Werbungskosten
- Lohnsteuerermäßigung – Fahrten zur Arbeit
Finanzgericht
Köln
Az: 10 K
274/07
Beschluss vom
29.03.2007
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt, im Wege der Lohnsteuerermäßigung die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er ist Physiker
und bezieht einen Arbeitslohn von über 70.000 EUR jährlich. Der Kläger hatte für
2007 beantragt, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag von 5.520 EUR
einzutragen (230 Tage x 80 km x 0,30 EUR). Der Beklagte hatte diesen Antrag mit
dem sich aus der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2007 ergebenden Gründen
abgelehnt und den Freibetrag nur hinsichtlich der Kosten für die Entfernung ab
dem 21. Kilometer berechnet.
Der Kläger macht geltend, die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 EStG sei
verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das sog. Nettoprinzip, wonach nur
dasjenige der Besteuerung zu unterwerfen sei, was nach Abzug der
Erwerbsaufwendungen von den Einnahmen zur freien Verfügung übrig bleibe. Dies
gebiete auch der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der
gemäß Art. 6 Absatz 1 GG gebotene Schutz der Familie. Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehörten zu den notwendigen
Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bereits ab dem ersten Kilometer beruflich
veranlasst.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen,
hilfsweise
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des
FG Niedersachsen 8 K 549/06 vom 27. Februar 2007 auszusetzen,
äußerst hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2007 zu
verurteilen, auf der Lohnsteuerkarte für 2007 eine Lohnsteuerermäßigung aufgrund
von Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von
5.520 EUR abzüglich des Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von
920 EUR einzutragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
II. Das Verfahren war nicht bereits gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Die
Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 verstößt nicht gegen
das Grundgesetz.
1. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspricht
dem Gesetz und ist nicht zu beanstanden. Durch das Steueränderungsgesetz 2007
vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652; BStBl I 2006, 432) wurde hinsichtlich der
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung
vorgenommen. Die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (a.F.),
wonach Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sind, wurde aufgehoben. In § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (i.d.F.
des StÄndG 2007) heißt es nunmehr: "Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen
des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
und für Familienheimfahrten."
2. Die von der Neuregelung vorgenommene Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Privatsphäre ist entgegen der Ansicht des
Klägers mit dem Grundgesetz vereinbar; der beschließende Senat folgt insoweit
nicht der entgegenstehenden Ansicht des FG Niedersachsen in seinem
Vorlagebeschluss vom 27. Februar 2007 8 K 549/06.
a) Die Neuregelung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip.
aa) Auch wenn die strikte Geltung des objektiven Nettoprinzips für das
Einkommensteuerrecht vom BVerfG bisher offen gelassen wurde (Beschluss vom 4.
Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534, 540, m.w.N.),
besteht nach Ansicht des beschließenden Senats Konsens in der
Steuerrechtswissenschaft dahin, dass das verfassungsrechtliche Gebot der
Lastengleichheit (objektives Nettoprinzip) prinzipiell dazu zwingt, die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach dem Saldo aus den
Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen
und dementsprechend für die Ertragsbesteuerung an die einkommensteuerlichen
Reineinkünfte bzw. das körperschaftsteuerliche Reineinkommen anzuknüpfen
(BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, vom
18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, vom 1. März 2005
VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398 unter Bezugnahme auf
BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27,
47, BStBl II 2003, 534, 540; vgl. ferner BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL
5/00, BVerfGE 2005, 412, BFH/NV Beilage 2005, 33 und BFH-Urteil vom 6 Juli 2005
XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163). Zwar darf der Gesetzgeber das
objektive Nettoprinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich
generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen, die
auch die Nichtabziehbarkeit einzelner erwerbsichernder Aufwendungen zur Folge
haben können. Eine solche Ausnahme von der mit dem objektiven Nettoprinzip
getroffenen Belastungsentscheidung bedarf aber unter dem Gesichtspunkt der
Folgerichtigkeit eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BVerfG-Beschluss
vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 400/98 in
BVerfGE 107, 27, 48, BStBl II 2003, 534, BFH/NV Beilage 2003, 174 - doppelte
Haushaltsführung; fernerBFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005,
1537: Bejahung gewichtiger Gründe zur Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips
bei der Beschränkung von Arbeitszimmer-Aufwendungen).
bb) Im Streitfall ist das objektive Nettoprinzip allerdings nicht tangiert, weil
es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte nicht um originäre Werbungskosten handelt.
aaa) Eine abweichende Beurteilung hätte sich allenfalls vor der Neuregelung
wegen der bis dahin traditionellen Entscheidung des deutschen
Einkommensteuerrechts ergeben können, die steuerrechtlich erhebliche
Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen (BVerfG-Beschluss vom
4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 400/98,
BVerfGE 107, 27, 48, BStBl II 2003, 534, BFH/NV Beilage 2003, 174: doppelte
Haushaltsführung; BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537:
Arbeitszimmer-Entscheidung). Genau dies hat sich aber mit der Neuregelung
geändert. In der Gesetzesbegründung heißt es: "Satz 1 (des § 9 Abs. 2) sieht
vor, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und
Betriebsstätte/Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Erwerbsaufwendungen
abgezogen werden dürfen. Die Arbeitssphäre beginnt nach dieser gesetzgeberischen
Grundentscheidung am Werkstor; die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Betriebsstätte/Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugerechnet. ..." (BT-Drs.
16/1545).
bbb) Das Gericht folgte nicht der entgegenstehenden Ansicht des FG Niedersachsen
in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Februar 2007 8 K 549/06, nach dem es sich bei
den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte um originäre Werbungskosten handelt. Denn diese
Aufwendungen wurden bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den
Werbungskosten gleichgestellt, "obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten
Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind" (BVerfG-Beschluss
vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 400/98,
BVerfGE 107, 27, 50, BStBl II 2003, 534, BFH/NV Beilage 2003, 174; zuvor bereits
RFH-Urteil vom 17. Januar 1923 III A 421/22, zitiert nach Kirchhof, DStR 2003,
Beihefter 5, S. 4 Fn. 36, nach dem die Anerkennung der Fahrtauslagen als
Werbungskosten als Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtabziehbarkeit solcher
Ausgaben erfolgt, die keinen spezifischen Berufsaufwand darstellen).
Das FG Niedersachsen argumentiert in seinem Vorlagebeschluss insoweit lediglich
mit traditionellen Erwägungen, die allerdings keiner Ewigkeitsgarantie
unterliegen. Der Vorlagebeschluss berücksichtigt nicht hinreichend, dass der
Gesetzgeber bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts im Rahmen seiner
Gestaltungsfreiheit auch die Befugnis hat, eine einfachgesetzliche "Tradition"
zu ändern (vgl. Antwort der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 16/1802, S.
2), zumal die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte als Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG und
damit als Steuervergünstigung (Subvention) zu werten war (ebenso FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2007 13 K 283/06, zur Veröffentlichung
bestimmt). Es gibt keine Grundlage dafür, den Umfang der nach dem objektiven
Nettoprinzip zu berücksichtigenden erwerbsnotwendigen Aufwendungen nach
historischen Erwägungen zu bestimmen. Die Frage der Notwendigkeit von
Aufwendungen zur Erzielung der Einkünfte ist vielmehr rein objektiv zu
bestimmen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Wohnsitz die ureigene
private Entscheidung eines jeden Steuerpflichtigen ist, ist die Entscheidung des
Gesetzgebers, die Arbeitssphäre erst am "Werkstor" beginnen zu lassen, nach
Auffassung des beschließenden Senats nicht sachwidrig.
ccc) Nach Ansicht des beschließenden Senats ist auch das Gebot der
Folgerichtigkeit bei der Umsetzung der Entscheidung des Gesetzgebers nicht
dadurch verletzt, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab 2007 geltenden
Fassung trotz des Werkstor-Prinzips Fahrtkosten ab einer bestimmten Entfernung
aus Billigkeitsgründen wie Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Mit
dieser Steuervergünstigung wird der Umstand überdurchschnittlicher Entfernung -
über 20 km - bei sog. Fernpendlern durch eine "Härteregelung" subventioniert.
Aus dem Wort "wie" ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten
handelt, sondern um eine Subvention, die veranlagungstechnisch "wie
Werbungskosten" zu behandeln ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13),
sodass die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
bleibt.
b) Angesichts der bereits erwähnten Billigkeitsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2
EStG in der ab 2007 geltenden Fassung hält der Senat die Neuregelung entgegen
dem FG Niedersachsen in seinem Vorlagebeschluss auch für vereinbar mit Art. 6
Abs. 1 GG. Denn durch diese Regelung werden Härten abgemildert, die sich ergeben
können, wenn Ehegatten an unterschiedlichen Orten ihren Arbeitsplatz haben und
ein Umzug zum Ort der Arbeitsstätte dadurch erschwert oder sogar ausgeschlossen
wird.
III. Gleichwohl war das Verfahren vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des
FG Niedersachsen vom 27. Februar 2007 8 K 549/06 gemäß § 74 FGO bis zu einer
abschließenden Entscheidung des BVerfG über die streitige Regelung auszusetzen.