Werbegeschenke
eines Arbeitnehmers beruflich veranlasst?
Bundesfinanzhof
Az: VI R 78/04
Urteil vom
24.05.2007
Gründe:
I.
Streitig ist, ob Bewirtungskosten und Aufwendungen für Werbegeschenke eines im
Außendienst beschäftigten Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer
veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1997) als
Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein
Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm
zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der
Geschäftsabwicklung zu betreuen.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger, der einen
Bruttoarbeitslohn in Höhe von 133 267 DM bezog, u.a. Bewirtungskosten in Höhe
von 15 396 DM und Aufwendungen für Werbemittel in Höhe von 6 258 DM als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, diese
Aufwendungen zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für
die Bewirtung und die Werbegeschenke seien zur Erzielung von Aufträgen
unumgänglich. Er habe im Ganzen ein Gehalt bezogen, das entsprechend seiner
--des Klägers-- Gesamtleistung sowohl nach oben als auch nach unten angepasst
worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen enthalten habe.
Hinsichtlich der streitbefangenen Punkte blieb die Klage aus den in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1030 veröffentlichten Gründen
erfolglos. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu
Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers könnten nur dann
Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige
Einnahmen erhalte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger für die
Einkommensteuer des Streitjahres nicht geführt.
Mit der Revision rügen die Kläger, die finanzgerichtliche Entscheidung verletze
materielles Recht.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung, den
Einkommensteuerbescheid für 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu
ändern und Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 15 396 DM sowie für
Werbegeschenke in Höhe von 6 258 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Hierzu
können unter Berücksichtigung der abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG auch Aufwendungen eines
Arbeitnehmers für Werbegeschenke und für die Bewirtung von Personen zählen.
a) Die Frage, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch
den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich auf der Grundlage der
ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn
zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver
Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige
Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für
die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige
Rechtsprechung; vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE
208, 572, BStBl II 2005, 349; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl
II 2006, 782; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFH/NV 2007, 1022).
b) Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, die
in Rede stehenden Aufwendungen könnten deshalb keine Werbungskosten darstellen,
weil der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe.
Diese Ansicht ist mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren
(ausführlich hierzu Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317,
m.w.N.; Wolf/Schäfer, Der Betrieb 2004, 775, 777), zumal die berufliche
Veranlassung einer Aufwendung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich
konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Die Rechtsauffassung des FG wird
auch einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles
nicht gerecht (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007,
1132 zu Aufwendungen für einen Sprachkurs). Bei der Würdigung, ob Aufwendungen
(hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, kann der
Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige
Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn in einem solchen Fall
hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner
Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so
verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der
Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
2. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung --soweit die hier streitigen
Aufwendungen in Rede stehen-- keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die
Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG erhält hierdurch Gelegenheit zu
prüfen, ob die streitigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als
Erwerbsaufwand erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. in welchem Umfang sie den
abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (in
den im Streitjahr geltenden Fassungen) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen. Im
zweiten Rechtsgang wird das FG auch (nochmals) der Frage nachzugehen haben, ob
die Gesamteinnahmen des Klägers nicht nur feste, sondern auch variable
Gehaltsteile umfassten. Bereits nach den tatsächlichen Feststellungen des FG
hatte der Kläger ausweislich des Anstellungsvertrags vom 12. Januar 1977 einen
Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision. Nach den zudem vom Kläger nunmehr
vorgelegten Gehaltsaufstellungen sollen seine Bezüge aus einem Festgehalt und
--wenngleich in geringerem Umfang-- jährlichen umsatzabhängigen Sonderzahlungen
bestanden haben.