Skip to content

Keine Verpflichtung zur zutreffenden Aufklärung über den Wert von Verkaufsobjekten!

OLG Düsseldorf

Az.: 9 U 265/00

Urteil vom 01.10.2001


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):

Verkäufer sind nicht verpflichtet, objektiv richtige Angaben über den Wert einer Kaufsache zu machen. Ein Gutachten über ein Verkaufsobjekt kann vom Käufer nicht so interpretiert werden, als wollte der Verkäufer damit den Verkehrswert des Kaufobjekts zutreffend angeben. Vielmehr ist ein solches Gutachten lediglich eine Information für den Käufer, dass der Verkehrswert des Kaufobjekts auf einen bestimmten Betrag festgestellt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig!


Sachverhalt:

Der Käufer einer Eigentumswohnung hat gegen die Verkäufer geklagt. Diese hatten dem Käufer ein Wertgutachten gegeben, in dem die Wohnung zu einem Sachwert von 400.000 DM veranschlagt worden war. Als der Kläger die Wohnung ein Jahr nach Kauf verkaufen musste, setzte ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger den Sachwert der Wohnung auf 290.000 DM fest.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Düsseldorf hob mit seiner Entscheidung das Urteil des LG Düsseldorf auf. Diese hatte dem Wunsch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stattgegeben, nachdem ein weiteres vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten den Wert des Objekts auf nur mehr 195.000 DM festsetzt hatte. Nach Ansicht des OLG Düsseldorfs kann der Verkäufer aber nur dann belangt werden, wenn er bewusst ein falsches Gutachten vorlegt. Der Kläger hatte dies im vorliegenden Fall aber nicht geltend gemacht.


 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos