Werkvertrag –
Schwarzgeldabrede und Schadensersatzansprüche
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
140/07
Urteil vom
24.04.2008
Leitsätze:
Ob ein
Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet
sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR
192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich
dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig,
wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf
beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur
Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Vermessungsarbeiten geltend.
Die Kläger, ein Ehepaar, oder jedenfalls der klagende Ehemann allein
beauftragten den Beklagten, einen Vermessungsingenieur, im Jahr 2004 mit
Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses. Für das von dem
Beklagten zu beanspruchende Honorar war vereinbarungsgemäß weder eine Rechnung
zu erstellen noch eine Quittung zu erteilen.
Die Kläger behaupten, infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten seien ihr
Haus und ihr Carport falsch platziert worden und es sei ihnen dadurch ein
Schaden von 31.005,80 EUR entstanden.
Das Landgericht hat die auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Klage mit der
Begründung abgewiesen, der Vertrag enthalte eine Ohne-Rechnung-Abrede und sei
gemäß § 134, § 138 Abs. 1, § 139 BGB nichtig. Das Berufungsgericht hat die
dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Revision
zugelassen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer
Ohne-Rechnung-Abrede nicht einheitlich sei. Die Kläger verfolgen mit der
Revision ihre Schadensersatzansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stünden wegen Nichtigkeit
des Werkvertrags vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung
bereits dem Grunde nach nicht zu. Die Parteien hätten eine Ohne-Rechnung-Abrede
getroffen. Eine solche Abrede diene der Ermöglichung und Absicherung einer
Umsatzsteuerverkürzung und sei daher gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Die
Nichtigkeit erstrecke sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Vertrag, da den
Klägern der Nachweis nicht gelungen sei, dass sich die Parteien auch bei
Erteilung einer Rechnung auf den gleichen Preis geeinigt hätten. Mit der
Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrags verstoße der Beklagte auch nicht
gegen Treu und Glauben, denn der Ausschluss vertraglicher Rechte der Kläger sei
gerade Zweck der §§ 134, 138 BGB.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die
Ohne-Rechnung-Abrede ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob das zur Nichtigkeit
des gesamten Vertrags führt, richtet sich nach § 139 BGB, muss hier jedoch nicht
abschließend entschieden werden. Denn der Beklagte kann sich auf eine etwaige
auf den Voraussetzungen des § 139 BGB beruhende Gesamtnichtigkeit des
Werkvertrags nach Treu und Glauben nicht berufen.
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, dass der von dem Beklagten zu
beanspruchende Werklohn zum Zwecke der Steuerhinterziehung ohne Rechnung gezahlt
werden sollte. Diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte nicht zur Folge, dass die
Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war und dieser schon aus diesem
Grunde insgesamt gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom
9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; vom 23. März 1961 - II ZR 157/59, WM
1961, 727; vom 23. Oktober 1975 - II ZR 109/74, WM 1975, 1279; vom 4. März 1993
- V ZR 121/92, BGHR BGB § 134 Steuerhinterziehung 1; vom 23. Juni 1997 - II ZR
220/95, BGHZ 136, 125; vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527 und vom
2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Hauptzweck des Vertrags war
vielmehr die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Vermessungsleistungen
durch den Beklagten.
2. Gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist die der Steuerhinterziehung dienende
Ohne-Rechnung-Abrede (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR
1968, 834; vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001,
195 = ZfBR 2001, 175 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Damit
ist ein Teil des Vertrages nichtig und der Anwendungsbereich von § 139 BGB
eröffnet.
a) Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der
gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den
nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ob
also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden
(hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände
des Einzelfalls zu prüfen.
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer
Ohne-Rechnung-Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat (vgl.
BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834 zum Kaufvertrag
und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742 zum Mietvertrag; OLG Hamm,
BauR 1997, 501; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 2; OLG Naumburg, IBR 2000, 64,
Volltext bei Juris; und OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303 jeweils zum
Werkvertrag). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass auch beim
Werkvertrag Gesamtnichtigkeit nur dann nicht eintritt, wenn angenommen werden
kann, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und
Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben
Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Soweit dem Urteil des Senats vom
21. Dezember 2000 (VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001,
175) entnommen werden könnte, dass diese jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Prüfung regelmäßig zu dem Ergebnis führe, die Nichtigkeit der
Ohne-Rechnung-Abrede habe auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluss, hält der
Senat daran nicht fest.
3. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob im Streitfall die
Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt.
Denn jedenfalls kann sich der Beklagte, nachdem er die Vermessungsleistungen
erbracht hat und auf dieser Grundlage das Einfamilienhaus und der Carport der
Kläger errichtet worden sind, nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige
Nichtigkeit des Vertrages berufen, § 242 BGB.
a) Der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt
auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die
Nichtigkeit eines Vertrages in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine
unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das gilt nicht nur im Anwendungsbereich
von § 138 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79, NJW 1981,
1439 und vom 28. April 1986 - II ZR 254/85, NJW 1986, 2944, 2945), sondern auch
bei § 134 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53,
152, 158 f.; vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47; vom 22.
Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; vom 5. Mai 1992 - X ZR
134/90, BGHZ 118, 182, 191 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, NJW 2007,
1130).
Allerdings dient § 134 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des
allgemeinen Rechtsverkehrs. Er schränkt die Privatautonomie ein; gesetzliche
Verbote stehen nicht zur Disposition der Parteien (BGB-RGRK/KrügerNieland/Zöller,
12. Aufl., § 134 Rdn. 1 und Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 134 BGB Rdn. 1).
Hieraus wird in der Literatur gefolgert, die Berufung auf Treu und Glauben
gegenüber einer aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit sei grundsätzlich
unzulässig. Auf diese Weise könne ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt
werden; das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen
Vereinbarung verdiene generell keinen Schutz (Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 134
Rdn. 17; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 112).
Diesen Bedenken kommt jedenfalls hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn
gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt allein die
Ohne-Rechnung-Abrede, nicht aber der Werkvertrag über die zu erbringenden
Vermessungsarbeiten als solcher ohne diese Abrede. Seine Nichtigkeit folgt nicht
unmittelbar aus § 134 BGB, sondern gegebenenfalls aus der Anwendung von § 139
BGB. Diese Vorschrift enthält dispositives Recht; die in ihr vorgesehene
Gesamtnichtigkeit kann abbedungen werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX
ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Die Parteien hätten daher vereinbaren können,
dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen
Vertragsbestandteile erstrecken soll. In diesem Fall wäre der Beklagte den
Mängelansprüchen der Kläger ausgesetzt. Lediglich diese in der Disposition der
Parteien liegende Rechtsfolge wird durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu
und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der
Ohne-Rechnung-Abrede im Interesse der Allgemeinheit bleibt davon unberührt.
b) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage (VII ZR 42/07, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass ein Unternehmer, der die
Bauleistung erbracht hat, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er sich zur
Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers wegen der OhneRechnung-Abrede auf die
Nichtigkeit des Bauvertrags beruft. Dies beruht auf der spezifischen
Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit OhneRechnung-Abrede für die
Vertragsparteien typischerweise ergibt. Der Senat hat dazu ausgeführt:
Bei einem solchen Bauvertrag erbringt der Unternehmer die von ihm geschuldeten
Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung
des Vertrages durch Rückgabe der Leistung ist, wenn überhaupt, gewöhnlich nur
mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Durch sie würden wirtschaftliche Werte
gefährdet; der Unternehmer müsste bei einer solchen Rückabwicklung in fremdes
Eigentum eingreifen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR
303/04, BauR 2007, 111, 113 = NZBau 2006, 781 = ZfBR 2007, 44, 45 m.w.N.). Ist
die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist daher das Eigentum des Bestellers mit
den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte
Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu
beseitigen sind; der Besteller wird daher das mangelhafte Werk typischerweise
behalten. Diese Belastungssituation führt dann zu einem besonderen Interesse des
Bestellers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten
Gewährleistungsrechten, die bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages
entfallen würden.
Für den Unternehmer liegt diese spezifische Interessenlage des Bestellers der
Bauleistung offen zutage. Hat er die Bauleistung mangelhaft erbracht, verhält er
sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem in der dargestellten Weise
belasteten Besteller auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft, die
allein aus der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede folgen kann. Denn der
Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede und der dargestellten Interessenlage
den Vertrag durchgeführt, sozusagen "ins Werk gesetzt", und seine Bauleistung
erbracht. Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mitverursachten Situation
unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf
Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung
der besonderen Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die
regelmäßig auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen sollte, zum Anlass
nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen mit
der Folge, dass der Besteller unter Beeinträchtigung seines Eigentums dauerhaft
mit den Mangelfolgen belastet bleibt.
c) Ebenso stellt es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn sich ein
Ingenieur, dessen fehlerhafte Vermessungsarbeiten zu einer fehlerhaften
Einstellung eines Gebäudes geführt haben, zur Abwehr von
Schadensersatzansprüchen des Bestellers wegen der Ohne-Rechnung-Abrede auf die
Nichtigkeit des Werkvertrags beruft. Auch hier beruht dies auf der spezifischen
Interessenlage, die sich bei einem solchen Werkvertrag für die Vertragsparteien
typischerweise ergibt, wenn sich der Mangel der Vermessungsarbeiten bereits im
Bauwerk verkörpert hat.
Die Vermessungsarbeiten sind Grundlage der regelmäßig an dem Grundstück des
Bestellers erbrachten Bauleistungen. Werden die Bauleistungen aufgrund einer
fehlerhaften Vermessung ausgeführt, sind sie selbst mangelhaft, so dass das
Eigentum des Bestellers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet
ist. Dies führt im Verhältnis zwischen Vermessungsingenieur und Besteller zu
entsprechenden Rechtsfolgen im Hinblick auf die Anwendung des § 242 BGB, wie sie
oben für das Verhältnis zwischen Bauunternehmer und Besteller dargestellt sind.
d) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte gegenüber einem vertraglichen
Schadensersatzanspruch der Kläger nicht einwenden, der Werkvertrag sei wegen der
Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig. Auf die vom Berufungsgericht ungeprüft
gelassene Frage, ob den Klägern ein Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag gemäß § 677 BGB zustehen könnte, was nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot in Betracht zu ziehen wäre (BGH, Urteil vom 30.
September 1993 - VII ZR 178/91, BauR 1994, 110, 111 = ZfBR 1994, 15; Urteil vom
4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168, 175), kommt es nach alledem
nicht an.