Karenzentschädigung für GmbH-Geschäftsführer bei Wettbewerbsverbot
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
11/07
Urteil vom
28.04.2008
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Geschäftsführerin der beklagten GmbH. In ihrem
Anstellungsvertrag war u. a. vereinbart:
"Frau S. verpflichtet sich, der Gesellschaft weder direkt noch indirekt Mandate
abzuwerben oder anderen dabei behilflich zu sein, und zwar für zwei Jahre nach
Ablauf des Dienstverhältnisses.
Die Gesellschaft gewährt Frau S. dafür eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 %
des zuletzt gezahlten Grund-Jahresgehalts."
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 2004 und zahlte
der Klägerin bis einschließlich Oktober 2005 die vereinbarte Entschädigung. Mit
der Klage forderte die Klägerin die Karenzentschädigung für November und
Dezember 2005. Die Beklagte verlangte Zug um Zug Auskunft darüber, ob und in
welchem Umfang die Klägerin seit 1. November 2005 anderweitigen Verdienst
beziehe. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen die Erteilung der
Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
die Beklagte ohne Einschränkung verurteilt. Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann von der Klägerin
keine Auskunft über ihren anderweitigen Verdienst verlangen, weil er auf die
Karenzentschädigung nicht anzurechnen ist. Ein Anspruch auf Auskunft, auch nach
§ 74 c Abs. 2 HGB, besteht nur, wenn ein anderweitiger Erwerb auf den Anspruch
auf Zahlung einer Karenzentschädigung anzurechnen ist.
1. § 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe auf die
Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist auf den
Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung
nicht entsprechend anwendbar (Sen. Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 214/ 89, ZIP
1991, 797; Baumbach/ Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 Rdn. 3; a. A. Bauer/ Diller,
Wettbewerbsverbote 4. Aufl. Rdn. 751; dieselben BB 1995, 1134, 1137; dieselben
GmbHR 1999, 885, 892; Thüsing, NZG 2004, 9, 12; Scholz/ Schneider, GmbHG 10.
Aufl. § 43 Rdn. 135 b; Baumbach/ Hueck/ Zöllner/ Noack, GmbHG 18. Aufl. § 35 Rdn.
202; Ulmer/ Paefgen, GmbHG § 35 Rdn. 255).
a) Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der
Arbeitskraft nach § 74 c Abs. 1 HGB liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeitnehmer
keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für ein Leben ohne
Arbeit zu bieten (Baumbach/ Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 c Rdn. 1 und 2). Der
Arbeitnehmer soll nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine
Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem soll vermieden werden, dass der
Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er
durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet (MünchKommHGB/
v. Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 74 c Rdn. 2; Röhricht/ v. Westphalen/ Wagner, HGB
2. Aufl. § 74 c Rdn. 1; Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn/ Boecken, HGB 2. Aufl.
§ 74 c Rdn. 2). Die Entlastung des Arbeitgebers von der Zahlung der
Karenzentschädigung ist nicht der Zweck der Regelung, sondern nur deren ein
Reflex. Von diesem Schutzzweck ist der GmbH-Geschäftsführer als Organ der
Gesellschaft nicht betroffen.
b) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 74 c Abs. 1 HGB auf den
Geschäftsführer spricht ferner, dass es sich bei ihm um eine speziell auf den
zwingenden Charakter der Karenzentschädigung für den Handlungsgehilfen
zugeschnittene Norm handelt. Ohne § 74 c Abs. 1 HGB könnte der Prinzipal die
Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes auf die Entschädigung unter ihre
Mindesthöhe nicht vereinbaren, ohne gegen die zwingende Vorschrift des § 74 Abs.
2 HGB zur Höhe der Karenzentschädigung zu verstoßen. Dem Geschäftsführer einer
GmbH muss dagegen überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen und später
gezahlt werden (Sen. BGHZ 91, 1, 3; Sen. Urt. v. 4. März 2002 - II ZR 77/ 00,
ZIP 2002, 709). Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die
Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die
Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der
freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die
Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch
einseitig lösen darf (Sen. Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/ 91, ZIP 1992,
543).
c) Der Zweck der Karenzentschädigung gebietet nicht, anderweitigen Erwerb stets
anzurechnen. Wie bei einem Arbeitnehmer kann mit der Zahlung einer Entschädigung
an den Geschäftsführer der GmbH beabsichtigt sein, die Nachteile des
Wettbewerbsverbots für das berufliche Fortkommen des Betroffenen auszugleichen.
Dann kann es auch eine zweckgerechte Entscheidung der Gesellschaft sein, dem
Geschäftsführer die Früchte zusätzlicher Anstrengungen zu belassen, die er
unternehmen muss, um in seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet bei Einhaltung des
Wettbewerbsverbots weiter erwerbstätig zu sein oder sich ein neues
Tätigkeitsfeld zu erschließen. Er steht in seiner Funktion eher einem
Selbständigen gleich und muss - gerade bei einer Kunden- oder
Mandantenschutzklausel - nach der Beendigung des Dienstverhältnisses häufig neue
Kunden oder Mandanten gewinnen, um nicht gegen das Wettbewerbsverbot zu
verstoßen. Der mit dem Wettbewerbsverbot verbundene Nachteil, dass mit den
Kontakten zu den bisherigen Kunden oder Mandanten keine Einnahmen mehr erzielt
werden können und dürfen, trifft ihn auch dann, wenn die Erweiterung des Kunden-
oder Mandantenkreises, die bei ungestörtem Verlauf zudem möglicherweise zu
zusätzlichen Einnahmen geführt hätte, gelingt. Die GmbH wird außerdem regelmäßig
mit der Zahlung einer Karenzentschädigung einen Anreiz bieten wollen, erworbene
Kenntnisse nicht anderweitig einzusetzen und keinen Gewinn aus
Geschäftsgeheimnissen zu beziehen. Andere Einnahmen sind kein Grund, eine solche
Prämie zu kürzen.
d) Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes auf die Karenzentschädigung
entspricht auch nicht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf den
Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie auf einen Handlungsgehilfen zutrifft. Es
gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein anderweitiger Erwerb auf eine
vertraglich geschuldete Entschädigung anzurechnen ist. Leistungen Dritter lassen
vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich unberührt.
2. Auch die ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages ergibt nicht, dass anderweitiger Verdienst der Klägerin auf die
Karenzentschädigung anzurechnen ist. Die Parteien haben über eine solche
Anrechnung keine Vereinbarung getroffen. Aus dem Vertrag lässt sich nicht
entnehmen, was die Parteien zur Vereinbarung einer Karenzentschädigung
veranlasst hat. Schon weil sie im Verfahren dazu nichts vorgetragen hat, ist
auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Beklagten nicht möglich.