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Hinterbliebenenrente bei Tod nach Wespenstich
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 10 U
3430/05
Urteil vom
28.09.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 7 U 2423/04, Urteil vom
19.07.2005
Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung
einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist Witwe des am 1951 geborenen H. G. (nachfolgend: Versicherter).
Dieser holte am 1. Juli 2003 im Rahmen seiner Beschäftigung als Hausmeister
Firmenpost auf der Poststelle in N. ab. Auf der Rückfahrt kaufte er, wie dies
öfters geschah, Brötchen für die Kantine seines Arbeitgebers in einer
Verkaufsstelle der Bäckerei Mühlenbeck ein.
Gegenüber der Verkäuferin A. R. gab der Versicherte an, dass ihn eine Wespe
gestochen habe und ihm übel werde. Nachdem der Versicherte die Verkaufsstelle
verlassen hatte, fiel der Verkäuferin auf, dass sein Wagen nicht wegfuhr. Sie
sah nach und fand den Versicherten leblos in seinem Auto sitzend. Der hinzu
gerufene Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. traf 10 bis 15 Minuten später ein und
stellte den Tod fest. Reanimationsversuche durch die Notärztin E.-D. blieben
erfolglos. Ein allergisches Exanthem (entzündliche Hautveränderung) oder ein
Kehlkopfödem (Glottisödem) wurden nicht festgestellt. Als Todesursache vermerkte
Dr. G. eine schwere Anaphylaxie nach Wespenstich. Eine Obduktion fand nicht
statt. Der Beklagten gemeldet wurde der Vorgang am 15. Juli 2003, als der
Versicherte bereits beerdigt war. Eine Exhumierung lehnte die Klägerin ab.
Während seiner Tätigkeit als Hausmeister und auch im eigenen Garten war der
Versicherte schon öfters von Insekten gestochen worden, ohne dass es zu
allergischen Reaktionen gekommen war.
Mit Bescheid vom 13. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004
lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da ein anaphylaktischer
Schock nach Wespenstich und damit ein Arbeitsunfall nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat am 10. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn mit
dem Ziel der Gewährung von Witwenrente erhoben. Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat
das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der
Versicherte tatsächlich von einer Wespe gestochen worden sei. Jedenfalls
sprächen keine überwiegenden Gründe dafür, dass der Tod des Versicherten hierauf
zurückzuführen sei. Insbesondere sei kein Kehlkopfödem festgestellt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil am 18. August
2005 Berufung eingelegt.
Dr. G. und die Ärztin E.-D. sind als sachverständige Zeugen gehört worden. Die
Ärztin E.-D. hat erklärt, dass es möglich, aber nur gering wahrscheinlich sei,
dass ein Kehlkopfödem bei der Intubation des Versicherten nicht aufgefallen
wäre. Auch Dr. G. hat ein Kehlkopfödem "mit großer Wahrscheinlichkeit"
ausgeschlossen.
Prof. Dr. M. , Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin und
Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums H. , hat auf Antrag der Klägerin nach
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. In
Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs sei es überwiegend wahrscheinlich,
dass der Tod des Versicherten infolge des Wespenstiches erfolgt sei. Das
fehlende Kehlkopfödem schließe einen anaphylaktischen Schock nicht aus. Rein
hypothetisch könne der Versicherte auch auf Grund zahlreicher anderer Ursachen
gestorben sein. Es gebe jedoch keine andere Todesursache, die vergleichbar gut
anhand der Symptome begründet werden könne.
Die Klägerin stützt sich auf das Gutachten von Prof. Dr. M ...
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Juli 2005 und den
Bescheid der Beklagten vom 13. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Wespenstich sei nicht
bewiesen. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. M. sei ein Zusammenhang zwischen
dem Wespenstich und dem Tod nicht hinreichend wahrscheinlich.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des
Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG
zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der
Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist
unbegründet.
Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht in der
gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn
der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der Tod eines
Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor
allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und
Erkrankungen, verursacht wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in
4-2700 § 8 Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Tod
des Versicherten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall
zurückzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die
anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die
schädigende Einwirkung (hier: Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend
gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der
genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil
vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt
hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit
und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der
schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.);
das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte
des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss,
wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen
oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in
SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 §
551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der
ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach
dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven
Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte
herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen
Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr.
11).
In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Insektenstich, den ein
Versicherter während der beruflichen Tätigkeit erleidet, grundsätzlich einen
Arbeitsunfall darstellen kann. Dabei ist keine beruflich bedingt erhöhte Gefahr
eines Insektenstichs notwendig, da Versicherungsschutz auch für Gefahren des
täglichen Lebens besteht (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 8 RKn 5/90, in SozR
3-2200 § 548 Nr. 4; a. A. Benz, WzS 1992, 39, 45). Lediglich soweit sonstige,
außerberufliche Ursachen von solch überragender Bedeutung für die Herbeiführung
des Insektenstichs sind, dass ihnen gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer
Wirksamkeit in den Hintergrund tritt, fehlt es an dem notwendigen
haftungsbegründenden Zusammenhang (BSG, a.a.O). Solche Ursachen sind hier aber
nicht erkennbar.
Der Senat kann, wie bereits das Sozialgericht, dahingestellt sein lassen, ob der
Versicherte tatsächlich einen Wespenstich erlitt sowie wo und wann genau dies
geschah. Weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle sind nachgewiesen. Es
liegt allein die Aussage der Verkäuferin A. R. vor, der Versicherte habe selbst
angegeben, einen solchen Stich erlitten zu haben.
Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Wespenstich zum Tod des
Versicherten führte. Insoweit wäre - dies ist der Klägerin zuzugeben - im
Zusammenwirken mit der Konstitution des Versicherten (mögliche
Wespengiftallergie) und der Folge (anaphylaktischer Schock) ein ursächlicher
Zusammenhang mit dem Tod allerdings denkbar. Käme allein ein solcher
Geschehensablauf in Betracht, würde dies für die Bejahung des ursächlichen
Zusammenhangs genügen. Für die hier in Rede stehende haftungsbegründende
Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum
Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.
15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis (hier: dem Wespenstich) und dem Gesundheitsschaden
(hier: dem Tod) voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das
versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als
im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen
Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch
konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache
wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung
war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark
oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung
akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer
Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu
derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von
überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache
nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der
wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine
so genannte Gelegenheitsursache. Damit wäre der Kausalzusammenhang bei diesem
Geschehensablauf (Wespenstich und Wespengiftallergie) zu bejahen, denn der
äußeren Einwirkung Wespenstich käme die gleiche Bedeutung für den Eintritt des
Todes zu wie der inneren Ursache Wespengiftallergie. Ein alltägliches Ereignis
hätte einen derartigen anaphylaktischen Schock nicht ausgelöst. Einem
Wespenstich kommt auch nicht die Qualität eines bloßen alltäglichen Ereignisses
zu. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
Es finden sich jedoch keine überwiegenden Argumente für den von der Klägerin
behaupteten Geschehensablauf. Insbesondere kann der Senat nicht davon ausgehen,
dass ein anaphylaktischer Schock vorlag.
Der Angabe im Totenschein, der Versicherte sei an einem anaphylaktischen Schock
verstorben, kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Dr. G. , der den Totenschein
ausstellte, gab im Verwaltungsverfahren an, ob der Wespenstiche zu dem
plötzlichen Tod geführt habe, ob der fragliche anaphylaktische Schock eventuell
ein akutes Koronarsyndrom begünstigt habe oder ob es zu einem Sekundentod ganz
unabhängig von dem Insektenstich gekommen sei, lasse sich definitiv nicht
beantworten. Damit hat er die Aussagekraft seiner Angaben im Totenschein selbst
in Frage gestellt. Aus dem Fehlen eines Kehlkopfödems - der Senat ist hiervon
nach den Aussagen von Dr. G. und die Ärztin E.-D. im Berufungsverfahren
überzeugt - lässt sich, wenn man dem Gutachten von Prof. Dr. M. folgt, zwar
nicht eindeutig ableiten, dass es nicht zu einem anaphylaktischen Schock
gekommen ist. Es fehlt damit jedoch zumindest an einem wichtigen Indiz für eine
solche Todesursache (vgl. hierzu den Sachverhalt in LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 21. Mai 1987, L 10 U 3049/85, Meso B 330/54).
Die Klägerin kann sich mit dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. auf einen
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Angabe des Versicherten über einen
Wespenstich, der Angabe der Übelkeit, der Bewusstlosigkeit und dem Tod des
Versicherten stützen. Allerdings ist der genaue zeitliche Zusammenhang zwischen
dem angeblichen Wespenstich und dem Tod des Versicherten nicht klar. Der
Versicherte hat gegenüber der Verkäuferin A. R. lediglich angegeben, er sei von
einer Wespe gestochen worden. Wann dies der Fall war, kann aus dieser Aussage
nicht entnommen werden. Die von Prof. Dr. M. angenommene Beurteilungsgrundlage
(Stich unmittelbar vor den Angaben gegenüber der Verkäuferin) ist daher
unsicher.
Gegen einen Tod durch anaphylaktischen Schock durch Wespenstich, wie ihn Prof.
Dr. M. annimmt, spricht, dass der Versicherte bereits vor dem Vorfall von
Insekten gestochen worden und es zu keinen allergischen oder sonstigen
Reaktionen gekommen war. Auch Prof. Dr. M. hat eine Wespengiftallergie nicht
definitiv feststellen können. Er schließt sie lediglich aus dem zeitlichen
Zusammenhang zwischen den Angaben des Versicherten und dem Eintritt des Todes.
Damit legt er seiner Beurteilung einen gewissen Automatismus des
Ursachenzusammenhangs zwischen einer Einwirkung, hier dem tatsächlich und
insbesondere zeitlich ungeklärten Wespenstich und dem Tode des Versicherten zu
Grunde, weil er konkurrierende Ursachen für unwahrscheinlicher hält. Dies ist
jedoch keine zulässige Bewertung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus
dem Vorliegen einer bestimmten Einwirkung nicht automatisch im Sinne z. B. eines
Anscheinsbeweises auf die berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier des
Todes) geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 34/03
R). Eine berufliche Verursachung kann daher nicht schon dann angenommen werden,
wenn sonstige anlagebedingte Ursachen nicht sicher identifiziert werden können
(BSG, a.a.O.).
Ohnehin hat Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, dass im Alter des Versicherten
"zahlreiche Ursachen für einen plötzlichen Tod in Betracht" kämen. Insbesondere
eine Hirnblutung, ein Herzinfarkt oder Herzrhythmusstörungen bei
Herzmuskelentzündung oder chronischer Herzmuskelerkrankung mit Vergrößerung des
Herzens sowie eine Lungenembolie. Dabei sind die von Prof. Dr. M. angeführten
Umstände, die jeweils gegen einen solchen Vorgang sprechen, zum einen nicht
zwingend, sondern nur typisch. Zum anderen ist unklar, ob der Versicherte nicht
doch weitere Symptome wie beispielsweise Schmerzen im Bereich der Brust mit
Ausstrahlung in den Arm und/oder Atemnot hatte, nachdem er wieder ins Auto
gestiegen war, was auf einen Herzinfarkt bzw. eine Lungenembolie hindeuten
würde. Dies kann niemand ausschließen.
Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beweismaß
konkurrierender innerer Ursachen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfen innere
Ursachen in die Ursachenbeurteilung und -abwägung grundsätzlich nur einbezogen
werden, wenn sie nachgewiesen sind, also mit einer an Gewissheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass
die von Prof. Dr. M. aufgelisteten möglichen anderen Todesursachen, die allesamt
innere Ursachen darstellen, außer Betracht bleiben könnten. Zwar ist deren
Vorliegen beim Versicherten nicht bewiesen. Doch setzt auch der von der Klägerin
auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. behauptete und den
Witwenrentenanspruch dann begründende Kausalzusammenhang seinerseits eine -
ebenfalls nicht nachgewiesene - innere Ursachen, nämlich eine Wespengiftallergie
voraus. Kommen aber als wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten
überhaupt nur innere Ursachen in Betracht und wäre nur eine von ihnen im
Zusammenwirken mit der Einwirkung wahrscheinliche Ursache des Todes, kann das
Beweismaß für diese inneren Ursachen nicht unterschiedlich sein. Denn
andernfalls würde ein Ursachenzusammenhang lediglich deshalb bejaht, weil keine
anderen Ursachen feststehen. Ein derartiger Automatismus ist aber nach der
Theorie der wesentlichen Bedingung - wie oben dargestellt - unzulässig (BSG,
a.a.O.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass
gerade diese innere Ursache die wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG,
Urteil vom 12. Mai 1992, 2 RU 26/91 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Das lässt sich
nicht begründen.
Letztlich begibt man sich im vorliegenden Fall, wenn man Aussagen über die
Wahrscheinlichkeit der Todesursache des Versicherten machen will, in den Bereich
der Spekulation. Hierauf lässt sich ein Rentenanspruch der Klägerin nicht
stützen.
Weitere Möglichkeiten der Ermittlung sieht der Senat nicht. Insbesondere würde
eine beinahe drei Jahre nach dem Tod durchgeführte Obduktion der Leiche des
Versicherten zu keiner weiteren Klärung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht erfüllt sind.
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