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Rechtsanwaltswerbung: hier Werbung mit sportlichem Erfolg

Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 2108/02

Beschluss vom 04.08.2003


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 4. August 2003 einstimmig beschlossen:

1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2002 – 14 U 1157/02 – und vom 5. Februar 2002 – 14 U 3109/01 – sowie des Landgerichts Leipzig vom 29. Mai 2002 – 06HK O 298/02 – und vom 7. November 2001 – 06HK O 7467/01 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführerin verurteilen, es zu unterlassen, mit ihren Sporterfolgen zu werben; sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine Rechtsanwältin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihr unter anderem untersagt haben, in einer als Faltblatt gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen zu werben.

1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem Faltblatt, das in Stichworten ihren Lebenslauf enthielt, wobei unter anderem aufgeführt war: 10 Jahre Hochleistungssport in der Rhythmischen Sportgymnastik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe.

Außerdem listete sie ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt aufgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts.

2. Auf den Antrag eines am selben Ort praktizierenden Rechtsanwalts verurteilten Landgericht und Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin im einstweiligen Verfügungsverfahren und in der Hauptsache dazu, es zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu werben oder sich bewerben zu lassen,

a) mit der Angabe, 10 Jahre Hochleistungssport in der Rhythmischen Sportgymnastik betrieben zu haben, Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik und mehrfache DDR-Meisterin sowie Gewinnerin internationaler Wettkämpfe gewesen zu sein;

b) mit der Nennung von Erstberatungskosten, wenn zugleich in einem Sternchenvermerk der gesetzliche Gebührenhöchstbetrag angegeben werde.

Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sportlichen Karriere die durch § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) in Verbindung mit § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) gezogenen Grenzen für werbende Selbstdarstellung eines Rechtsanwalts überschreiten. Sie seien daher als Verstoß gegen die §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu ahnden. Werbung sei dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte. Das Werberecht lasse nur berufsbezogene Informationen zu. Den Angaben der Beschwerdeführerin über die frühere Ausübung von Leistungssport und den Gewinn von sportlichen Titeln fehle der berufliche Bezug. Für die Entscheidung potentieller Mandanten über die Beauftragung der Beschwerdeführerin könne bei vernünftiger und sachbezogener Betrachtung keine Rolle spielen, inwieweit sie sportliche Titel erworben habe. Gewonnene Lebenserfahrungen zählten nicht zu den berufsbezogenen Fakten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die Rechtsuchenden sollten mit diesen Hinweisen lediglich emotional angesprochen werden, damit ihr Interesse an der Person der Beschwerdeführerin geweckt werde. Fachlich verwertbare Rechtskenntnisse für den Bereich des Sportrechts könne der Leistungssportler nur mittelbar erlangen, weil sich aktive Sportler nicht mit den das Sportrecht betreffenden Fachgebieten auseinander zu setzen hätten.

Die Angaben zu den Erstberatungskosten seien irreführend. Durch den unterhalb der aufgelisteten Erstberatungskosten angebrachten Sternchenvermerk stelle die Beschwerdeführerin einen Vergleich der Kosten, die sie für eine Erstberatung verlange, mit den gesetzlichen Gebühren her. Weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise sei nicht bekannt, wie die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte das Gebührenrecht regele. Die Adressaten könnten nicht erkennen, ob Gebühren mit den gesetzlichen Gebühren übereinstimmten und inwiefern sie abwichen. Aus der Zusammenschau von Tabelle und Sternchenvermerk könne der falsche Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin stets zu günstigeren Konditionen arbeite als andere Rechtsanwälte. Tatsächlich lägen bei Mandaten mit niedrigem Streitwert die Gebühren der Beschwerdeführerin aber erheblich über den gesetzlichen Gebühren.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Unterlassungsverfügung greife ohne Rechtsgrund in die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsgestaltung ein. Bei ihren Hinweisen auf die sportliche Vergangenheit handele es sich um eine zulässige „Imagewerbung“; zudem bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Information und ihrer Berufsausübung. Rechtsuchende könnten davon ausgehen, dass sie sich dem genannten Rechtsgebiet wegen ihrer langjährigen praktischen Erfahrungen im Sport mit besonderem Interesse und Engagement zugewendet habe.

Für die Untersagung der Angabe der Erstberatungsgebühren fehle es an einer Grundlage in der Berufsordnung. Über die Gebühren werde sachlich informiert; sie seien in ihrer Höhe vom geltenden Recht gedeckt und damit vereinbarungsfähig. Die Beschwerdeführerin gebe ihren potentiellen Mandanten eine Orientierungshilfe an die Hand, indem sie offenbare, was eine erste und einzige Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Leistung koste. Hieran hätten Mandanten ein legitimes Interesse. Da die Angaben wahrheitsgemäß seien und der Hinweis auf die gesetzliche Höchstgebühr objektiv richtig sei, gehe von diesen Informationen keine Irreführung aus.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwalt Verein, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfasssungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie das Verbot der Werbung mit Sporterfolgen betrifft; dies ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind insoweit erfüllt. Im Hinblick auf die weitergehende Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf die Erstberatungsgebühren liegen die Annahmevoraussetzungen dagegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

a) Das Bundesverfasssungsgericht hat bereits entschieden, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>; 94, 372 <389>). Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>). Staatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss.

b) Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind Aufgabe der Fachgerichte. Sie können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist dann der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben. Die von den Gerichten vorgenommene Gesamtschau und das Abstellen auf das Verständnis eines „Durchschnittsbürgers“ begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch den Sternchenvermerk stellt die Beschwerdeführerin einen Vergleich ihrer „Preise“ mit den gesetzlichen Höchstgebühren her. Die Auslegung, der Verkehr gehe – weil er sich komplizierten Rechenoperationen nicht unterziehen wollen wird und kann – bei einfacher Lektüre des Faltblatts irrtümlich davon aus, die Beschwerdeführerin sei in allen Angelegenheiten preiswerter, lässt eine grundsätzliche Verkennung von Grundrechten nicht erkennen. Das UWG-Recht schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob zugleich ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliegt.

3. Die angegriffenen Entscheidungen werden aber dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, soweit sie der Beschwerdeführerin die Werbung mit Sporterfolgen verbieten. Die den Entscheidungen insoweit zugrunde liegenden Annahmen, bei den Angaben der Beschwerdeführerin handele es sich um den Wettbewerb verzerrende Informationen ohne beruflichen Bezug, beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.

a) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich insoweit auf § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwälte über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 <169>; 71, 183 <194>; 82, 18 <26>; 94, 372 <392 f.>).

b) Bei dem Faltblatt der Beschwerdeführerin handelt es sich um Imagewerbung, die geeignet ist, ihr Bild in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt (vgl. BVerfGE 94, 372 <399>). Sofern eine freiberuflich Tätige selbst sportliche Erfolge aufzuweisen hat, kommt es lediglich auf ihren Bekanntheitsgrad an, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art enthalten jedenfalls Informationen, die für sich genommen weder irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus- stellen zum Gegenstand haben.

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c) Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Mit ihrer Begründung entnehmen sie § 43 b BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für eine weiter gehende Begrenzung der Anwaltswerbung; das widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (vgl. BVerfGE 33, 125 <170>). Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>), andererseits aber auch in anderer Weise dokumentiert sein können.

Im vorliegenden Fall fehlen spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die das Verbot, eine sportliche Qualifikation kundzutun, rechtfertigen könnten. Gerade neben der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkts (§ 7 BORA) „Sportrecht“ hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über die bloße Imagewerbung hinaus. Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt.

Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen des Gemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich jedenfalls dann, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000, NJW 2000, S. 3195 <3196>). Konkrete Anhaltspunkte für eine Verunsicherung der rechtsuchenden Bevölkerung oder für einen Vertrauensschwund infolge der außerrechtlichen Betätigung zeigen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht auf.

d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA verfassungskonform ausgelegt hätten. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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