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Urteile aus dem Wettbewerbsrecht

Urteile und Artikel aus dem Wettbewerbsrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts.

Wissenswertes zum Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht macht in den letzten Monaten insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen Schlagzeilen. Zuletzt kam die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage auf, ob das so genannte Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Hier gehen die Meinungen innerhalb der Literatur auseinander. Brisanz erlangte die Frage, als Nutzer eines Internetportals mit pornographischen Inhalten massenhaft abgemahnt worden waren.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in SiegenNicht nur in den Fällen des juristisch umstrittenen Streamings sollten Sie sich, wenn Sie eine Abmahnung erhalten, unbedingt anwaltlich beraten lassen. Nehmen Sie die Angelegenheit nicht ernst, droht Ihnen ein kostenintensives Gerichtsverfahren. Reagieren Sie in Eigenregie auf die Abmahnung, laufen Sie Gefahr, sich zu etwas zu verpflichten, zu dem Sie rechtlich nicht verpflichtet sind. Zusammen mit der Abmahnung übersandte strafbewährte Unterlassungserklärungen sind häufig viel zu weit gefasst. In Anbetracht der Tatsache, dass eine unterschriebene Erklärung 30 Jahre lang gültig ist, ist vom Unterschreiben einer solchen weit gefassten Erklärung dringend abzuraten. Mit der strafbewährten Unterlassungserklärung erhalten Betroffene in der Regel eine Aufforderung eines Schadensersatzbetrag sowie Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Bezüglich beider Beträge gilt: diese sind häufig überhöht. Auch hier kann ein Fachmann zumindest auf eine Reduzierung hinwirken. Lassen Sie sich beraten!

Neben dem Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ist häufig auch die Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos bei eBay-Auktionen Anlass für eine Abmahnung. An dieser Stelle sei noch einmal eindringlich dazu geraten: Verwenden Sie keine im Internet gefundene Fotos, sondern stellen ein eigenes Bild von der angebotenen Ware her!

Neben den soeben beschriebenen insbesondere auch für Normalbürger relevanten Fragen aus dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, informiert diese Seite auch über wettbewerbswidriges Verhalten zwischen Unternehmern. Der im Zuge der Globalisierung immer weiter steigende Konkurrenzdruck ermuntert Wettbewerber dazu vermeintliche Schlupflöcher in gesetzlichen Regelungen aufzuspähen oder diese Regeln bewusst oder unbewusst zu missachten. Entsprechend haben Gerichte häufiger mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zu tun. Welches Verhalten unlauter ist und welches nicht, können Sie anhand der hier veröffentlichten Urteile nachvollziehen. Auch das mittlerweile weit ausdifferenzierte und von vielen Entscheidungen der Rechtsprechung geprägte AGB-Recht soll hier in den Blick genommen werden.

Wir bieten Ihnen hier kostenlos eine Sammlung verschiedener Urteile und Beiträge aus dem Rechtsgebiet. Ein Blick lohnt sich hier oftmals auch für den juristischen Laien. Gerne können Sie auch unsere spezielle Webseite zum Thema: Wettbewerbsrecht Siegen besuchen.

Das Wettbewerbsrecht

Wir prüfen Ihre AGB nach Fallstricken die abmahnwürdig werden könnten

Mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts möchte der Gesetzgeber den fairen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern sicherstellen und die berechtigten Interessen der Wettbewerber und Verbraucher schützen. Das Wettbewerbsrecht beinhaltet das Wettbewerbsgesetz, auch bekannt als Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Kartellrecht beziehungsweise das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Wettbewerbsgesetz wird durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Markenrecht, Medienrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Werberecht oder Gewerberecht ergänzt. Die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbszentrale) überwacht die Einhaltung der Vorschriften, aber auch den Marktteilnehmern kommt eine wichtige Kontrollfunktion zu, sie können sich gegen die Wettbewerbsverstöße eines Konkurrenten mit Hilfe einer Abmahnung zur Wehr setzen.

Fairen Wettbewerb wiederherstellen

Wir sorgen für einen fairen WettberwerbEs gibt immer wieder Marktteilnehmer die sich wettbewerbswidrig verhalten bzw. sich unlauteren Wettbewerb einen Vorteil verschaffen. Sie arbeiten beispielsweise mit unseriösen Werbeversprechen wie irreführende Werbung, würdigen die Produkte der Konkurrenz herab, durch böswillige vergleichende Werbung, oder greifen auf illegale Art und Weise fremde Kunden ab. Manche verschaffen sich durch fortlaufende Missachtung der Verbraucherrechte einen Wettbewerbsvorteil, indem sie beispielsweise im Onlinehandel kein Widerrufsrecht einräumen oder die Preisangabeverordnung unterlaufen. Sehr beliebt sind auch die unrechtmäßige Verwendung fremder Produktbilder und Texte oder die Nutzung von fremden Begriffen oder Logos, die an bekannte Marken erinnern. Unlauterer Wettbewerb ist kein Kavaliersdelikt, mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat der Gesetzgeber allen Betroffenen ein scharfes Instrument an die Hand gegeben um Verstöße gegen das Wettbewerbs,- Marken- oder Urheberrecht zu beseitigen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen.

So wirkt die Abmahnung in der Praxis

Das Abmahnschreiben versteht sich als ultimative Aufforderung an den Mitbewerber ein bestimmtes wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren in Zukunft zu unterlassen und die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Der Abgemahnte muss sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner verpflichten sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts zu halten oder für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wenn er sich der Abgemahnte weigert die Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Geschädigte vor Gericht ziehen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Egal ob außergerichtlich oder auf dem Klageweg, am Ende muss der Wettbewerber sein wettbewerbswidriges Verhalten einstellen und zudem die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt tragen.

Bei uns sind Sie gut aufgehoben

Wir zählen das Wettbewerbsrecht und auch das Internetrecht zu einem unserer Tätigkeitsschwerpunkten und sind mit den Feinheiten des Rechtsgebietes bestens vertraut. Dabei handeln wir immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so prüfen wir diese schnellstens auf die Rechtmäßigkeit und geben Ihnen direkt Empfehlungen über das weitere Vorgehen. Ebenso, wenn Sie sich gegen das wettbewerbswidrige Vorgehen eines Konkurrenten zur Wehr setzen oder ihre Markenrechte oder Urheberrechte verteidigen möchten, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen gerne persönlich in unserer Kanzlei in Kreuztal (Kreis Siegen Wittgenstein) oder per Telefon, Fax oder E-Mail zur Verfügung. Wir können beispielsweise den Internetauftritt ihres Konkurrenten auf wettbewerbsrechtliche Verstöße überprüfen und auf Wunsch kostenpflichtig abmahnen. Die Abmahnung ist nach unserer Erfahrung ein überaus effektives Mittel um den fairen Wettbewerb wiederherzustellen oder die Verletzung von Marken- und Urheberrechten zu unterbinden. In den meisten Fällen lenken die Abgemahnten ein, unterzeichnen die gewünschte Unterlassungserklärung und erstatten die Rechtsanwaltsgebühren unserer Mandanten. Wenn nicht setzen wir die Interessen unserer Mandanten auch gerichtlich durch.

Hilfe für Abmahnopfer

Eine Abmahnung ist für viele Betroffene ein richtiger Schock. Sie kommt üblicherweise kurz vorm Wochenende per Einschreiben ins Haus und enthält eine deftige Kostennote nebst Aufforderung innerhalb weniger Tage die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Durch die kurze Frist und die Androhung einer Klage, versucht der Abmahner eine schnelle Unterschrift unter die Unterlassungserklärung zu erzwingen. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Wettbewerbsrecht, rate ich allen Betroffenen in dieser Drucksituation kühlen Kopf zu bewahren und nichts vorschnell zu unterschreiben.

Abgemahnt – was tun?

abmahnung erhalten? wir helfen schnell und unkompliziertZunächst gilt es die Rechtmäßigkeit des Schreibens zu überprüfen. Liegt tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht vor? Ist der Abmahner überhaupt berechtigt eine Abmahnung auszusprechen, verfügt er beispielsweise über die entsprechende Marken- oder Urheberrechte oder steht er in einem echten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten? Möchte er tatsächlich seine Rechte schützen oder zielt er lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch ab?

Bei einer berechtigten Abmahnung ist das oberste Ziel den Schaden für den Abgemahnten so gering wie möglich zu halten. Das kann beispielsweise durch die fristgerechte Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geschehen. Die beschränkt sich auf das Wesentliche, nämlich die strafbewehrte Verpflichtung den abgemahnten Verstoß nicht mehr zu begehen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu entrichten. Dadurch wird dem Unterlassungsanspruch des Abmahners abgeholfen und ein Gerichtsverfahren vermieden. Die modifizierte Unterlassungserklärung schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht unnötig ein und verpflichtet weder zu Schadensersatzleistungen noch zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Über diese Punkte können wir im Anschluss in aller Ruhe mit der Gegenseite verhandeln. Erfahrungsgemäß rücken viele Gegner von ihren anfänglich überzogenen finanziellen Forderungen ab, so dass wir die Kosten für unsere Mandanten häufig deutlich reduzieren können.

Als erfahrene Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen jederzeit für Fragen zu den Thema Abmahnung mit Rat und Tat zur Seite. Dringliche Fälle können wir zeitnah und kostengünstig im Rahmen unserer Online-Rechtsberatung klären. Wenn Sie anschließend einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht benötigen, um den Schaden zu begrenzen oder die Abmahnung rechtssicher abzuweisen, stehen wir Ihnen natürliche gerne zur Verfügung.

Download von geschützten Inhalten – Eltern haften nicht für ihre minderjährige Kinder

Rechtsanwalt für InternetrechtUrheberrechtsverletzungen durch das illegale Herunterladen von geschützten Inhalten (bspw. von Musikdateien) zählen zu den typischen Abmahngründen und werden häufig von Minderjährigen begangen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 15.11.2012 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, wonach Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften müssen, wenn sie diesen vorher den illegalen Download verboten haben. Hier bietet sich im Einzelfall die Möglichkeit die Abmahnung zurückzuweisen. In dem Fall müsste der Rechteinhaber seine Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Minderjährigen geltend machen.

Angriff ist die beste Verteidigung – die Gegenabmahnung

Viele Abmahnungen werden unter direkten Konkurrenten, beispielsweise unter eBay-Händlern, ausgesprochen. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Online-Handels, ist es sehr schwierig alle Vorgaben des Wettbewerbsrechts korrekt umzusetzen. Schon kleinste Fehler in den AGB, der Anbieterkennzeichnung (Impressum) oder der Widerrufsbelehrung, können eine abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Bei abgemahnte Händlern lohnt es sich deshalb immer den Internetauftritt des Abmahners ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Wenn er gleichfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, kann eine sofortige Gegenabmahnung die Fronten klären. In dem Fall kommt jede Partei für ihren jeweiligen Rechtsanwalt auf und lässt die wechselseitigen Unterlassungsansprüche fallen.

Vorgehen bei einer unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

Rechtsanwalt Kotz: Wichtige Urteile zum WettbewerbsrechtManchmal werden Tatvorwürfe und Unterlassungsansprüche in den Raum gestellt, die jeder Grundlage entbehren oder der Abmahner befindet sich gar nicht in der rechtlichen Position um eine Abmahnung auszusprechen. Solche unberechtigten Abmahnungen kann man mit dem Hinweis, dass die Vorwürfe nicht zutreffen und demzufolge auch keine Unterlassungsansprüche bestehen, zurückweisen. Die Ablehnung kann der Abgemahnte durch eine negative Feststellungsklage untermauern. Dann müsste der Abmahner vor Gericht ziehen und seine Unterlassungsansprüche belegen. Sollte er dort scheitern hätte er die Verfahrenskosten zu tragen.

Des Weiteren kommt es immer wieder vor, das ähnlich lautende Abmahnungen in großer Zahl ausgesprochen werden, mit dem Ziel durch die Kostennoten Geld zu verdienen. In der Vergangenheit haben einzelne Gerichte diese „Massenabmahnungen“ als rechtsmissbräuchlich gewertet und verworfen. Die Betroffenen können sich auch hier mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen.

Unser Beratungsangebot

Wenn Sie noch Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht haben, eine verbindliche Beratung oder eine anwaltliche Vertretung wünschen, könne Sie sich jederzeit an uns wenden. Für dringliche Fälle oder für auswärtige Mandanten, ist unsere günstige Onlinerechtsberatung ideal. Erfahrungsgemäß können wir via Internet alle Fragen klären und sogar komplette Fälle abwickeln.

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