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Widerrufsklausel – Kosten der Rücksendung

OLG Brandenburg

Az: 6 U 80/10

Urteil vom 22.02.2011


Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 23.07.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus – 11 O 66/10 – abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetversteigerungsplattform … Kfz-Zubehör gegenüber Verbrauchern anzubieten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel – wörtlich oder sinngemäß – zu verwenden:

„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“, sofern sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt.

2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitbewerber beim Handel mit Kfz-Zubehör auf der Internetplattform …. Der Verfügungsbeklagte verwendet in seinem …-Shop „d…“ Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter 3. „Preise und Zahlungsbedingungen“ 3.7. folgende Klausel enthalten:

„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“

Der Verfügungskläger hält die verwendete Klausel für wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürften. Nach erfolgloser Abmahnung des Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger beantragt,

dem Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung unter Ordnungsmittelandrohung die Verwendung der beanstandeten Klausel wie in der Entscheidungsformel wiedergegeben zu untersagen, sofern sich die Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Schon durch Auslegung der Klausel ergebe sich, dass nur die regelmäßigen Kosten umgelegt würden. Im Übrigen sei die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten.

Das Landgericht hat mit dem am 23.07.2010 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Klausel sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Folglich könne offen bleiben, ob ein eventueller Verstoß die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten würde.

Gegen das Urteil hat der Verfügungskläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts als fehlerhaft.

Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend rügt er die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers, weil die Vollmachtsurkunde die Befugnis zur Vertretung im Prozess nicht hergebe und die Urkunde den Gegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichne.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

A. Die vom Verfügungsbeklagten erhobene Vollmachtsrüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) verfängt nicht. Der Senat hat sich von der Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers durch Inaugenscheinnahme der mit Datum vom 05.05.2010 und der Unterschrift des Verfügungsklägers versehenen Originalurkunde überzeugt (§ 80 ZPO).

Die Beanstandungen des Verfügungsbeklagten, das verwendete Vollmachtsformular beinhalte die Bevollmächtigung zur Prozessführung nicht, zumindest fehle es aber an einer hinreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes, sind unbegründet. Die Urkunde mit den handschriftlichen Eintragungen lässt irgendeinen Zweifel an der Ermächtigung der Rechtsanwälte zur Prozessführung nicht aufkommen.

Das verwendete Formular beschreibt den Umfang der Vollmacht wie folgt:

„1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;

2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen …

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung …). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, … Rechtsmittel einzulegen …“.

Mit diesem Inhalt ist die Ermächtigung zur Vertretung im Prozess, auch in der Rechtsmittelinstanz, zweifellos erfasst. Eine den Formulartext einschränkende Vollmachtserteilung allein zur außergerichtlichen Vertretung ist den handschriftlichen Eintragungen zum vorgedruckten Eingangtext „wird hiermit in Sachen … wegen … Vollmacht erteilt“ nicht zu entnehmen. Der Eingangstext und die insoweit vorgenommenen Eintragungen

in Sachen „ B… ./. L… „

wegen „ Abmahnung nach UWG“

dienen ersichtlich dazu, die Angelegenheit zu bezeichnen, in der die Vollmacht erteilt wird. Das Textfeld „in Sachen“ bezeichnet die Angelegenheit dabei nach den beteiligten Personen (Mandant und Gegner). Im Textfeld „wegen“ wird die Angelegenheit in sachlicher Hinsicht umschrieben. Diese Handhabung des Formulars entspricht – wie der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann – regelmäßiger Übung. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass im Streitfall mit der Angabe „Abmahnung nach UWG“ abweichend von dem unmissverständlichen Text zum Vollmachtsumfang ausnahmsweise eine Beschränkung der Vollmacht auf die außergerichtliche Abmahnung gewollt sein könnte, ist weder ersichtlich noch von dem Verfügungsbeklagten vorgebracht. Soweit der Verfügungsbeklagte den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.09.2010 (Az.: 13 W 91/10) für sich ins Feld führt, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Fall entschieden, in dem die vermeintliche Prozesspartei die Beauftragung der in ihrem Namen als Prozessvertreter aufgetretenen Rechtsanwälte bestritten hat. Umstände bei der Beauftragung der Rechtsanwälte, wie sie das Oberlandgerichts Celle festgestellt hat, sind im Streitfall nicht erkennbar.

Dass der Verfügungskläger die Prozessvollmacht für den im vorliegenden Verfahren verfolgten Gegenstand erteilt hat, ist anhand der im Eingangstext des Vollmachtsformulars vorgenommenen Eintragungen unter Einschluss des Datums der Vollmacht festzustellen. Zwar sind die Parteien mit umgekehrten Parteirollen Beteiligte eines weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Wettbewerbsstreitigkeit gewesen (Landgericht Potsdam, 11 0 28/10; Senat, 6 W 118/10). Einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme, die Vollmacht vom 05.05.2010 könne in der anderen Angelegenheit erteilt sein, hat der Verfügungsbeklagte aber nicht aufgezeigt. Demgegenüber spricht das von den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 06.05.2010, dem auf die Vollmachtserteilung folgenden Tag, verfasste Abmahnschreiben ohne weiteres für die Vollmachtserteilung in der hiesigen Streitsache.

B) Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet, denn dem Verfügungskläger stehen ein Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten und ein Verfügungsgrund zu Seite (§§ 935, 940 ZPO).

1.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB begründet. Die beanstandete Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten verstößt gegen die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB über die Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen.

1.1) Bei der Bestimmung des § 357 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1193; KG GRUR-RR 2008, 308; OLG Koblenz, K&R 2010, 353).

1.2) Die von dem Verfügungsbeklagten verwendete AGB-Klausel zu den Rücksendekosten wird den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht.

a) Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt. Eine vertragliche Vereinbarung, die – wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall – die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden. So verhält es sich im Streitfall. Dem vom Verfügungsbeklagten verwendeten Klauselwerk ist irgendein Ansatzpunkt, der die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen könnte, nicht zu entnehmen. Folglich kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel bei Bestehen einer Auslegungsalternative unter Beachtung der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB ebenfalls zu beanstanden wäre.

b) Die mit § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgestellten Anforderungen an die notwendige vertragliche Vereinbarung über die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten sind nicht deshalb anders zu beurteilen, weil für die dem Verbraucher zu erteilende Belehrung über das Widerrufsrecht abweichende Maßstäbe als ausreichend anzusehen sind.

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Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs zu belehren (§ 312c BGB i. d. am 11.06.2010 in Kraft getretenen Fassung d. VerbrKrRl-UG i.V.m. Art. 246, 247 EGBGB; § 312c BGB a.F. i.V.m. Art. 240 EGBGB a.F, BGB-InfoV). Zur Erfüllung seiner Informationspflicht darf der Unternehmer gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Muster der Anlagen 1 und 3 dieser Vorschrift verwenden. Nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (Muster für die Widerrufsbelehrung) und dem wortgleichen bisherigen Gestaltungshinweis 8 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung) ist folgende Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt …“

Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung – welches der Verfügungsbeklagte ohne Änderungen auch verwendet – reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt. Das Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 2011, Art. 246 EGBGB § 2 Rn. 9; BGH, NJW 2009; NJW 2010, 989). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen. Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.

c) Mit seiner Beurteilung steht der Senat nicht im Widerspruch zu der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 02.03.2010, 4 U 180/09, NJW-RR 2010, 1193). Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob die nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche vertragliche Vereinbarung im Text der Widerrufsbelehrung gesehen werden kann oder ob neben der Widerrufsbelehrung eine (vorherige) vertragliche Vereinbarung – sei es auch als AGB-Klausel – erforderlich ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Erfordernis einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bejaht, ebenso haben das Oberlandesgericht Stuttgart (MMR 2010, 284), das Oberlandesgericht Hamburg (MMR 2010, 320) und das Oberlandesgericht Koblenz (K&R 2010, 353) entschieden. Die nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB an die Vereinbarung zu stellenden inhaltlich Anfordernden sind in den genannten Entscheidungen nicht als tragende Gründe behandelt.

1.3) Dem aufgezeigten Verstoß ist auch die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG immanent.

Die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz und den Folgen des Widerrufs betreffen elementare Verbraucherrechte. Namentlich die Übertragung der Rücksendekosten auf den Verbraucher berührt die Verbraucherinteressen auch nicht nur unwesentlich, weil die Kosten der Rücksendung einen maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung darstellen, ob der Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch macht oder nicht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).

2.) Der Verfügungsgrund ist nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten und vom Verfügungsbeklagten nicht widerlegt.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Revision gegen dieses Urteil findet nicht statt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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