Werkvertrag -
Mängelbeseitigungsfrist
Bundesgerichtshof
Az: X ZR
104/04
Urteil vom
03.04.2007
Leitsatz:
Bei der
Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden
hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für
die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu
bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur
Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten
(Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
3. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Mai 2004 verkündete Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die eine Buchdruckerei betreibt, schloss mit der Klägerin, einem
EDV-Systemhaus, im März 1998 einen Vertrag über Lieferung und Installation eines
Komplettsystems (Hard- und Software) für Finanzbuchhaltung und
Auftragsbearbeitung, wobei die unter der Bezeichnung "N. " vertriebene
Systemsoftware an die Bedürfnisse der Beklagten anzupassen war. Die Klägerin
schloss ihre Arbeiten bei der Beklagten zunächst im August 1998 ab. Die Beklagte
machte geltend, dass die Klägerin das System nicht in einen lauffähigen Zustand
versetzt habe, und setzte der Klägerin am 20. Januar 1999 eine letzte Frist bis
25. Januar 1999, 12 Uhr. An diesem Tag brach sie die Tätigkeit der Klägerin um
12.55 Uhr ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 trat sie vom Vertrag zurück. Die
Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Zahlung von 50.494,80 DM nebst Zinsen
gerichtlich in Anspruch und erstritt ein diesen Betrag zusprechendes Urteil des
Landgerichts. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab. Hiergegen richtet sich
die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese beantragt, unter
Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt
dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der Klägerin
bestehe nicht, weil deren Leistung mangelhaft gewesen sei und die Beklagte
berechtigt die Wandelung erklärt habe. Bei dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Vertrag (u.a.) über Lieferung und
Anpassung einer Spezialsoftware. Wegen des Umfangs der erforderlichen Anpassung
sei von einem Werkvertrag auszugehen. Die auf Grund des nicht ordentlich
erfüllten Vertrags erbrachte Werkleistung sei mangelhaft gewesen, weil die
geschuldeten Funktionen "Drucken von Proformarechnungen" und "Drucken von
Rechnungen" nicht realisiert worden seien. Die Beklagte habe das Werk nicht
abgenommen; sie sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen, weil im Fehlen
dieser Funktionen ein wesentlicher Mangel des gesamten Werks gelegen habe. Hinzu
komme, dass trotz Lieferung im August 1998 am 25. Januar 1999 eine voll
funktionsfähige Druckeranpassung noch nicht realisiert gewesen sei. Die Klägerin
könne auch nicht Bezahlung trotz fehlender Abnahme fordern, denn die Beklagte
habe sich durch Wandelung vom Vertrag gelöst. Die Fälligkeit der geschuldeten
Leistung sei mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist spätestens Anfang
Januar 1999 eingetreten. Mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe die Fertigstellung
vereitelt und Termine platzen lassen, könne die Klägerin schon deshalb nicht
durchdringen, weil die §§ 642, 643 BGB dem Unternehmer für den Fall der
ausbleibenden Mitwirkung des Bestellers angemessene Möglichkeiten zur Wahrung
seiner Interessen gäben, von denen die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Fristsetzung durch die Beklagte sei mit Kündigungsandrohung und angemessener
Fristsetzung erfolgt, denn aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass
die Klägerin die ausstehenden Arbeiten ohne weiteres in der gesetzten Frist
hätte ausführen können. Mit Fristablauf sei die Beklagte nicht mehr gehalten
gewesen, weitere Nachbesserungsarbeiten zuzulassen. Das Schreiben vom 4. Februar
1999, mit dem der Rücktritt erklärt worden sei, sei als Wandelungserklärung
auszulegen.
II. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der
Klägerin nicht beachtet, die Beklagte habe die Fertigstellung des Werks
vereitelt und Termine platzen lassen, denn sie habe einen mit dem Zeugen F. auf
den 10. Oktober 1998 vereinbarten Termin zur Beseitigung etwaiger Mängel nicht
eingehalten und sich zu einer weiteren Terminsabsprache nicht bereiterklärt.
Demnach habe sich die Beklagte im Gläubigerverzug befunden. Dadurch habe ein
möglicher vorheriger Schuldnerverzug der Klägerin geendet; seine Neubegründung
setze Verschulden voraus. Davon könne aber erst nach Ablauf einer angemessenen
Zeit die Rede sein. Das müsse erst recht gelten, wenn der Gläubiger, nämlich
hier die Beklagte, monatelang in Annahmeverzug gewesen sei. Der Gläubiger dürfe
nach Beendigung seines Verzugs den Schuldner nicht so in Anspruch nehmen, als
habe der Gläubigerverzug nie bestanden. Vielmehr müsse er dem Schuldner eine
großzügigere Leistungsfrist einräumen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht
monatelang die Leistung verzögern und dann eine unangemessen kurze Nachfrist
setzen.
Die Beklagte erwidert, die Prämisse, die Beklagte habe sich im Gläubigerverzug
befunden, treffe nicht zu. Notwendig hierfür sei ein Angebot der Klägerin
gewesen, das Annahmeverzug zu begründen vermöge, dass die Leistung also so
angeboten werde, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen brauche. Daran habe es
hinsichtlich der Leistungszeit (§ 271 BGB) gefehlt. Der Zeuge F. möge zwar am
10. Oktober 1998 auf dem Betriebsgelände der Beklagten erschienen sein, der
Termin sei aber nicht konkret abgesprochen gewesen. Vor der Weihnachtsruhe habe
sich die Beklagte in nicht vorwerfbarer Weise zu einer Terminsabsprache nicht in
der Lage gesehen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob
die Beklagte in Gläubigerverzug geraten ist. Für das Revisionsverfahren ist
daher davon auszugehen, dass Gläubigerverzug vorgelegen haben kann. Das kommt
jedenfalls dann in Betracht, wenn die Leistung noch im Jahr 1998 so, wie sie zu
bewirken war (§ 294 BGB), angeboten worden war. Hierzu hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass geschuldete Funktionen fehlten. Das bezieht sich zwar auf den
späteren Zeitpunkt im Januar 1999, jedoch ergibt sich daraus zugleich, dass
diese Funktionen auch im August 1998 fehlten. Damit scheidet Gläubigerverzug
bereits im August 1998 aus.
Dagegen kommt Gläubigerverzug für den nach der Behauptung der Klägerin für die
Mängelbeseitigung vorgesehenen Termin am 10. Oktober 1998 jedenfalls dann in
Betracht, wenn dieser Termin, wie nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin,
mit der Beklagten abgesprochen war oder sich die Beklagte sonst auf ihn
einzulassen hatte. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten
Berufungsrechtszug dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin (Zeuge F. )
nachzugehen haben. Sollte sich danach ergeben, dass sich die Beklagte im
Annahmeverzug befand, ließ dieser, worauf die Revisionsklägerin zutreffend
hingewiesen hat, die Wirkungen eines etwaigen Verzugs der Klägerin als
Schuldnerin zunächst entfallen (vgl. RGRK/Alff, BGB 12. Aufl., § 284 Rdn. 30).
Die Neubegründung des Verzugs der Klägerin setzte dann nach §§ 285, 286 BGB a.F.
Verschulden voraus.
2. Dass das Werk der Klägerin mangelhaft war, hat das Berufungsgericht in
tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Damit konnte die Beklagte nach Setzung
einer ausreichenden Frist und Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB) die
Wandelung erklären.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die bisher getroffenen
Feststellungen aber keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung dahin, dass
die von der Klägerin der Beklagten im Januar 2000 gesetzte Frist angemessen war.
Zwar ist die in tatrichterlicher Würdigung getroffene Feststellung des
Berufungsgerichts, dass die Klägerin die erforderlichen Arbeiten ohne weiteres
innerhalb der gesetzten Frist hätte ausführen können, im Revisionsverfahren
hinzunehmen. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt als
Rechtsfrage jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen und des erfolgreich
als übergangen gerügten Vortrags der Klägerin die Bewertung der gesetzten Frist
als angemessen. Die Länge der Frist kann dann, wenn sich die Beklagte zuvor im
Annahmeverzug befunden hatte, nicht - wie regelmäßig (vgl. etwa
Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 293 Rdn. 25) - allein von der
für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu
bemessen sein, denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, sich dauernd zur
Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten, und
sie konnte hierfür die Einräumung eines angemessenen Zeitraums beanspruchen (RG
Recht 1924, 212 Nr. 624). Dass die Frist auch auf dieser Grundlage noch
ausreichend bemessen war, ergibt sich aus den Feststellungen des
Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Nachdem
die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin knapp eine Stunde nach Fristablauf
abgebrochen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte das Werk
innerhalb angemessener Frist in abnahmefähiger Weise vollendet hätte. Das
Wandelungsrecht der Beklagten wäre in diesem Fall nicht entstanden. Der Klägerin
kann damit ein Vergütungsanspruch nach § 631 BGB zustehen (vgl. z.B. BGHZ 50,
175).