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Irreführende
Werbung eines Rechtsanwalt?
Amtsgericht
Oldenburg
Az.: 1 C
1034/02
Urteil vom
21.03.2002
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat das Amtsgericht Oldenburg Abt. xx auf die mündliche Verhandlung vom
07.03.2002 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Dem Beklagten stehen keinerlei Schadensersatzansprüche als unmittelbar
Verletzter nach dem UWG zu. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger angesichts
der räumlichen Entfernung und der Verschiedenheit der üblichen Betätigungsräume
überhaupt in einem für die unmittelbare Verletzung konkreten
Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten steht. Jedenfalls besteht eine
unmittelbare Verletztheit aus materiellen Gründen nicht. Erforderlich wäre eine
konkrete Betroffenheit durch einen Wettbewerbsverstoß mit einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit dafür, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung durch den
gerügten Umstand eintreten kann.
Eine solche Beeinträchtigung ist hier unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung
des § 1 oder § 3 UWG nicht ersichtlich. Bei den berufsrechtlichen Regelung der
BORA führt nicht jede Normverletzung automatisch zu einer Verletzung eines
Konkurrenten. Die Vorschriften der BORA sind wettbewerbsrechtlich neutral und
dienen nicht dem Konkurrentenschutz. Mithin reicht auch nicht ohne weiteres ein
einfacher Verstoß, um eine unmittelbare Verletzung nach § 1 UWG des Konkurrenten
feststellen zu können (vgl. hierzu Hartung/Römermann Vor § 6 BORA Rdn. 135).
Vielmehr ist es erforderlich, dass der Verstoß zur Erlangung von
Wettbewerbsvorteilen begangen wird. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.
Selbst wenn man die Bezeichnung „... Informationen zu unserer Kanzlei und u.a.
zu folgenden Schwerpunkten und Dienstleistungsangeboten" in Verbindung mit der
Angabe „Schwerpunkte ..... Rechtsanwalt ... allg. Strafrecht" überhaupt als
formalen Verstoß gegen § 7 BORA ansehen wollte, so liegt hierin kein bewusster
Verstoß zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen, denn ohne weiteres hätte die
Angabe des Teilbereiches „allg. Strafrecht" – um den es dem Kläger hier allein
geht – auch als Tätigkeitsschwerpunkt vom Beklagten bezeichnet werden können und
dürfen. Wettbewerbsvorteile sind insofern nicht ersichtlich.
Der Kläger ist ebenso wenig unmittelbar Verletzter i.S. des § 3 UWG unter dem
Gesichtspunkt irreführender Werbung. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn eine
Angabe die Wirkung einer unzutreffenden Bezeichnung hat. Dies ist hier aber
gerade nicht der Fall.
Im übrigen ist das Gericht aber auch der Auffassung, dass aufgrund der
Gesamtgestaltung der Homepage ein Verstoß gegen § 7 BORA nicht vorliegt, weil es
sich nicht um Bezeichnungen bezogen auf die Tätigkeit der Person des
Rechtsanwaltes handelt, sondern um die Ankündigung von geplanten Informationen
zu verschiedenen Bereichen. Anstatt den Begriff Schwerpunkt zu verwenden, hätte
der Beklagte auch formulieren können, dass beabsichtigt sei, Informationen zu
verschiedenen Themenkomplexen einzustellen, wobei die Themenkomplexe den
Rechtsanwälten als Autoren zugeordnet werden. Über die tatsächliche berufliche
Praxis und die Qualifikation der Person des Rechtsanwaltes ist damit überhaupt
nichts ausgesagt. Derartige Angaben fallen allenfalls als zulässige Angaben
unter die Regelung des § 6 BORA.
Insofern lag auch kein Anspruch des Klägers als Mitbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG vor, der einen Gebührenanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag auslösen könnte. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg
ist insofern gegeben, als sich der Beklagte nach Erörterung rügelos eingelassen
hat. Ein materieller Anspruch auf Kostenerstattung besteht jedoch auch hier
nicht, weil ein Verstoß gegen die genannten Normen des UWG, der eine wesentliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen könnte, nicht vorlag.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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