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Werbungskostenerstattung für laufendes Studium
BFH
Az: VI R 26/05
Urteil vom
20.07.2006
Gründe:
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Studium an einer Universität nach dem
Abitur als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Der 1982 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann nach Abitur und
Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der
Universität H. Er will später als Diplom-Ökonom Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erzielen. In der Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr 2003 machte er Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 3
327 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den
Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM
festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 920 Euro.
Ferner lehnte das FA die gesonderte Feststellung eines am Schluss des
Veranlagungszeitraums 2003 verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ab
und wies den hiergegen erhobenen Einspruch im Ergebnis als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die
Aufwendungen für das Studium dem Grunde nach als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar
seien. Es stellte den verbleibenden Verlustvortrag auf 1 118 Euro fest.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen
Rechts.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für
sein Studium zu Recht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich
veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener
Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der
Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger
Beruf ausgeübt werden soll. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein
objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur
Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben
den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn fördern. Der erforderliche
Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme
erfüllt sein. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4.
Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung),
vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum
berufsbegleitenden Erststudium) und vom 22. Juli 2003 VI R 50/02 (BFHE 202, 563,
BStBl II 2004, 889, zum Universitätsstudium im Anschluss an ein
Fachhochschulstudium) verwiesen.
Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, können vorab entstandene
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
vorliegen. Sie können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen
sein. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen
in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit
künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (Urteile
des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3.
b, m.w.N.; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884). Dies
verlangt weder einen unmittelbaren (zutreffend Söhn, Steuer und Wirtschaft
--StuW-- 2002, 97, 101) noch einen bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit
Einnahmen (BFH-Beschluss vom 19. August 2002 IX B 190/01, BFH/NV 2003, 147). Die
Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R
71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349).
2. Für den Veranlagungszeitraum bis 2003 und damit für den Zeitraum vor
In-Kraft-Treten von § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753, BStBl
I 2005, 343) war bislang höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden,
ob auch die Kosten für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes
Hochschulstudium auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung zur steuerlichen
Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können.
Der Senat ist der Auffassung, dass insoweit die gleichen Grundsätze gelten (gl.A.
Söhn, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort
Ausbildungskosten; Drenseck, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1766; Thomas
in Kommentierte Finanzrechtsprechung --KFR--, F. 3 EStG § 9, 3/03, 123; Buciek,
Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 541; Loschelder in Herrmann/ Heuer/Raupach
--HHR--, Jahresband 2005, § 12 EStG Anm. J 04-3; Marx, Betriebs-Berater --BB--
2003, 2267; Oberfinanzdirektion --OFD-- Münster vom 11. März 2005, Der Betrieb
--DB-- 2005, 641; zur Reaktion der Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung
im Übrigen vgl. HHR/Loschelder, a.a.O., m.w.N.; a.A. Blümich/Thürmer, § 9 EStG
Rz. 600 Stichwort Ausbildung/Fortbildung; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 9 Rdnr. B 277 ff.; Fischer in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 10 Rn. 28).
Ist der Veranlassungszusammenhang zu bejahen, bestehen keine Gründe danach zu
differenzieren, ob eine akademische oder eine nicht akademische Bildungsmaßnahme
zu beurteilen ist. Denn in beiden Fällen werden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt
einsetzen kann, um Einnahmen zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 201, 211, BStBl II
2003, 407).
3. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall --unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Feststellungen des FG-- der erforderliche erwerbsbezogene
Veranlassungszusammenhang zu bejahen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Aufwendungen des Klägers für das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der
Universität H dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Es besteht ein
hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der
angestrebten Tätigkeit als Diplom-Ökonom. Dieser ergibt sich daraus, dass das
vom Kläger aufgenommene Studium Berufswissen vermittelt sowie konkret und
berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet und damit Berufsausbildung
darstellt. Eine der Berufsausbildung dienende Bildungsmaßnahme ist regelmäßig
auf die Erzielung von steuerbaren Einnahmen gerichtet. Es handelt sich bei dem
Studium wie bei jeder Berufsausbildung um die erste Maßnahme bzw.
Vorbereitungshandlung (vgl. HHR/Kreft, § 9 EStG Anm. 162) zur Begründung der
späteren Erwerbstätigkeit. Die erwarteten späteren Einnahmen beruhen auf der
vorherigen (akademischen) Ausbildung.
Der Senat teilt die Auffassung des FA nicht, dass zwischen Hochschulstudium und
der künftigen Berufstätigkeit grundsätzlich kein ausreichender
Veranlassungszusammenanhang bestehe. Entscheidend ist, dass auf der Grundlage
der durch ein Studium angestrebten Qualifizierung regelmäßig Erwerbseinnahmen
angestrebt werden, was die Behandlung der entsprechend aufgewendeten Kosten als
Erwerbsaufwendungen zur Folge hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das
Studium bzw. der Studiengang bereits auf eine ganz bestimmte berufliche
Tätigkeit zugeschnitten ist (Drenseck, DStR 2004, 1766). Der notwendige
Veranlassungszusammenhang fehlt nur dann, wenn "gleichsam ins Blaue hinein"
studiert wird (BFH-Urteil vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II
1996, 452) oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht
ausgeschlossen werden können (BFH-Urteil in BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349;
BFH-Beschluss vom 19. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056). Im Übrigen
ist nach der neuen Rechtsprechung des Senats die Aneignung von Berufswissen auch
bei Aufnahme eines Studiums kein Vorgang, der die private Lebensführung berührt.
Da im Streitfall das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, sind
die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als vorab
entstandene Werbungskosten abziehbar. Die Entscheidung der Vorinstanz ist
insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, in welcher Höhe die
geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist
nicht im Streit.
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