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Anwaltswerbung auf einer Werbesäule OLG Frankfurt/Main Az.: 6 W 56/99 Beschluß vom 17.05.1999 Rechtsanwälte hatten auf einer drehbaren Werbesäule vor einer Tankstelle ein Praxisschild anbringen lassen und zwar zwischen der Werbung für einen ambulanten Pflegedienst und der für einen Friseur. Der Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt/Main sieht hierin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Art der Plaztierung lasse die Werbung als „anreißerische und reklamehafte Selbstanpreisung" erscheinen und verstoße deshalb gegen § 43 b BRAO. |
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