Widerrufsbelehrung Anlage 2 – Unwirksamkeit der gesetzlichen Vorlage
Landgericht
Halle
Az: 1 S 28/05
Urteil vom
13.05.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Sangerhausen – Az.: 1 C 236/04 (II)
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die
mündliche Verhandlung vom 29.04.2005 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom
19.01.2005 [Az. 1 C 236/04 (II)] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte: Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.664,47 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kaufpreiszahlung, Am 01.12.2003 erschien
ein Mitarbeiter der Klägerin unangemeldet in der Wohnung der Beklagten und bot
dieser an; bei der Klägerin eine "Lexikothek" ("Märchen der Welt, 1. Staffel")
zu bestellen. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Klägerin
unterzeichnete die Beklagte die Formular-"Bestell-Urkunde", die ihr der
Mitarbeiter der Klägerin - nach handschriftlicher Einfügung der betreffenden
Angaben zur Art der "Lexikothek", zum Kaufpreis (1.989,-- Euro), zum
voraussichtlichen Liefertermin (20.12.2003) und zur Teilzahlungsvereinbarung
(Teilzahlungspreis: 2.385,-- Euro) - zur Unterschrift vorgelegt hatte. Eine der
vorgedruckten Regelungen zum Teilzahlungskauf lautet:
"Gerät der Käufer bei Teilzahlungskauf mit zwei aufeinanderfolgenden
Monatsraten, ganz oder teilweise, mindestens mit 10% des Kaufpreises des
übergebenen Systems in Verzug, so wird der Restkaufpreis sofort fällig."
In einem grau unterlegten, von dem übrigen Text (der in schwarzen Lettern auf
weißem Untergrund abgedruckt ist) abgesetzten Feld unterhalb der
Unterschriftsleiste heißt es:
"Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch, Rücksendung der Sache
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: XXX
Wegen des weiteren Inhalts der "Bestell-Urkunde" wird auf Blatt 5 und 25 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Beklagten gingen die bestellten Bücher am 19.12.2003 oder 20.12.2003, der
genaue Zeitpunkt ist streitig, zu. Unstreitig gab die Beklagte die Bücher am
20.12.2003 bei einer Filiale der Deutschen Post AG zur Rücksendung an die
Klägerin auf.
Nachdem die Beklagte weder die in dem Bestellformular vereinbarte Anzahlung noch
die vereinbarten Raten gezahlt und auch auf eine unter Fristsetzung
ausgesprochene Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht reagiert hatte, kündigte
die Klägerin mit der Klageschrift vom 01.06.2004 die TeilzahIungsvereinbarung.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung des Teilzahlungspreises in Höhe
von 2.385,-- Euro sowie Ersatz von durch die Beklagte nach Grund und Höhe
bestrittenen Inkassokosten in Höhe von 261,50 Euro, Kontoführungsgebühren in
Höhe von 8,69 Euro, Schuldnerdateiauskunftsgebühren in Höhe von 1,30 Euro sowie
Mahnkosten in Höhe von 7,98 Euro.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe den Anforderungen des BGB an
den Inhalt der Widerrufsbelehrung genügt, weil die in der "Bestell-Urkunde"
vorformulierte Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der
Verordnung über lnformations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-lnformationspflichten-Verordnung-
BGB-lnfoV) entspreche. Die Rücksendung der Bücher am 20.12.2003 sei demnach
nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
erfolgt, die nach Klägerauffassung mit Ablauf des 01.12.2003 zu laufen begann.
Die Klägerin hat beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.385,-- Euro nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz sei dem 27.05.2004, 261,50 Euro Inkassokosten, 8,69 Euro
Kontoführungsgebühren, 1,30 Euro Auskunftskosten und 7,98 Euro Mahnkosten zu
zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Werkes "Märchen der Welt, 1. Staffel",
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu
1.) bezeichneten Bücher im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin habe ihr im Verlaufe des
Verkaufsgesprächs vom 01.12.2003 zugesichert, dass sie die Bücher zunächst
"testen" und bei Nichtgefallen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der
Bücher wieder zurücksenden könne. Daher sei die Rücksendung unabhängig von den
gesetzlichen Widerrufsregelungen rechtzeitig erfolgt. Im Übrigen hat sie die
Auffassung vertreten, es komme für den Fristbeginn nicht auf den Tag der
Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an, sondern es sei in dem
hier vorliegenden Fall eines Haustürgeschäfts über die Lieferung von Waren nach
§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB der Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger für den
Fristbeginn maßgebend. Daher sei die Rücksendung der ihr nach
Beklagtenbehauptung erst am 20.12.2003 zugegangenen Bücher am selben Tage
fristgerecht erfolgt. Zuletzt ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass
unabhängig von der Frage einer Zusicherung des Mitarbeiters der Klägerin und
unabhängig von der Maßgeblichkeit des Eingangs der Waren für den Fristbeginn der
Widerruf deshalb fristgemäß erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung
drucktechnisch nicht hinreichend deutlich gestaltet sei.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Rücksendung
der Bücher am 20.12.2003 sei ein fristgerechter Widerruf erfolgt, weil - in
Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Beklagten - bei Haustürgeschäften über
die Lieferung von Waren nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB der Tag des Eingangs der
Waren beim Verbraucher für den Fristbeginn ausschlaggebend sei. Aber auch
unabhängig davon sei der in der Rücksendung liegende Widerruf der Beklagten
nicht verfristet gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen
Anforderungen des BGB genüge, und zwar ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der
Belehrung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV entspreche. Aus dem
Text der Musterwiderrufsbelehrung gehe nicht zweifelsfrei der genaue Beginn der
Widerrufsfrist hervor, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt werde,
von seinem Widerrufs recht uneingeschränkt Gebrauch zu machen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Unter Aufrechterhaltung ihrer in erster Instanz vertretenen Rechtsansicht
verweist sie darauf, dass § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB aus systematischen Gründen
nicht auf die den Fristbeginn regelnden Vorschriften in § 355 Abs. 2 BGB bezogen
sei. In § 355 Abs. 3 BGB gehe es um das Erlöschen der Widerrufsfrist und nicht
um .deren Beginn. Im Übrigen spreche gegen eine Anwendbarkeit des § 355 Abs. 3
Satz 2 BGB, dass der Gesetzgeber für Haustürgeschäfte keine dem § 312 d Abs.2
BGB entsprechende Vorschrift geschaffen habe. Zuletzt diene § 14 Abs. 1
BGB-lnfoV der Rechtssicherheit des Unternehmers, was kontakariert werde, wenn
man - wie das Amtsgericht - die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung mit der
Begründung verneine, das in § 14 Abs. 1 BGB für ordnungsgemäß erklärte
Widerrufsmuster genüge nicht den Anforderungen des BGB an eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagte unter Abänderung des am 19.01.2005 verkündeten Urteils des
Amtsgerichts Sangerhausen [Az. 1 C 236/04 (II)] zu verurteilen, an sie 2.385,00
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27.05.2004, 261,50 Euro Inkassokosten, 8,69 Euro Kontoführungsgebühren, 1,30
Euro Auskunftskosten und 7,98 Euro Mahnkosten zu zahlen, Zug um Zug gegen
Übergabe des Werkes "Märchen der Welt, 1. Staffel",
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 1.)
näher bezeichneten Bücher im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet Der Klägerin stehen gegenüber der
Beklagten der geltend gemachte Kaufpreiszahlungsanspruch und der Anspruch auf
Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht zu, weil die Beklagte ihre
Vertragserklärung vom 01.12.2003 durch (Rück-)Absendung der gelieferten Bücher
am 20.12.2003 nach §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen hat.
Dabei kann dahinstehen, ob für den Beginn der Widerrufsfrist die Regelung des §
355 Abs. 3 Satz 2 BGB und damit der Zeitpunkt des Eingangs der Bücher bei der
Beklagten maßgebend ist und ob diese Vorschrift die Regelungen zum Fristbeginn
in §355 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB immer dann modifiziert, wenn es sich bei dem
Haustürgeschäft - wie hier - um ein Warenlieferungsgeschäft handelt (dies
bejahend: Staudinger/Kaiser, Neubearbeitung 2004, § 355 BGB, Rdn, 54;
verneinend: LG Dortmund, NJW 2003, 3355; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 9; Palandt/Heinrichs,
64. Aufl. 2005, § 355 BGB, Rdn. 12). Selbst wenn man dies entgegen der
Rechtsansicht des Amtsgerichts verneinte, wozu die Kammer nicht nur wegen der
systematischen Einbettung des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB in den allein das
Erlöschen der Widerrufsfrist regelnden § 355 Abs. 3 BGB neigt und wofür auch der
Gegenschluss aus § 312 d Abs. 2 BGB spricht, wäre der mit der (Rück- )Absendung
der Bücher am 20.12.2003 erfolgte Widerruf nicht verspätet erfolgt. Denn die
Klägerin hatte die Beklagte nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB ordnungsgemäß über ihr
Widerrufsrecht belehrt, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2
BGB noch nicht in Gang gesetzt war, als die Beklagte die Bücher am 20.12.2003
bei einer Filiale der Deutschen Post AG einlieferte. Zwar entspricht die von der
Klägerin verwendete, entgegen der Beklagtenauffassung drucktechnisch hinreichend
klar gestaltete Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-lnfoV). Weil § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV
und dessen Anlage 2 allerdings - zum Nachteil des Verbrauchers - nicht mit den
gesetzlichen Regelungen in §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB übereinstimmen und
damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten;
ist § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und
mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur
Folge, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die in der
"Bestell-Urkunde" vom 01.12.2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14
Abs. 1 BGB-lnfoV den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der
Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der hinreichenden inhaltlichen
Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen
genügt die von der Klägerin verwendete Belehrung nicht.
Im Einzelnen:
1.
§ 14 Abs. 1 BGB-lnfoV und seine Anlage 2 sind unwirksam. Denn sie bewegen sich
nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB. Art. 245 Nr.
1 EGBGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung
Inhalt und Gestaltung
"der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilenden
Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen".
Im Ausgangspunkt teilt die Kammer die Einschätzung von Bodendiek (MDR 2003, 1,
3), der meint, die Verordnungsermächtigung impliziere, dass der Verordnungsgeber
im Hinblick auf die Vielzahl an denkbaren Konstellationen im Bereich der
Verbraucherverträge eine typisierte Musterwiderrufsbelehrung im Interesse der
Rechtssicherheit des Unternehmers entwickeln sollte und durfte. Die Grenze wird
aber dadurch gezogen, dass die Verordnungsermächtigung ausdrücklich dazu
ermächtigt, den Inhalt "der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 (...)
mitzuteilenden Belehrung" festzulegen. Eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
genügende, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte
Verordnungsermächtigung ist Art. 245 Nr. 1 EGBGB nur dann, wenn man - wie die
Kammer es tut - diese Bezugnahme auf § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB so versteht, dass
der Verordnungsgeber (nur) ermächtigt war, den Inhalt einer Belehrung
festzulegen, die geeignet ist, dem Verbraucher i.S.v. § 355 Abs.2 Satz 1 BGB
"seine Rechte deutlich"
zu machen. Mit anderen Worten: Legt man Art. 245 EGBGB im Lichte des Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG so aus, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung
hinreichend bestimmt sind, so ermächtigt diese EGBGB-Regelung (nur) zu einer
solchen Festlegung des Inhalts der Widerrufsbelehrung, die sich in den Grenzen
der gesetzlichen Vorgaben hält und insbesondere der Grundanforderung des § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB genügt, wonach dem Verbraucher eine Belehrung mitzuteilen ist,
die ihm "seine Rechte deutlich macht". Im Spannungsverhältnis zwischen
Rechtssicherheit für den Unternehmer und Verbraucherschutz überschreitet jede
von Bodendiek beschönigend als "Unschärfe" angesprochene, den Verbraucher
benachteiligende Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben in § 355 Abs. 2 BGB
und den diesen "ergänzenden Vorschriften" (vgl. § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV) diese
vorstehend dargestellte Grenze der Verordnungsermächtigung. Derlei Abweichungen
existieren mehrere:
a)
So spricht das Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InvoV davon, die
Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", was nach § 187 Abs. 1
BGB, der zu den § 355 As. 2 BGB „ergänzende Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches" i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zählt, unrichtig ist (Palandt/Heinrichs,
64. Aufl. 2005, § 14 BGB-InfoV, Rdn. 5). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens
am Tag nach Erhalt der Belehrung (vgl. auch: BGHZ 126, 56).
b)
Es genügt auch nicht der Verordnungsermächtigung, wonach der Verordnungsgeber
den Inhalt einer dem Verbraucher „seine Rechte deutlich" machenden Belehrung
festlegen sollen, wenn nach dem Inhalt des Belehrungsmusters die Widerrufsfrist
„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt. Diese Formulierung macht dem
Verbraucher nicht seine Rechte „deutlich" (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), sondern ist
für den rechtlichen Laien undeutlich. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend
klar, dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit
jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat,
von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (so zutreffend auch: Masuch, NJW
2002, 2931, 2932; MüKo/Ulmer 4. Aufl. 2003, § 355 BGB, Rdnrn. 45, 52).
c)
Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB) weicht
das Muster auch insofern zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen
Vorgaben ab, als § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB keine Berücksichtigung findet. Danach
beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden (Palandt/Heinrichs,
64. Aufl. 2005, § 14 BGB-InfoV, Rdn.5).
Weil sich Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV zum Nachteil des Verbrauchers nicht
in den Grenzen der Verordnungsermächtigung (Art. 245 EGBGB) hält, ist die
BGB-lnfoV insoweit nichtig (allgemein zur Rechtsfolge der Überschreitung der
Rechtsverordnung über die Grenzen der Ermächtigung hinaus: BVerfGE 13, 248, 255
ff.; 31, 145, 176 f.; 42, 374, 387 f.; 58, 68, 79). Das hat zur Folge, dass sich
die Klägerin nicht darauf berufen kann; sie habe eine der BGB-lnfoV genügende
Widerrufsbelehrung verwendet, für die nach § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV die Vermutung
der Ordnungsgemäßheit streite. Die Frage der hinreichenden inhaltlichen
Bestimmtheit der Belehrung ist - mangels .Wirksamkeit des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV
und der Anlage 2 - an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt
die von der Klägerin verwendete Belehrung nicht, weil die Beklagte nicht i.S.v.
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB "deutlich" über den Zeitpunkt des Beginns der
Widerrufsfrist belehrt wurde ("frühestens"; "mit Erhalt dieser Belehrung"). Die
Formulierung "frühestens" ist - unabhängig von der Frage, ob § 355.Abs. 3 Satz 2
BGB die Regelungen zum Fristbeginn in § 355 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB bei
Warenlieferungshaustürgeschäften modifiziert - undeutlich, denn der juristische
Laie weiß nicht, wann in seinem konkreten Fall die Frist zu laufen beginnt, ob
ein Fall des frühestmöglichen Beginns vorliegt oder ein Fall, in dem die Frist
erst später zu laufen beginnt. Im Übrigen ist die Formulierung "mit Erhalt
dieser Belehrung" aus den o.g. Gründen irreführend. Genügte die
Widerrufsbelehrung durch die Klägerin demnach nicht der Grundanforderung des §
355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die Belehrung so gestaltet sein muss, dass sie dem
Verbraucher "seine Rechte deutlich macht", so konnte sie nicht den Lauf der
Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gang setzen, so dass die
Beklagte auch dann noch wirksam ihre Vertragserklärung durch (Rück-)Absendung
der Bücher am 20.12.2003 widerrufen konnte, wenn man entgegen der Rechtsansicht
des Amtsgerichts und mit der Klägerin der Auffassung wäre, dass § 355 Abs. 3
Satz 2 BGB in der Frage des Fristbeginns bei Haustürwarenlieferungsverträgen
nicht einschlägig ist.
2.
Die im Übrigen zwischen den Parteien streitige Frage, ob der
Regionalverkaufsleiter der. Klägerin in dem Gespräch vom 01.12.2003 zusicherte,
die Beklagte könne die Bücher zunächst nach Erhalt "testen" und bei
Nichtgefallen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Lieferung
wieder zurücksenden, kann nach alledem offen bleiben. Selbst wenn eine solche
Zusicherung nicht erfolgt wäre, hätte die Beklagte ihre Kaufvertragserklärung
wirksam widerrufen.
3.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache
in der Frage der Wirksamkeit des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV und seiner Anlage 2
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung
des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 711
Satz 1 ZPO.