|














































| |
Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (VuV)
Finanzgericht Münster
Az.: 5 K 7992/99 E
Urteil vom 18.09.2003
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 hat der 5.
Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 18.09.2003, auf Grund
mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe:
Streitig ist nur noch, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur
Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Bei der ESt 1996 machten sie in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % (11.855
DM) für eine vermietete Wohnung geltend. Die Wohnung ist in 1996 (Vertrag vom
25.05.1996) angeschafft worden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
Bei einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die Wohnung bereits in
1995 fertig gestellt gewesen sei und deshalb nur eine AfA von 2 % und nicht von
5 % in Anspruch genommen werden könne. Auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 23.06.1998
wird Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA - ) folgte den Feststellungen des Prüfers und
erließ einen entsprechend geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1996.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 01.12.1999) verfolgen die Kl. ihr
Begehren mit der Klage weiter. Sie meinen, dass ihnen für die Wohnung die AfA
zustehe. Die Wohnung sei erst im Jahre 1996 fertig gestellt worden. Das folge
aus der Bescheinigung des Architekten vom 02.02.1996 über die Fertigstellung des
Bauvorhabens und die Bescheinigung der Baubehörde vom 24.04.1996 über die
Besichtigung am 06.04.1996. Zudem habe der Schornsteinfegermeister nach
Begutachtung am 15.03.1996 die Bescheinigung über die Schornsteine am 15.03.1996
erteilt. Dass die Wohnung erst in 1996 fertig gestellt worden sei, folge auch
daraus, dass die abschließenden Maler- und Fußbodenarbeiten erst in 1996
vorgenommen worden seien. Entsprechend sei diese Rechnung erst in 1996 bezahlt
worden. Zudem hätten selbst am 25.05.1996 die Drückergarnituren, das Klosett und
das Handwaschbecken gefehlt.
Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid 1996 vom 25.09.1998 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.12.1999 dahin zu ändern, dass weitere
Werbungskosten bei VuV in Höhe von 7.083 DM bei der ESt 1996 berücksichtigt
werden.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung meint es,
dass bei der Fertigstellung der Wohnung auf Grund der Erklärung der Verkäuferin
zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1996 nicht von einem Irrtum
auszugehen sei. Vielmehr sei danach die Wohnung detailliert beschrieben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Steuerakten und den not.
Kaufvertrag Bezug genommen. Zur Frage der Fertigstellung der Wohnung hat das
Gericht die Verkäuferin der Wohnung, Frau T, und den seinerzeit als Makler
tätigen Herrn C vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Finanzamt hat zu Recht die höhere AfA versagt, da die Wohnung bereits in
1995 fertig gestellt war.
Nach § 7 Abs. 5 EStG kann die höhere AfA nur dann gewährt werden, wenn die
Wohnung erst im Streitjahr 1996 fertig gestellt worden ist. Die Fertigstellung
richtet sich nach § 72 Abs. 1 BewG, wobei auf objektive Kriterien unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen ist. Eine Wohnung ist im
Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt
und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind, vg. BFH in BStBI II 1987,
594. Sind alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so
ist eine Eigentumswohnung trotz fehlenden Waschbeckens und fehlenden WC’s
bezugsfertig, vgl. Nds. Finanzgericht vom 01.06.1993 I 627/88, (juris). Auf
behördliche Abnahmebestätigungen kommt es nicht an.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass die
Wohnung bereits in 1995 fertig gestellt worden war. Unter den besonderen
Umständen dieses Einzelfalles kann der Senat dahin stehen lassen, ob das Klosett
vor dem 31.12.1995 eingebaut worden ist. Für einen solchen Einbau spricht, dass
die steuerlich beratene Verkäuferin dies im Ergebnis entsprechend in ihrer
Steuererklärung für den Einheitswert (1 Bad, Dusche, WC) erklärt hat (Bl. 102
GA). Dies wird bestätigt, dass der Architekt selbst in seinem Schreiben vom
23.01.1996 nur auf die Rechnungsprüfung bezieht. Die Aussagen der Zeugen und die
Schilderung der Kläger stehen hierzu nicht im Gegensatz. Im Ergebnis haben alle
diese Wohnung bei Übernahme zum Verkauf bzw. Kauf – bis auf Kleinigkeiten – als
fertig gestellt angesehen haben. Das wird – ohne dass es darauf ankommt –
dadurch bestätigt, dass sich auch im notariellen Vertrag keine Hinweise auf
Restarbeiten finden.
Die Zeugin T hat ausgesagt, dass sie während des Baus der Wohnung häufiger
anwesend war, um die Bauarbeiten zu überwachen und sich über den Baufortschritt
zu unterrichten. Sie könne sich noch erinnern, dass im Jahr 1995 noch nicht
alles fertig gewesen sei. Kleinigkeiten hätten noch nachgeholt werden müssen,
u.a. hätte der Keller noch fertig gemacht werden müssen. Es könne sehr gut sein,
dass das Waschbecken oder die Toilette und evtl. andere Kleinigkeiten im Jahre
1995 noch nicht installiert und dass restliche Malerarbeiten erst im Jahre 1996
ausgeführt worden seien. Sie könne sich daran erinnern, im Jahre 1996 Rechnungen
über die Arbeiten am Keller und auch eine Rechnung vom Schornsteinfeger erhalten
zu haben. An Rechnungen des Installateurs aus dem Jahre 1996 könne sie sich
nicht erinnern.
Diese Aussage ist nicht geeignet, die in der Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes auf den 01.01.1996 gemachte Angabe über das Jahr der
Bezugsfertigkeit mit 1995 in Frage zu stellen. Hätten noch wesentliche Arbeiten
und nicht nur geringfügige Restarbeiten ausgestanden, die der Bezugsfertigkeit
im Wege gestanden hätten, so hätte sich die Zeugin, die sich nach ihrer Aussage
über die Baufortschritte vergewisserte, daran erinnert. Dies gilt sowohl
hinsichtlich der Behauptung und Kläger, Fußboden- und Malerarbeiten hätten noch
ausgestanden als auch hinsichtlich der fehlenden Installation von Teilen der
Sanitäranlage bei Inaugenscheinnahme der Wohnung vor dem Kauf. Insbesondere
hätte sich die Zeugin nach Überzeugung des Gerichts gegebenenfalls daran
erinnert, dass bei der Einrichtung des Bads die Toilette und das Handwaschbecken
gefehlt hätten.
Der Zeuge C hat zwar ausgesagt, dass die gesamte Toiletteneinheit, das
Handwaschbecken sowie die eine oder andere Drückergarnitur gefehlt hätten. In
Verbindung mit der Aussage der Zeugin T, dass sie sich an Rechnungen des
Installateurs aus dem Jahre 1996 nicht erinnern könne und auch von den Kläger
keine Rechnungen über diese Sanitäreinrichtungen vorgelegt worden sind, lässt
dies den Schluss zu, dass nur noch die Montage des Klosetts und des
Handwaschbeckens ausstand. Dies steht jedoch der Annahme, dass bereits vorher
die Wohnung fertig gestellt war, nicht entgegen. Angesichts der bis auf die
Montage völlig funktionsbereiten WC-Anlage, die auch die Beteiligten als
irrelevante Kleinigkeit bzw. unerhebliche Bauarbeit angesehen haben, ist von
einer Fertigstellung der Wohnung bereits im Jahre 1995 auszugehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass erst durch die zunächst schriftlich erfolgte Einvernahme
des Zeugen C im Laufe des Klageverfahrens das Fehlen einiger Drückergarnituren,
des Klosetts und des Handwaschbeckens im Badezimmer als für die
Nichtfertigstellung der Wohnung bedeutsame Merkmale thematisiert worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
|