Fernabsatzvertrag – Widerruf bei sittenwidrigem Vertrag
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
318/08
Urteil vom
25.11.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Aurich vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach einem am 1. Mai 2007 erfolgten Werbeanruf durch einen Mitarbeiter der
Beklagten bestellte die Klägerin bei dieser am darauf folgenden Tag per Fax
einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten
Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 EUR zuzüglich Versandkosten. Der von
der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten
Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den
Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Geräts erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin
sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung
des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die
Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur
Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 EUR Rücksendungskosten, insgesamt
1.138,01 EUR nebst Zinsen. Darüber hinaus hat sie beantragt, die Beklagte zur
Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 EUR nebst
Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 19. Mai
2007 mit der Rücknahme des Gerätes in Annahmeverzug befindet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.138,01 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und
hat dem Feststellungsantrag entsprochen; im Übrigen hat das Landgericht die
Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung
der Klägerin weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des
Kaufpreises in Höhe von 1.129,01 EUR aus § 812 BGB und auf Zahlung weiterer 8,70
EUR gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Zu Recht habe das Amtsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 BGB nichtig sei. Verträge über den Kauf von
Radarwarngeräten seien stets als sittenwidrig zu beurteilen, wenn - wie
vorliegend - der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des
Radarwarngerätes im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung
gerichtet sei. § 817 Satz 2 BGB stehe einer Rückforderung des Kaufpreises
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Zwar lägen die
Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB dem Grunde nach vor, da der Klägerin die
Radarwarnfunktion des Spiegels bekannt gewesen sei und die Beklagte in ihrem
Bestellformular auf die Sittenwidrigkeit entsprechender Verträge hingewiesen
habe. Der Beklagten sei es jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 817 Satz
2 BGB zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages könne in
besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.
Der Verbraucherschutz rechtfertige einen solchen Ausnahmefall. Die
Sittenwidrigkeit des Vertragszwecks könne gesetzliche Regelungen mit
verbraucherschützender Intention nicht ausschließen. Der von den Parteien
geschlossene Kaufvertrag unterfiele den verbraucherschützenden Regelungen zum
Fernabsatzvertrag gemäß § 312b ff. BGB, wenn er nicht wegen der Sittenwidrigkeit
des Vertragszwecks nichtig wäre. Die Nichtanwendung der §§ 312b ff. BGB würde
eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bedeuten, wenn diesem im
Rahmen der Geltendmachung seines gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechts
gemäß § 312d BGB die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Vertrages
entgegengehalten werden könnte. Ein Verbraucher müsse auch dann, wenn er in der
Situation des Fernabsatzes einen sittenwidrigen Vertrag schließe, die
Möglichkeit haben, sich von dem Vertrag zu lösen. Diesen Schutz nicht zu
gewähren, würde bedeuten, den redlichen Verkäufer schlechter zu stellen als den
unredlichen, der aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht zur Rücknahme
der veräußerten Ware verpflichtet wäre. Dieser Wertungswiderspruch könne nur
dadurch aufgelöst werden, dass der Verbraucher, welcher an einem sittenwidrigen
Vertragsschluss beteiligt sei, sich über § 242 BGB auf verbraucherschützende
gesetzliche Regelungen berufen könne.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückerstattung
des für das Radarwarngerät gezahlten Kaufpreises und auf Rücknahme des Gerätes
durch die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, aus § 812 BGB. Vielmehr steht der Klägerin ein
gesetzlicher Rückabwicklungsanspruch aufgrund der Regelungen über das Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zu (§ 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 433, 312b,
312d, 355 ff. BGB). Dem steht die Nichtigkeit des zwischen den Parteien
geschlossenen Kaufvertrags nicht entgegen.
1.
Bei dem zwischen den Parteien aufgrund schriftlicher Bestellung seitens der
Klägerin und Zusendung des Geräts durch die Beklagte zustande gekommenen
Kaufvertrag über das Radarwarngerät handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag
im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Vertrag hat die Lieferung einer
Ware zum Gegenstand und wurde nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts zwischen einem Unternehmer (Beklagte) und einem Verbraucher
(Klägerin) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§
312b Abs. 2 BGB) geschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel
gezogen.
2.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1
BGB. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §
355 BGB zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB), auf das die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) entsprechende Anwendung finden (§ 357
Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin hat das Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt,
indem sie das am 9. Mai 2007 gelieferte Radarwarngerät am 19. Mai 2007 an die
Beklagte zurücksandte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), und ist deshalb an ihre auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (§ 355
Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie hat damit Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§
346 Abs. 1 BGB) zuzüglich der Kosten für die Rücksendung des Geräts (§ 357 Abs.
2 Satz 2 BGB).
3.
Eine direkte Anwendung der Regelung über das gesetzliche Widerrufsrecht der
Klägerin aus § 312d Abs. 1 BGB ist nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
deshalb ausgeschlossen, weil der Fernabsatzvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß
§ 138 BGB nichtig ist. Auch bei einem nichtigen Fernabsatzvertrag besteht
grundsätzlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ein Ausnahmefall, in dem dies
nicht gelten würde, liegt hier nicht vor.
a)
Der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist, wie das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der Rechtsprechung des Senats
sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für
beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts
im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Urteil
vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, unter II 1 b; zustimmend
Emmerich, JuS 2005, 746 f.; Möller, EWiR 2005, 529; Singer, LMK 2005, II, 80 f.;
Hardung, SVR 2005, 339 f.; Diehl, ZfS 2005, 442; Albrecht, DAR 2006, 481, 485;
Hufnagel, NJW 2008, 621, 624; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rdnr.
42; Staudinger/S. Lorenz, BGB (2007), § 817 Rdnr. 21; Martinek in: jurisPK-BGB,
4. Aufl., § 817 Rdnr. 28). Diese Voraussetzungen für die Nichtigkeit des
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sind nach den rechtsfehlerfreien
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Von der Nichtigkeit des
Vertrags gehen auch die Parteien im Revisionsverfahren aus.
b)
Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag durch Widerruf ihrer
Willenserklärung zu lösen, wird von der Nichtigkeit des Vertrags nicht berührt.
aa)
Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers - jedenfalls grundsätzlich - auch bei
einem unwirksamen Vertrag besteht, ist allerdings umstritten. Es wird die
Auffassung vertreten, dass dies aus Gründen des Verbraucherschutzes zu bejahen
sei, um dem Verbraucher die gegenüber einer kondiktionsrechtlichen
Rückabwicklung günstigeren Rechtsfolgen der §§ 355, 346 ff. BGB zu erhalten (MünchKommBGB/Wendehorst,
5. Aufl., § 312d Rdnr. 13; MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 28; Erman/Saenger,
BGB, 12. Aufl., § 355 Rdnr. 20; v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg,
Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 13; HK-BGB/Schulze, 6. Aufl., § 355
Rdnr. 5; Wildemann in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 355 Rdnr. 7). Dagegen wird
eingewandt, das Widerrufsrecht nach § 312d BGB setze einen wirksamen
Fernabsatzvertrag voraus, da nur von einem wirksam geschlossenen Vertrag
zurückgetreten werden könne und es den dogmatischen Strukturen des
Vertragsrechts widerspreche, wenn auch nichtige Verträge nach den
Rücktrittsvorschriften rückabgewickelt werden könnten (Staudinger/Thüsing, BGB
(2005), § 312d Rdnr. 10; ebenso Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312d Rdnr. 17; Bülow/Artz,
Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 BGB Rdnr. 53, zum Widerrufsrecht beim
Verbraucherdarlehensvertrag).
bb)
Der Senat hat die Frage, ob ein Widerrufsrecht unabhängig davon besteht, ob die
Willenserklärung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist, in seinem Urteil vom
17. März 2004 offen gelassen (VIII ZR 265/03, WM 2004, 2451, unter II 2 b und
c). Er bejaht sie in Übereinstimmung mit der in der Kommentarliteratur
überwiegend vertretenen Auffassung.
Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem
Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach
auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben,
das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem
zustehen, der einen Vertrag schließt. Dies kommt etwa im Erwägungsgrund 14 der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L
144 S. 19) zum Ausdruck, wonach das Widerrufsrecht nicht die im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers berührt.
Dementsprechend hat der Verbraucher etwa ein Wahlrecht, ob er einen
Fernabsatzvertrag nach §§ 312d, 355 BGB mit der Rechtsfolge einer Rückabwicklung
nach §§ 346 ff. BGB widerruft oder ob er den Vertrag - gegebenenfalls - wegen
Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß §§ 119 ff., 142 BGB anficht und sich
damit für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB
entscheidet (ebenso v. Westphalen/Emmerich/ v.Rottenburg, a.a.O.; Bülow/Artz,
a.a.O.). Es besteht unter dem Gesichtspunkt des bei einem Fernabsatzvertrag
gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den Verbraucher schlechter zu stellen,
wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfechtbar, sondern nach §§ 134, 138 BGB
nichtig ist. Auch in einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des
Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem
geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu
lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die
Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen. Auch bei einer etwaigen
Nichtigkeit des Vertrages hat der Verbraucher deshalb grundsätzlich die Wahl,
seine auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung zu
widerrufen oder sich auf die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen.
Die dagegen vorgebrachten dogmatischen Einwände greifen nicht durch. Das
begriffslogische Argument, nur ein wirksamer Vertrag könne widerrufen werden
(Staudinger/Thüsing, a.a.O.), berücksichtigt nicht, dass in der
Zivilrechtsdogmatik seit langem anerkannt ist, dass auch nichtige
Rechtsgeschäfte angefochten werden können (sog. Doppelwirkungen im Recht;
Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Einl. zu §§ 104 ff. Rdnr. 80 m.w.N.; Bülow/Artz,
a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - V ZR 53/54, JZ 1955, 500). Für
den Widerruf eines nichtigen Vertrages gilt unter dogmatischem Gesichtspunkt
nichts Anderes als für dessen Anfechtung.
cc)
Es ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Grundsatz, dass der Verbraucher auch einen nichtigen
Fernabsatzvertrag widerrufen kann, einzuschränken ist. Denn ein Ausnahmefall, in
dem die mit dem Widerrufsrecht verbundene Privilegierung des Verbrauchers nicht
gerechtfertigt wäre, liegt hier nicht vor.
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass der Verbraucher sich bei
einer Nichtigkeit des Fernabsatzvertrags schon dann nicht auf sein
Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134,
138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe (so
MünchKommBGB/Masuch, a.a.O.). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen
unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann nur unter dem Gesichtspunkt
besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei
arglistigem Handeln des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg,
a.a.O., Rdnr. 14). Arglistiges Handeln der Klägerin gegenüber der Beklagten
liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr fällt bei dem nichtigen Kaufvertrag über
das Radarwarngerät, wie unter 3 a ausgeführt, beiden Parteien - auch der
Beklagten - ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last (vgl. Senatsurteil vom
23. Februar 2005, a.a.O., unter II 2). Unter diesen Umständen gebietet es der
Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls nicht, der Klägerin das
Widerrufsrecht zu Gunsten der Beklagten vorzuenthalten.