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Werkvertragerfüllung – Nachfristsetzung - Erfüllungspflicht
BGH
Az: VII ZR
307/04
Urteil vom
12.10.2006
Leitsätze:
Der
Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller
gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht
frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 -
VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Kläger verlangt
vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte beruft sich auf
Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit 63.000 DM
beziffert.
Der Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten beauftragt.
Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der Schuldner, eine
Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht nach. Die
Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauvertrags für den
Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das Landgericht hat die auf Verurteilung des
Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der
Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der
Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 EUR
verurteilt worden ist.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt
worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Werklohn sei fällig.
Den Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 23.917,64 EUR zu.
Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht berücksichtigt
werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er jeweils geltend
machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklären, welche Einreden
er geltend machen wolle.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Mängel zu Unrecht
unberücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel
vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der Schuldner
zu kürzen ist.
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller
gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht
frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht die volle
Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die
Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des
Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet,
dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels
entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist
und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die
Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel
beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom
22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342). Dafür ist nicht
erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln
geltend macht.
Da der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen und ob
der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist.
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