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt
werden sollten oder nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Computerfax
auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die
belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein. Bei diesen
Werbeformen, die - wenn zulässig - ohne großen Aufwand in erheblichen
Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren
Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen
abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am
herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst
einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden,
kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.
2. Die Revision hält die Abmahnung für missbräuchlich; der Umstand, dass der
Kläger den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht
gerichtlich geltend gemacht habe, beweise, dass es ihm allein darum gegangen
sei, die Abmahnpauschale zu verdienen. Auch mit dieser Rüge hat die Revision
keinen Erfolg.
a) Die gesetzliche Regelung über die missbräuchliche Geltendmachung
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., heute § 8 Abs. 4 UWG)
bezieht sich allein auf den Unterlassungsanspruch. Die Gründe, die nach Ansicht
der Revision für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung
der Abmahnkosten sprechen, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die
Begründetheit dieses Anspruchs.
b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt - hiervon geht die
Revision mit Recht aus - voraus, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem
ernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls
gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat
seine Grundlage in der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner
zum Vorteil gereicht: Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu
erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen,
gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung
auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung abzuwenden. Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch
die Abmahnung - ob ausdrücklich oder nicht - zu erkennen geben, dass er gegen
ihn gerichtlich vorgehen wird, wenn die geforderte Unterwerfungserklärung nicht
abgegeben wird (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24.
Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.21; Brüning in Harte/Henning, UWG, § 12 Rdn. 61; Fezer/Büscher,
UWG, § 12 Rdn. 17).
Das Berufungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Ernsthaftigkeit des
Unterlassungsverlangens des Klägers in Frage zu stellen, weil er sein
prozessuales Begehren auf die Geltendmachung der Abmahnpauschale beschränkt hat.
Die Beklagte hat nicht behauptet, dem Kläger habe zum Zeitpunkt der Abmahnung
die Absicht gefehlt, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu
machen. Die Ausführungen in der Klageschrift, wonach die Klage "zunächst" auf
die Erstattung der Abmahnkosten gerichtet sei, legen eine dahingehende Vermutung
nicht nahe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen vorzutragen, dass der Anspruch
nicht gerichtlich geltend gemacht werden sollte und es daher an der
Ernsthaftigkeit der Abmahnung gefehlt habe. Erst wenn der Kläger zu einem
entsprechenden Vortrag der Beklagten geschwiegen oder unzureichende Gründe für
die Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorgebracht hätte, hätte das
Berufungsgericht vom Fehlen der Ernstlichkeit ausgehen müssen.
III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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