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Abstellen eines PKW-Anhängers zu Werbezwecken erlaubt?

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 20 VG 3035/2000

Beschluß vom 25.08.2000


Leitsatz (nicht amtlich!):

Darf ein PKW-Anhänger zu Werbezwecken auf öffentlichen Wegen abgestellt werden? NEIN!


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen wegerechtliche Anordnungen der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller betreibt in der A-Straße in Hamburg-… eine Generalvertretung für ein Versicherungsunternehmen. Er ist Halter der einachsigen Pkw-Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen HH-…, HH-… und HH-… . Die – nach den in den Sachakten enthaltenen Lichtbildern – baugleichen Anhänger sind jeweils mit einem Aufbau versehen. Auf der blauen Hängerplane sind in schwarzer Schrift auf gelbem und weißem Grund Aufdrucke in unterschiedlicher Größe angebracht, die auf jeder Seite der Anhänger lauten: „X.Y., A-Straße, HH – … Telef. …“.

Die Anhänger stellte der Antragsteller in Hamburg-… wiederholt in der …-Chaussee …, der … Straße und im … Deich auf, wobei die Standorte der einzelnen Anhänger wechselten. Die Anhänger waren dabei jeweils schräg zur Fahrbahn aufgestellt und durch Ziegelsteine, teilweise auch durch eine Kette, gesichert.

Mit für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vom 29. Mai 2000 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen HH -… und HH –… bis zum 7. Juni 2000 von den näher bezeichneten öffentlichen Wegeflächen zu entfernen und es künftig zu unterlassen, Pkw-Anhänger zu Werbezwecken auf öffentlichen Wegen im Bezirk … abzustellen. Das Abstellen der Anhänger stelle eine Sondernutzung nach § 19 Hamburgischen Wegegesetz dar, weil die Fahrzeuge ausschließlich oder wenigstens vorrangig zum Zwecke der Werbung auf öffentlichen Wegen abgestellt würden. Die Anordnung der sofortige Vollziehung begründete die Antragsgegnerin u.a. damit, dass der mit der unerlaubten Werbung verfolgte Zweck sonst erreicht würde und die Verfügungen ihre praktische Bedeutung verlören, die Freihaltung des Parkraums für die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gewährleistet werden müsse und ein nur vorübergehendes Belassen der Werbeträger einen Nachahmungseffekt auslösen und damit zum Ausufern der unerlaubten Werbung führen würde.

Mit einem im wesentlichen gleichlautendem Schreiben vom gleichen Tag führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Anhänger mit dem amtlichen HH –… ebenfalls aus, dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung handele. Eine Aufforderung, den Hänger zu entfernen oder sonstige Anordnungen ergeben sich daraus jedoch nicht. Es wird – wie in den anderen Verfahren auch – lediglich Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgischen Wegegesetz zu äußern.

Gegen die „Untersagungsverfügungen“ vom 29. Mai 2000 betreffend das Abstellen der Pkw-Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen HH-…, HH-… und HH-… legte der Antragsteller am 15. Juni 2000 Widerspruch ein: Ihm sei durch die Antragsgegnerin mündlich die Erlaubnis erteilt worden, die Anhänger an den betreffenden Stellen für maximal zwei Wochen abzustellen. Auch das Polizeirevier Hamburg-… habe ihm, dem Antragsteller, am 13. März 2000 bestätigt, dass er seine Anhänger auf öffentlichen Wegen abstellen dürfe, wenn die Abstelldauer jeweils nicht zwei Wochen überschreite. Das Abstellen der Hänger erfolge nicht nur zu Werbezwecken. Seine Mitarbeiter und er persönlich seien zeitweise auf die Nutzung der Fahrzeuge zu Transportzwecken angewiesen. Seine Tätigkeit als Generalvertreter für eine Versicherung bringe es zwangsläufig mit sich, dass Broschüren, Büromaterialien, Versicherungsunterlagen, Werbemittel und Eventmaterial transportiert werden müssten. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Anhänger nie in Wohngebieten, sondern vornehmlich in gewerblich genutzten Gebieten abgestellt worden seien, in welchen die ortsansässigen Firmen selbst über erhebliche Parkplatzkapazitäten verfügten. Schließlich erweise sich die Untersagungsverfügung als unverhältnismäßig, weil sich diese auf alle öffentlichen Wegeflächen im Bezirk … erstrecke.

Die Beklagte wies den Wiederspruch mit Wiederspruchsbescheid vom 23. Juni 2000, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, zurück.

Am 24. Juli 2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage mit den Anträgen erhoben, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Zugleich sucht er um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Wiederspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Anhänger seien lediglich abgestellt worden, um sie für die Benutzung im Straßenverkehr bereitzuhalten. Dies sei schon daran zu erkennen, dass alle Anhänger immer wieder von den Abstellflächen bewegt und für Transportzwecke genutzt würden. Die Anhänger seien allein deshalb schräg zur Fahrbahn aufgestellt worden, damit diese weniger Platz wegnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb dadurch die Werbeaufkleber besonders gut zu erkennen sein sollten; das Gegenteil sei der Fall. Das Abstellen der Anhänger an verschiedenen Orten sei darauf zurückzuführen, dass in unmittelbarer Nähe seines Geschäftslokals lediglich Kurzzeit-Parkplätze zur Verfügung stünden.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtenen Bescheide. Im übrigen ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr einen der Anhänger an der B … jenseits der Landesgrenze aufgestellt habe, dass es ihm weiterhin in erster Linie allein um Werbung gehe.

II.

Soweit es den Pkw-Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen HH –… betrifft, dürfte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits mangels eines vollziehbaren Verwaltungsaktes unzulässig sein. Jedenfalls kann der Antrag aber in der Sache keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf nachstehende Ausführungen zu den Verfügungen vom 29. Mai 2000, betreffend die Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen HH-… und HH-…, verwiesen.

III.

Der hinsichtlich der Verfügungen vom 29. Mai 2000 zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist unbegründet.

1. Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung gegebene Begründung, es künftig zu unterlassen, auf den öffentlichen Wegeflächen im Bezirk … Pkw-Anhänger zu Werbezwecken aufzustellen, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn insoweit ist der Hinweis auf eine sonst eintretende Perpetuierung rechtswidriger Zustände, einen Nachahmungseffekt und die Freihaltung des in der Hansestadt Hamburg knappen öffentlichen Parkraums für die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ausreichend. Hierin ist zugleich das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zu sehen, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Erlass der angegriffenen Verfügungen, die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, rechtfertigt.

2. Angesichts der drohenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an der verfügbaren Parkfläche über längere Zeit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung der Anhänger das private Interesse des Antragstellers, diese weiterhin am Rande stark befahrener Straßen im Bezirk … abstellen zu können, zumal seine Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht nach der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nahezu alles dafür, dass die streitigen Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügungen ist § 61 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vom 22. Januar 1974 (GVBl. S 41, 83) in der Fassung des Gesetzes vom 4. März 1997 (GVBl. S. 35 ), wonach die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung des HWG erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen kann.

1. Das wiederholte Abstellen der Anhänger ist in Abgrenzung zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch (vgl. § 16 Abs. 1 HWG) von der Antragsgegnerin zu Recht als unerlaubte Sondernutzung im Sinne des § 19 Abs. 1 HWG gewertet worden. Sondernutzung ist danach jede Benutzung der öffentlichen Wege, die über die Teilnahme am allgemeinen Verkehr hinausgeht. Dies ist insbesondere bei der Benutzung eines Weges zu gewerblichen Zwecken der Fall (vgl. § 16 Abs. 2 HWG). So liegt es hier. Das Aufstellen der Anhänger bedeutet kein zulässiges, als gemeingebräuchlicher Verkehrsvorgang anzusehendes Parken i. S.v. § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO. Denn ungeachtet der Fragen, ob eine jederzeitige Inbetriebnahme der Anhänger möglich ist und sie jeweils nicht länger als zwei Wochen abgestellt werden, sind die Anhänger nicht zu dem Zweck der späteren Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenraum aufgestellt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteile vom 3.6.1982 – 7 C 73.79 -, NJW 1982, 2332, und vom 5.9.1985 – 7 C 40.84 -, NJW 1986, 337; BayObLG, Beschluß vom 6.10.1982 – 3 Ob OWi 115/82 -, BayVBl. 1983, 28; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. 5.1983 – 2 Ss 38/83 -, MDR 1983, 956 (957) und OVG Hamburg, Beschluss vom 20.12.1999). Die beschließende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Anhänger gewerblichen und damit verkehrsfremden Zwecken dienen. Der nachrangige Verkehrszweck des Abstellens wird hierdurch verdrängt. Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, dass auch abgestellte Pkw und Lkw als Werbefläche benutzt werden. Das Abstellen von Pkw-Anhängern mit werbenden Schildern kann im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall erforderliche Würdigung aller Umstände jedoch durchaus anders bewertet werden als ein fahrendes Fahrzeug (vgl. OVG Hamburg a.a.O.).

Für eine solche differenzierte Betrachtung sprechen die von den Beteiligten betonten wirtschaftlichen Aspekte. Bei der Frage, ob und wo Außenwerbung angebracht werden soll, kommt es für den Werbenden neben der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit einer Fläche im wesentlichen auf die entstehenden Kosten an. Werden Kraftfahrzeuge als Werbefläche genutzt, tritt der Wert der geschaffenen Werbeflächen deutlich hinter dem Wert der Werbeträger, der Fahrzeuge, zurück. Sie allein zu Werbezwecken vorzuhalten wäre mithin unwirtschaftlich, so dass regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass vorübergehend abgestellte Fahrzeuge mit Werbeaufdrucken in erster Linie zu verkehrlichen Zwecken genutzt werden. Anders liegt es bei geringwertigen Automobilen (wie etwa einem Trabant). Diese werden häufig als „reine“ Werbeflächen am Straßenrand eingesetzt. Ähnlich verhält es sich bei Pkw-Anhängern. Auch diese weisen im Vergleich zu sonstigen Fahrzeugen einen geringen Verkehrswert auf, so dass ihr Einsatz zu Werbezwecken bei wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter als insbesondere die Anmietung einer ortsfesten Werbeanlage erscheint. So verhält es sich auch im hier zu entscheidenden Fall. Die vom Antragsteller geschaffene Werbefläche ist ausgesprochen günstig. Der Neupreis der Anhänger aus dem …-Baumarkt (vgl. auch insoweit die in den Sachakten befindlichen Lichtbilder mit entsprechenden Emblemen des Baumarktes auf den abgebildeten Fahrzeugen) dürfte jeweils einen Betrag von rund DM 2.200,– kaum übersteigen.

Auch alle weiteren Umstände sprechen für eine Sondernutzung während der Abstellzeiten. Die Anhänger wurden ausschließlich an stark befahrenen Straßen abgestellt, die eine entsprechend hohe Werbewirkung bieten. Unwidersprochen werden die Anhänger dabei in einem „roulierenden System“ ausgetauscht. Hierfür bestünde auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, wonach mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden darf, kein Anlass. Denn würden die Anhänger lediglich einmal binnen zwei Wochen zu Transportzwecken eingesetzt, stünde einem erneuten Abstellen an gleicher Stelle nichts entgegen.

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Die angebrachten Aufdrucke sind an allen vier Seiten so groß, dass sie auch bei fließendem Verkehr gut wahrgenommen werden können. Die Schrägstellung der Anhänger ist ein weiteres Indiz für ein Abstellen zu Werbezwecken (so auch OVG Hamburg a.a.O. und OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 1996, NVwZ-RR 1997, 384). Dieses Vorgehen erhöht nämlich entgegen den Ausführungen des Antragstellers mit der Antragsschrift die Lesbarkeit des Werbeaufdrucks, weil – bei Inaugenscheinnahme des jeweiligen Hängers von der Straße oder vom Fußweg aus – Blickrichtung und Hängerplane etwa im rechten Winkel zueinander stehen. Der Behauptung des Antragstellers, er habe durch das Schrägstellen lediglich Parkraum für andere Verkehrsteilnehmer schaffen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft. Die Werbeabsichten des Antragstellers werden unterstrichen durch die Verteilung der Anhänger über den Stadtteil; an keiner Stelle ist mehr als ein Anhänger aufgestellt. Wollte der Antragsteller die Anhänger lediglich für Einzelanforderungen seiner Mitarbeiter vorhalten, so wäre hingegen ein Abstellen der Anhänger an einem einzigen verkehrsgünstigen Standort zu erwarten gewesen (so auch OVG Münster a.a.O.). Dass ein solches Zusammenfassen in einer weniger befahrenen und genutzten Seitenstraße nicht möglich sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Schließlich fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Ausübung seines Gewerbes auch nur eines der drei Anhänger bedarf. Sollte der Transport von Broschüren, Büromaterial, Versicherungsmaterial und Werbemitteln erforderlich werden, können diese Sachen regelmäßig im Kofferraum eines PKW verstaut werden. Soweit der Antragsteller behauptet, auch „Eventmaterial“ transportieren müssen, hat er seinen Vortrag ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsbescheid nicht substantiiert und auch nicht glaubhaft gemacht.

2. Die Sondernutzung erfolgte auch ohne die nach § 19 HWG erforderliche Erlaubnis. Es kann nicht von einer mündlichen Erteilung einer Erlaubnis ausgegangen werden. Auch wenn der Antragsteller als juristischer Laie in seinen Gesprächen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin eine verbindliche Erklärung dahin zu erwirken suchte, dass er seine Anhänger in der dargestellten Weise abstellen darf (Seite 6 der Antragsschrift), wird in der Einholung einer Rechtsauskunft über die Zulässigkeit des Abstellens von Anhängern allein kein Antrag nach § 19 HWG gesehen werden können. Jedenfalls liegt in der erfolgten Erklärung, ein Abstellen für maximal zwei Wochen sei zulässig, nicht der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Denn der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin nicht im erforderlichen Umfang aufgedeckt, dass es ihm um ein Aufstellen der Anhänger zu Werbezwecken und damit um eine erlaubnispflichtige Nutzung ging. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller anlässlich der geführten Gespräche – gleichermaßen zutreffend – auf die „14-Tage-Regelung“ nach § 12 StVO einerseits und die Rechtsprechung des Hamburgischen Verwaltungsgerichts zur Aufstellung von Anhängern zu Werbezwecken andererseits hingewiesen, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters vom 16. Juni 2000 zum Widerspruch des Antragstellers ergibt.

3. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr in § 61 Satz 1 HWG eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Es liegt kein Grund vor, der die Antragsgegnerin hätte dazu veranlassen müssen, vom Erlass einer Untersagungsverfügung abzusehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller verfolgten gewerblichen Zwecke gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung von Parkraum für den allgemeinen öffentlichen Verkehr zurückstellt.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Legalisierbarkeit der Parkraumbenutzung zu Werbezwecken, die die Antragsgegnerin hätte bewegen können, von der Anordnung zur Entfernung des Anhängers abzusehen, hält die Ausübung des Ermessens der rechtlichen Überprüfung stand. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller für die Inanspruchnahme des Parkraums zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Abs. 1 HWG zu erteilen. Insoweit folgt das Gericht der zutreffenden Begründung der angefochtenen Bescheide.

Die Verfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie ist gleichermaßen geeignet und erforderlich, die angestrebte Einhaltung der Vorschriften über die Sondernutzung sicherzustellen. Die getroffene Maßnahme belastet den Antragsteller nicht unzumutbar. Er ist, wie alle anderen Gewerbetreibenden auch, darauf zu verweisen, entsprechende, im öffentlichen Raum zur Verfügung stehende Werbeflächen anzumieten oder sich auf die erlaubnisfreie Werbung an (Kraft)fahrzeugen zu beschränken, die im Rahmen des Gemeingebrauchs am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

IV.

Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, 5 ZPO. Dabei geht die Kammer jeweils vom Regelstreitwert aus (so auch OVG Hamburg a.a.O.), der angesichts der angestrebten vorläufigen Regelung auf die Hälfte zu kürzen ist.

 

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