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Wertersatz bei Widerruf Teilzahlungsgeschäft

LG Heidelberg

Az: 3 S 12/11

Urteil vom 17.11.2011


I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.02.2011 (Az. 4 C 142/10) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der restlichen Provision für die Vermittlung des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung mit Zusatzversicherung für Unfall-Invalidität und Sparzielabsicherung bei einem in Luxemburg ansässigen Lebensversicherer. Dabei handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält. Nach vorausgegangenen Gesprächen suchten am 17.04.2007 die Zeugen G. und S. als damalige Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer Handelsmaklerin, den Beklagten erneut zuhause auf. Der Beklagte unterzeichnete eine vorformulierte Vermittlungsgebührenvereinbarung, in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von Euro 5.789,40 verpflichtete, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je Euro 96,49 (Anlage K 6, AS I 169). Desweiteren unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung (K 8, I 175). Außerdem wurde vereinbart, dass die Zahlungen von Versicherungsbeitrag und Vermittlungsgebühr ausschließlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Der Beklagte unterzeichnete einen Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag, in dem er die F. GmbH ermächtigte, bis auf Widerruf die fälligen Beträge von seinem Konto bei der Volksbank W. einzuziehen und an die jeweiligen Vertragspartner weiterzuleiten (K 11, AS I 249).

Nach dem Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrags war ab Versicherungsbeginn ein monatlicher Beitrag in Höhe von Euro 52,12, ab dem 61. Monat ein Beitrag in Höhe von € 148,61 zu zahlen (K 7 I AS 121). Der Beklagte bestätigte durch seine Unterschrift, Abschriften der Vertragsunterlagen erhalten zu haben. Der Versicherungsschein, der dem Beklagten übersandt wurde, datiert vom 04.05.2007 (K 6, I 113). Vertragsgemäßer Versicherungsbeginn ist der 01.06.2007.

Der Beklagte hat während des anhängigen Rechtsstreits mit Schreiben vom 17.12.2010 sowohl die Erklärung zum Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung als auch des Versicherungsvertrages widerrufen (AS I 373 f., 377 f.).

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.02.2011 (Az.: 4C 14/ 10) verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung von Euro 4.611,26 nebst Zinsen nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr nicht mehr bestehe, da der Beklagte seine Erklärung auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen habe. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht wirksam in Lauf gesetzt worden, weil der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die für die Vermittlerin tätigen Mitarbeiter dem Beklagten keine Unterlagen über den Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung und über die vermittelte Lebensversicherung übergeben hätten. Demzufolge sei dem Beklagten auch nicht die für eine wirksame Widerrufsbelehrung gem. § 355 Abs. 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden und habe die Widerrufsfrist erst mit Vorlage der Vermittlungsgebührenvereinbarung im Original zu laufen begonnen und der Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der Frist den Widerruf erklärt. Der Klägerin stünde auch nach §§ 346 Abs. 2, 357 Absatz 1 S. 1, 358 Abs. 4 S. 1, 501 BGB kein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision zu, da die Vermittlungsgebührenvereinbarung kein mit dem Versicherungsvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB sei, so dass § 346 BGB über §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 BGB keine Anwendung finde.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision weiter verfolgt.

Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als fehlerhaft. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei dem Vermittlungsgespräch keine Vertragsunterlagen mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden seien. Das Urteil des Amtsgerichts sei auch im Übrigen rechtsfehlerhaft. Maklervertrag und Lebensversicherung seien keine verbundenen Geschäfte i. S. von § 358 Abs. 3 BGB. Auch bei einem wirksamen Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für die erbrachte Vermittlungsleistung gemäß §§ 501, 495, 357 Abs. 1, 355, 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Dabei richte sich die Höhe des Wertersatzes nach der im Vertrag bestimmten Vergütung. Deren Höhe sei marktüblich und angemessen. Im Zeitraum von Juni 2007 bis Januar 2008 seien die monatlichen Raten von Euro 148,61 von dem Konto des Beklagten eingezogen worden. Ab Februar 2008 seien keine weiteren Lastschriften mehr erfolgt, nachdem der Beklagte der Einziehung widersprochen habe. Deshalb sei – gemäß der Mitteilung des Versicherers vom 13.10.2010 (BK6, II 319) – der Versicherungsvertrag von der Klägerin gekündigt und ein Rückkaufswert von Euro 136,98 aufgrund Ziff. 5 der Vermittlungsgebührenvereinbarung an die Vermittlerin ausgekehrt worden.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision nach §§ 652 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB aufgrund wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.04.2007 verneint. Allerdings besteht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Wertersatz dem Grunde nach gemäß den §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Dieser bemisst sich nach dem objektiven Wert, den die Vermittlungsleistung im Zeitpunkt des Widerrufs für den Beklagten hatte. Das Klagebegehren ist jedoch, da die Klägerin von dem Beklagten bereits Zahlungen in einer diesen Wert übersteigenden Höhe erhalten hat, unbegründet.

1. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.04.2007 enthält in Ziff. 3 eine Teilzahlungsabrede, so dass dem Beklagten nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand. Da das Schuldverhältnis vor dem 11.06.2010 begründet wurde, finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die für eine Teilzahlungsvereinbarung geltenden Vorschriften des BGB in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

2. Der Widerruf, den der Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2010 erklärt hat, ist wirksam. Er erfolgte noch rechtzeitig, weil, wie das Amtsgericht zu Recht entschieden hat, dem Beklagten bei Vertragsabschluss keine Abschrift der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden war, so dass die Frist für den Widerruf erst mit Vorlage der Vertragsurkunde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2010 (I AS 335, 345) zu laufen begann (§ 355 Abs. 2, 3 S. 3 BGB).

Die gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erhobenen Einwendungen der Klägerin lassen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht erkennen.

Das Amtsgericht ist aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und G. zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beklagten entgegen der von ihm unterzeichneten, anders lautenden Bestätigung in der Vereinbarung bei dem Vermittlungsgespräch keine Vertragsunterlagen ausgehändigt worden waren. Die Zeugin S. hat ausdrücklich bekundet, dass sie selbst dem Beklagten keine Unterlagen ausgehändigt und auch der Zeuge G. der Familie nichts da gelassen habe. Diese hätten später zugeschickt werden sollen, weil der Zeuge G. erst alle Unterlagen habe fertig machen wollen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin die Aussage des Zeugen G. nicht entgegen. Zwar konnte er sich nicht daran erinnern, das er Vertragsunterlagen des Beklagten zur weiteren Bearbeitung mitgenommen hätte. Er konnte aber ebenso wenig bestätigen, dass die Zeugin S. dem Beklagten überhaupt Vertragsunterlagen übergeben hat. So bekundete der Zeuge, der, wie die Klägerin meint, detailliert und nachvollziehbar dargestellt habe, wie es zum Vertragsschluss gekommen sei, insoweit lediglich, dass es Aufgabe der Zeugin S. gewesen sei, die Vertragsunterlagen zu übergeben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben die Vermittlungsvereinbarung selbst ausgefüllt hatte. Das Amtsgericht hat auch die Umstände, die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. sprechen, insbesondere deren Ansicht, dass der Beklagte betrogen worden sei, eingehend und nachvollziehbar gewürdigt. Insgesamt rechtfertigen die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung keine andere Beurteilung und geben keinen Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme.

3. Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung bestimmen sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 357 Abs. 1 BGB, der im Falle des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes über die Verweisung gemäß den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB eingreift, sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt vor. Danach könnte die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für eine von ihr erbrachte Vermittlungsleistung Wertersatz verlangen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen.

a) Eine zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung hat die Klägerin allerdings nicht erbracht, wenn der Beklagte mit Schreiben an den Versicherer vom 17.12.2010 (I 375) seinen Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages wirksam widerrufen hat. Das entspricht auch der Vereinbarung unter Ziffer 4 der Vermittlungsgebührenvereinbarung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr (erst) mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages und ohne Wahrnehmung eines „gesetzlichen Rücktrittsrechts“ entsteht. Dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Beklagten im Schreiben an den Versicherer vom 17.12.2010 wirksam widerrufen wurde, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft.

aa) Ein Recht zum Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 499 i.V.m. § 495 Abs. 1, § 355 BGB stand dem Beklagten nicht zu, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag um kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB handelt. Für die im Versicherungsvertrag vereinbarte monatliche Ratenzahlung waren keine Zuschläge vereinbart. Die Frage, ob es sich bei der vereinbarten Zahlungsweise um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB handelt, stellt sich daher nicht (vgl. OLG Köln VersR 2011, 248).

bb) Es besteht auch nach § 358 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zuvor genannten Vorschriften kein Widerrufsrecht des Beklagten, da es sich bei der Vermittlungsgebührenvereinbarung und dem Versicherungsvertrag – wie auch das Amtsgericht zutreffend gesehen hat – nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung ganz oder teilweise der Finanzierung des Versicherungsvertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Zahlung der Vermittlungsgebühr wird bei der vorliegenden Nettopolice gerade nicht der Versicherungsvertrag finanziert oder mitfinanziert. Die Vergütung wird, auch nicht teilweise, für die Zahlung der Versicherungsprämien aufgewandt. Zudem ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, die der Regelung in § 358 BGB zugrunde liegt, nicht gegeben. Während beim typischen fremdfinanzierten Geschäft nur der Darlehensvertrag, nicht aber der Kauf- oder Dienstleistungsvertrag widerruflich ist, der Verbraucher also ohne die Regelung des § 358 Abs. 2 BGB auch nach Widerruf des Vermittlungsvertrages an das finanzierte Geschäft gebunden wäre, kann sich der Versicherungsnehmer nach den besonderen versicherungsvertraglichen Bestimmungen der §§ 5 a, 8 Abs. 4 und 5, 48 c VVG a.F. sowie §§ 8, 9 VVG n.F. weitgehend folgenlos vom Versicherungsvertrag lösen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, dem Verbraucher über § 358 BGB in Bezug auf den Versicherungsvertrag eine weitere Lösungsmöglichkeit zu eröffnen.

cc) Dem Beklagten steht auch nicht nach der seit 11.06.2010 geltenden Regelung in § 359 a Nr. 2 BGB ein Recht zum Widerruf des Versicherungsvertrages zu. Danach sind § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag bzw. dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen hat. Zwar wurden der Versicherungsvertrag und die Vermittlungsgebührenvereinbarung jedenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen. Jedoch kann der Versicherungsvertrag weder nach dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn der neuen Vorschriften als bloße Zusatzleistung zu der Vermittlungsgebührenvereinbarung erachtet werden. Er ist vielmehr das Hauptgeschäft, auf dessen Zustandekommen die Vermittlungsvereinbarung gerichtet ist und für welches hinsichtlich des Verbraucherschutzes die genannten besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts vorgesehen sind.

dd) Fraglich ist allerdings, ob der Beklagte sich mit der abgegebenen Erklärung nach den besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts von dem Versicherungsvertrag lösen konnte.

Nach dem im Streitfall einschlägigen, bis 31.12.2007 geltenden § 5 a VVG a.F. stand dem Versicherungsnehmer, wenn ihm bei Antragstellung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen oder Informationen nicht erteilt worden sind, ein Widerspruchsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zu. Diese Frist begann aber erst mit Aushändigung des Versicherungsscheines und der Unterlagen im Textform nebst entsprechender Belehrung über das Widerspruchsrecht zu laufen, wobei der Nachweis über den Zugang der Unterlagen dem Versicherer oblag. Allerdings war in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bestimmt, dass das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Aus der vorgelegten Aufstellung des zum Einzug der fälligen Beiträge ermächtigten Treuhänders vom 18.02.2009 (K 9 AS 179) geht hervor, dass die Zahlung der ersten Prämie durch den Beklagten am 29.05.2007 erfolgt ist. Folglich wäre sein Recht zum Widerspruch mit Ablauf des 29.05.2008 erloschen, der Widerruf bzw. Widerspruch mit Schreiben vom 17.12.2010 also verfristet gewesen.

Allerdings bestehen Zweifel, ob § 5 a VVG a.F. hinsichtlich der Regelungen des Abs. 2 zum sogenannten Policenmodell nicht gegen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Zwar wurde bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellig die Auffassung vertreten, dass § 5 a VVG a.F. nicht gegen europäisches Recht verstößt (OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 – 7 U 187/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009-12 U241/08; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837). Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch in einem Revisionsverfahren durch Hinweisbeschluss vom 01.10.2010 – IV ZR 120/09 – (bisher noch unveröffentlicht), mitgeteilt, dass er die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage erwägt, ob § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG bzw. der Richtlinie 2002/83/EG darstellt. Sollte die Begrenzung des Widerspruchsrechts auf die Jahresfrist gemäß § 5 a VVG a.F. wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unbeachtlich sein, hätte dies im Streitfall möglicherweise zur Folge, dass das Widerspruchsrecht des Beklagten – ungeachtet der zwischenzeitlichen Kündigung durch die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten – mit Schreiben vom 17.12.2010 noch wirksam ausgeübt werden konnte.

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b) Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, kann letztendlich dahinstehen. Denn auch wenn man dies zugunsten der Klägerin annimmt und diese somit eine gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung an den Beklagten erbracht hat, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

c) Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen. Danach müsste der Beklagte die vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von Euro 5.789,40 vergüten, wenn im Zeitpunkt des mit Schreiben vom 17.12.2010 erklärten Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung die versprochene Vermittlungsleistung bereits vollständig erbracht worden war. Dieses Ergebnis ist jedoch mit dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz unvereinbar. Es bedarf daher einer einschränkenden Gesetzesauslegung.

aa) Einem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB steht allerdings nicht entgegen, dass dem Beklagten die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden ist.

Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2008 – 10 S 100/07 – vertretenen Rechtsauffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Wertersatz nicht gegeben sei, weil entsprechend der Regelung in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (in der bis 03.08.2011 gültigen Fassung, a.F.) eine Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz bei Dienstleistungen, die nicht in Natur zurückgegeben werden können und bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht sind, zum Schutz des Verbrauchers vor Aushöhlung seines Widerrufsrechts hätte erfolgen müssen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei § 357 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. wie auch bei der ab 04.08.2011 geltenden Neufassung um eine Sonderregelung handelt, die nicht Maklerleistungen oder Dienstleistungen, sondern mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme einer im Wege des Fernabsatzes widerruflich erworbenen beweglichen Sache eine ganz andere Fallgestaltung betreffen. Zudem ist die Vorschrift als eine dem Verbraucher ungünstige Ausnahme zur Regelung des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ausgestaltet, wonach der Verbraucher grundsätzlich für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache Wertersatz gerade nicht zu leisten hat. Von einer vergleichbaren Regelung für den Wertersatz bei Dienstleistungen hat der Gesetzgeber bisher abgesehen, ohne dass darin eine unbewusste und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke gesehen werden kann. Eine entsprechende Regelung über Dienstleistungen ist bisher nur für Fernabsatzverträge in § 312 d Abs. 6 BGB a.F. bzw. weitgehend inhaltsgleich – seit 04.08.2001 – in § 312e Abs. 2 BGB vorgesehen. Danach hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Für sonstige, nicht aufgrund eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen bewendet es demnach bei den allgemeinen Vorschriften über den Wertersatz gemäß § 346 BGB.

bb) Jedoch ist für die Berechnung des Wertersatzes nicht, wie in § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB bestimmt, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung (Maklerleistung) zugrundezulegen.

(1) Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt darf nicht zu Lasten eines zum Widerruf berechtigten Verbrauchers gehen. Sie ist daher, wie der Bundesgerichtshof unlängst im Falle des Widerrufs eines Haustürgeschäftes nach § 312 BGB entschieden hat, entsprechend einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (BGHZ 185, 192 Tz. 26 mit folgenden Nachweisen: Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend – kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers – OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).

(2) Unbillig erscheint die Rechtsfolge, dass ein Verbraucher trotz Widerrufs die Leistungen des Unternehmers in der vertraglich vereinbarten Höhe vergüten muss, deshalb, weil das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade die Möglichkeit einräumen will, sich innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen zu können. Durch die Rechtsfolge einer Leistung der vollen Vergütung in der vereinbarten Höhe würde der Verbraucher jedoch faktisch am Vertrag festgehalten. Die Widerrufsrechte nach §§ 312 Abs. 1,1 312 d Abs. 1, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1, 500 f BGB sollen möglichen Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegenwirken. Er soll die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile eines abgeschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken und innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will. Dem widerspräche es, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, bereits empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, stets nach den Maßstäben des Vertrages zu vergüten, von dem sich zu lösen ihm das Widerrufsrecht gerade die Möglichkeit verschaffen will.

(3) Gegen die Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB spricht auch, wie der BGH ausgeführt hat, die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Auch hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (vgl. Arnold/Dötsch, a.a.O., S. 188).

(4) Bei Dienstleistungen allgemein, also auch bei einer Maklerleistung, ist für die Bestimmung des objektiven Werts der Unternehmerleistungen „im Ausgangspunkt“ auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (BGHZ 185, 192 Tz. 30; BGHZ 37, 258, 264).

Hier hat sich der Beklagte mit der Vereinbarung einer Nettopolice gegenüber der Klägerin im Erfolgsfall zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet, die einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Versicherungsprämie ausmacht. Bei einer Gesamtversicherungssumme von Euro 74.277,74 und einer vereinbarten Vermittlungsgebühr von Euro 5.789,40 beträgt dieser Prozentsatz 7,79 und liegt damit, wie die Klägerin substantiiert dargelegt hat, im Rahmen der üblicherweise bei derartigen Verträgen vereinbarten Vergütung. Würde man darin den objektiven Wert der von der Klägerin bereits erbrachten Unternehmerleistung sehen wollen, wäre der Beklagte als Verbraucher aber (wiederum) einem dem Vertragspreis entsprechenden Anspruch auf Wertersatz ausgesetzt, mit der Folge, dass der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz praktisch ins Leere liefe.

(5) Im Streitfall kann bei dem genannten „Ausgangspunkt“ nicht stehen geblieben werden. Andernfalls bliebe unberücksichtigt, dass der wirtschaftliche Wert der Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung wie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erheblich eingeschränkt war. Eine Maklerleistung entfaltet nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert (vgl. BGHZ 185, 192 Tz. 30). Gerade mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts kann der objektive Wert der Vermittlungsleistung jedoch richtigerweise nicht bestimmt werden, ohne das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis als maßgeblich einzubeziehen. Denn bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages hat die Vermittlungsleistung selbst für den Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs nur einen objektiven Wert, soweit die vermittelte Versicherung selbst für ihn noch werthaltig ist.

Das Abstellen der Wertbemessung auf den Zeitpunkt des Widerrufs wie auch – im Zivilprozess – auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung trägt dem Gedanken der Abschöpfungsfunktion des Wertersatzanspruches Rechnung (vgl. Soergel/Lobinger, BGB-Kommmentar, 13. Auflage, § 346 BGB Rn. 101 m.w.N.). Der Widerrufsberechtigte darf verschuldensunabhängig nur das zu erstatten haben, was im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlich noch aus der Leistung in seinem Vermögen vorhanden ist (Lobinger aaO).

Wie die Klägerin selbst unter Hinweis auf die vorgelegte Mitteilung des Versicherers vom 13.10.2010 (BK6, II 319) vorgetragen hat, hatte der Beklagte ab Februar 2008 keine Beiträge mehr geleistet, was der Versicherer zum Anlass genommen hat, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert in Höhe von 136,98 Euro – aufgrund Ziff. 5 der Vermittlungsgebührenvereinbarung – an die Klägerin als Vermittlerin – auszukehren. Es kann dahin stehen, ob der wirtschaftliche Wert der Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs diesem Rückkaufswert entsprach oder ob – insoweit in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB – die Wertbemessung unter Berücksichtigung von § 287 ZPO nach der Summe der bis dahin geschuldeten und gezahlten Versicherungsbeiträge erfolgen muss, wobei für Letzteres spricht, dass neben der eigentlichen Lebensversicherung auch eine Zusatzversicherung für Unfall-Invalidität und Sparzielabsicherung vereinbart war. Die Summe der von dem Beklagten gezahlten Versicherungsbeiträge beläuft sich auf Euro 416,95 (Euro 52,12 x 8 ) und damit auf einen höheren Betrag als der Rückkaufswert. Da die Klägerin durch die von dem Beklagten an sie geleisteten Ratenzahlungen auf die Vermittlungsgebühr mit insgesamt Euro 771,92 (8 x € 96,49) bereits darüber hinausgehende Leistungen erhalten hat, die sie dem Zahlungsbegehren entgegen halten kann, steht ihr ein weitergehender Wertersatzanspruch nicht zu. Ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts ist demnach unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Hinreichende Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Dass für die Bemessung des Wertersatzes nach dem wirksamen Widerruf eines Verbrauchervertrages nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 185, 192 bereits höchstrichterlich entschieden. Die Bemessung des objektiven Wertes bei dem vorliegenden Vertrag über eine Maklerleistung entscheidet sich an den Besonderheiten des Einzelfalls.

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