eBay-Auktion –
Widerrufsbelehrung in Scrollkasten und AGBs wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az: 6 W 61/07
Beschluss vom
09.05.2007
In der Beschwerdesache hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.03.2007 am 09.05.2007 folgendes
beschlossen
BESCHLUSS:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird
über das in diesem Beschluss enthaltene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen
Verfügung unter Androhung der genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, im
geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Öfen
über die Online-Plattform ebay
1.
über das Widerrufsrecht nach § 312 c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie
folgt zu belehren:
(Inhalt des Scrollkastens)
Widerrufsrecht: Jeder Kunde hat
das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von
Gründen die gekaufte Ware...
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Scrollkastens wie folgt
wiederzugeben:
(Inhalt des Scrollkastens)
AGB I. Geltung: Alle unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
a)
„Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche
Bestätigung wirksam" und/oder „Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur
nach besonderer schriftlicher Vereinbarung."
b)
„...bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung
bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von
vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen."
c)
„Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den
fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern."
d)
„Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer
... nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung
anzeigt."
Die Antragsgegnerin hat die gesamten Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
GRÜNDE:
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen
die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4, 8 III Nr. 1 UWG in
Verbindung mit den nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu.
1.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der
Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den
gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen
Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen
Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des
gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit
der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem
Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist
ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere
Beurteilung geboten sein kann.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden
nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis
zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1.
entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.
a) beanstandeten AGB-Klauseln sind mit § 307 I i.V.m. § 305 b BGB unvereinbar.
Der Vertragspartner des Verwenders wird unangemessen benachteiligt, wenn die
nach § 305 b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede von der Wahrung der
Schriftform abhängig gemacht wird (vgl. BGH NJW 01, 292).
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.
b) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, weil die
Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen durch den Verwender -
insbesondere beim Fernabsatz über das Internet – unangemessen lang ist.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.
c) beanstandete AGB-Klausel ist nach § 475 I BGB unwirksam, da sie dem
Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung abschneidet und daher zu dessen
Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439 BGB abweicht.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. d) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen §
475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt
der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels
durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
2.
Die Verstöße gegen die genannten zivilrechtlichen Vorschriften erfüllen zugleich
den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
In der Verwendung der unzureichenden Widerrufsbelehrung liegt ebenso wie in der
mit § 305 II Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG; das
gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht
oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht
informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil
gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die
ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht
kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern.
Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam
vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss zu
seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen
werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der
Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der
Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder
von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch
ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht
aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung
unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest
mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu
qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180
- Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000,
731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der
bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht
getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine
solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten
über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR
07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam
vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 - 6 U 116/05); in
diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet
werden.
Aus dem dargestellten Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folgt
weiter, dass die in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorschriften als
Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind (ebenso
Kammergericht MMR 05, 466 sowie – differenzierend – Beschluss vom 3.4.2007 – 5 W
73/07; a.A.: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06).
Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den Vorschriften
über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig
eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eine andere Beurteilung kann nur
ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten Beeinträchtigung oder
Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.11,2006 -
6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht gegeben. Der Tatsache, dass der
klagende Mitbewerber in Fällen der vorliegenden Art nur in geringfügigem Ausmaß
in seinen eigenen geschäftlichen Interessen berührt wird, kann und muss im
Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen werden (ständige Rechtsprechung
des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5.3.2007 – 6 W 28/07 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.