Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag - Auslegung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa
1462/08
Urteil vom
24.11.2008
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008 -
54 Ca 2912/08 - geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf
Überlassung eines Dienstwagens und ein Schadensersatzanspruch wegen Entzugs
desselben zusteht.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2001 als Vertriebsbeauftragte bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig; ihr war seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzungsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt worden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen war, schlossen die
nunmehrigen Arbeitsvertragsparteien am 02.05.2005 eine Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag, in der es unter der Überschrift "Geschäftsfahrzeugüberlassung
gemäß Ziffer 3 a und 3 b der Konzern C. P. " unter anderem heißt:
"Frau S. D. ... wird ein Geschäftsfahrzeug der Kat. V gemäß der Konzern C. P. in
der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.
Die Konzern C. P. in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils
geltenden Anlagen zur Konzern C. P. ist Bestandteil dieser
Überlassungsvereinbarung. Die in der Konzern C. P. und den Anlagen geregelten
Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den
Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. Insbesondere wird auf die Geltung der
Nutzungsordnung für Geschäftsfahrzeuge in ihrer jeweils gültigen Fassung
verwiesen...
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem.
Konzern C. P. (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders
hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern C.
P. vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und
die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen...".
Die Konzern C. P. (im Folgenden: CP), Stand 1.9.2005 (Kopie Bl. 68 - 82 d. A.)
lautet auszugsweise:
"...
3. Berechtigtenkreis
Geschäftsfahrzeuge (Gfz) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt:
a)
...
b)
soweit unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtpunkten sinnvoll, weiteren
Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer
Festlegung und Definition in der Verantwortung der Unternehmen.
Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wird durch das Unternehmen regelmäßig
überprüft....
9.4 Wirtschaftlichkeit
Für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge
Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben
kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine
kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung. ...
12. Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung
Die Überlassung des Gfz ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und
endet automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.
Vom Angestellten zu vertretende Verstöße gegen die Bestimmungen der Konzern C.
P. oder die Verletzung von Pflichten als Fahrzeugführer berechtigen das
Unternehmen zum Widerruf der Gfz-Überlassung.
...
...
...
Bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziffer 3 b) vergeben wurden, ist der
jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Die Überprüfung ist durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Fallen
die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz weg, hat der jeweilige
Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen wird.
In diesem Fall hat der Angestellte das Gfz unverzüglich zurückzugeben...".
Dem lag zugrunde, dass die Klägerin im Rahmen eines von ihr gestellten Antrages
auf Überlassung eines Firmen-Pkw im Februar 2005 eine Fahrleistung von 28.360 km
und 130 Reisetage je Jahr prognostiziert hatte. In einem weiteren Antrag von Mai
2005 hatte sie 166 Reisetage bei insgesamt 49.500 km als Prognose für die
dienstliche Nutzung des PKW angegeben.
Mit Schreiben vom 15.08.2007 (Bl. 17 d. A.) sprach die Beklagte einen Widerruf
der Überlassung des Geschäftsfahrzeuges aus. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsfahrzeugüberlassung habe
ergeben, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht erfüllt seien.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage
begehrt die Klägerin die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges
entsprechend der Konzern C. P. sowie Schadensersatz im Umfang des monatlichen
geldwerten Vorteils von 369,08 EUR brutto. Sie hat dazu die Ansicht vertreten,
die Beklagte habe durch den Widerruf einseitig und unberechtigt in das
Gehaltsgefüge eingegriffen.
Der Widerrufsvorbehalt halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 308, 307 BGB nicht
stand, die Wirtschaftlichkeitskriterien, auf die sich die Beklagte berufe, seien
ihr nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe ihr auch solche Umstände nicht
mitgeteilt. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf die Widerrufsklausel und
darauf berufen, dass eine Wirtschaftlichkeit nicht vorgelegen habe, da die
Klägerin entgegen der von ihr abgegebenen Prognose das Fahrzeug nur an 55
Reisetagen mit insgesamt 29.540 km genutzt habe. Die diesbezüglichen Regelungen
hielten einer Inhaltskontrolle stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf
die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2008 dem klägerischen Begehren
entsprochen und festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Überlassung
eines Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung gemäß der Nebenabrede zum Vertrag
zustehe. Es handele sich um einen geldwerten Vorteil, der Vergütungsbestandteil
geworden sei. Der Widerrufsvorbehalt sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Es
handele sich um eine abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, so dass
deren Zumutbarkeit im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB geprüft werden müsse. Zwar sei
im Grundsatz davon auszugehen, dass es zum Entzug der Nutzung des Pkw keiner
Änderungskündigung bedurft habe, weil der Wegfall der privaten
Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens weniger als 25 % des regelmäßigen
Verdienstes der Klägerin betragen habe. Jedoch sei die unter Ziffer 5) der CP
vorformulierte Widerrufsregelung nicht wirksam, da sie zu weitgehend sei. Ihre
inhaltliche Fassung genüge nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 i. V. m. §
307 BGB. Umfang und Voraussetzung der vorbehaltenen Änderung müssten in der
Klausel konkretisiert sein, der Arbeitnehmer müsse erkennen können, was auf ihn
zukomme. Dies sei im Bereich des Widerrufsgrundes in Ziff. 12) nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Es seien dort keine Kriterien zur Prüfung der
"Wirtschaftlichkeit" genannt. Dass Daten wie beispielsweise die Häufigkeit der
Dienstreisen, die Kilometerdistanz etc. eine Rolle spielen könnten, komme in der
Klausel nicht zum Ausdruck. Der Begriff "Wirtschaftlichkeit" sei nicht klar
genug. Auch der Umstand, dass die Klägerin die prognostizierten Reisetage etc.
angeben müsse, ändere an dieser Feststellung nichts; es sei nicht erkennbar,
dass diese Daten in einem Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit stünden. Die
fehlende bzw. nicht ausreichend konkretisierte Angabe des Widerrufsgrundes führe
zur Unwirksamkeit des unter Ziff. 12) letzter Absatz der CP niedergelegten
Widerrufsvorbehaltes.
Die Regelung falle ersatzlos weg, eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus.
Demgemäß stehe der Klägerin auch wegen des unberechtigten Entzugs der
Privatnutzungsmöglichkeit des Firmen-Pkw für November 2007 ein Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 369,08 EUR brutto gemäß §§ 280 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. §§ 249, 251 BGB zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Urteilsgründe (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 24.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 17.07.2008
eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht -
nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 24.09.2008 - am
19.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, dass die arbeitsgerichtliche
Entscheidung nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
stehe. Auszugehen sei von der Klausel in der Konzern C. P. , die allerdings
durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 02.09.2005 ergänzt und
erweitert worden sei. Dort sei geregelt, dass das Unternehmen sich vorbehalte,
den berechtigten Kreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken. Soweit das
Arbeitsgericht rüge, dass man den Begriff der "Wirtschaftlichkeit" nicht näher
bestimmt habe, stehe dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung
und stelle auch das Institut eines Widerrufsvorbehaltes generell in Frage. Denn
bei konsequenter Fortführung der Grundsätze, die das Arbeitsgericht genannt
habe, würden ausfüllungsbedürftige Begriffe in Widerrufsvorbehalten generell
verboten sein. Dies stehe indes im Widerspruch der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung stimme auch nicht
mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 308 Nr. 4 BGB überein. So
habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.01.2005 bestätigt,
dass die Vereinbarung eines Widerrufsrechts grundsätzlich dann zumutbar sei,
wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen solle. Es bestehe ein
anerkennenswertes Interesse des Unternehmers daran, Zusatzleistungen flexibel
auszugestalten. Der Überprüfungsmaßstab bestimme sich danach, dass zum einen
förmliche Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst
konkretisiert werden müssten, dass zum anderen die widerrufliche Leistung nach
Art und Höhe eindeutig sein und die Widerrufsgründe möglichst genau benannt sein
müssten. Die streitige Widerrufsvereinbarung genüge diesem Maßstab. Das
Arbeitsgericht beziehe sich im Übrigen auf Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts, denen Sachverhalte zugrunde gelegen haben, in denen
überhaupt keine Widerrufsgründe vereinbart worden seien. Dies habe das
Bundesarbeitsgericht zu Recht nicht akzeptiert. Auch habe das
Bundesarbeitsgericht eine Klausel, die ohne jede Voraussetzung den jederzeitigen
Widerruf zugelassen habe, als unwirksam angesehen. Dies sei indes bei der
vorliegenden Klausel anders. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine
Möglichkeit, die in der Zusatzvereinbarung genannten "wirtschaftlichen Gründe"
näher zu konkretisieren, nicht in sinnvoller Weise gegeben sei. Eine solche
Konkretisierung wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich die Beklagte
ausdrücklich auf bestimmte Gründe hätte festlegen wollen, was nicht der Fall
sei. Vielmehr habe man allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen
wollen. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass Dienstfahrzeuge im Arbeitsleben
grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt würden, wenn auch ihr
überwiegender Zweck dienstlicher Natur sei. Im vorliegen Fall sei es so gewesen,
dass die Klägerin hinter der von ihr selbst erstellten Prognose zur Anzahl der
Jahreskilometer und Außendiensttage erheblich zurückgeblieben sei und dieses zu
dem Widerruf geführt habe. Damit liege ein nachvollziehbarer Grund vor.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zu eigen und verweist
darauf, dass sich das Arbeitsgericht zu Recht auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2006 stütze. Demgegenüber sei der Sachverhalt,
der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 zugrunde gelegen
habe, im Streitfalle nicht einschlägig. Es bleibe dabei, dass die
"Wirtschaftlichkeit" nicht definiert sei, entsprechende Kriterien fehlten, und
zwar auch in der Nebenabrede. Wenn die Beklagte bedauere, dass mit den
Grundsätzen, die das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des BAG aufgestellt habe, Widerrufsklauseln a priori in Frage gestellt würden,
so könne man dies aus Arbeitgebersicht verstehen. Selbst wenn aber diese strenge
Auslegung von ausfüllungsbedürftigen Begriffen dazu führe, dass bestimmte
Klauseln in Arbeitsverträgen nicht mehr verwendet werden könnten, sei dies
objektiv betrachtet kein all zu großer Verlust. Im Übrigen sei es unrichtig,
dass Widerrufsklauseln schon dem Grunde nach gänzlich zur Disposition stünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird
auf den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 19.09.2008 (Bl. 150
ff. d. A.) und auf denjenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 17.11.2008
(Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist
form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO
eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist daher zulässig.
2. Die Berufung hatte in der Sache auch Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte
die Nutzungsmöglichkeit des Pkw wirksam widerrufen hatte. Die
Widerrufsmöglichkeit war wirksam vereinbart worden (2.1), der konkrete Widerruf
ist aus sachlichen Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt
(2.2).
2.1 Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin wirksam den Widerruf der
Pkw-Nutzung vorbehalten.
2.1.1 Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsfahrzeuges der Kategorie V ist in
der Nebenabrede vom 02.09.2005 geregelt, dort ist zudem auf die "Konzern C. P. "
Bezug genommen worden. In der Nebenabrede ist auf die Möglichkeit des Widerrufs
der Überlassung des Geschäftsfahrzeuges gemäß Konzern C. P. (Beendigung/Widerruf
der Gfz-Überlassung) besonders hingewiesen worden. Weiter ist geregelt, dass das
Unternehmen sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern C. P. vorbehalte, den
Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die
Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen.
In der Konzern C. P. wiederum ist unter Punkt 9.4 geregelt, dass für die Nutzung
des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe
anzulegen und einzuhalten sind. Zu Punkt 12 ist festgestellt, dass bei
Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziff. 3 b) vergeben wurden, der jeweilige
Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sei. Diese
Überprüfung sei durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Soweit die
Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz wegfielen, habe der jeweilige
Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen
werde.
Diese Regelungen stellen klar, dass im Hinblick auf die Fahrzeugüberlassung ein
Widerruf möglich ist; dies ergibt sich sowohl aus den einzelnen Regelungen
selbst, insbesondere aber auch aus der Gesamtheit der diesbezüglichen
Regelungen.
Insbesondere ist zunächst einmal - und zwar auch für die Arbeitnehmerin -
erkennbar, dass sich die Beklagte grundsätzlich ein Widerrufsrecht überhaupt
hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung vorbehalten hat. Darüber hinaus wird
deutlich, und zwar sowohl in der Nebenabrede als auch in der Konzern C. P. ,
dass ein Widerruf der Fahrzeugüberlassung "aus wirtschaftlichen Gründen"
erfolgen kann. Dies wird in der Nebenabrede beispielsweise ausdrücklich
geregelt; die Verfahrensregelungen insbesondere in Ziff. 12 der Konzern C. P.
weisen auf die Bedeutung der "Wirtschaftlichkeit" hin, die jährlich überprüft
werden soll.
Damit ist vertraglich in einer für die Klägerin erkennbaren Weise auf die
Möglichkeit des Widerrufs "aus wirtschaftlichen Gründen" hingewiesen worden.
2.1.2. Diese Widerrufsmöglichkeit hält einer Klauselüberprüfung anhand der §§
305 ff. BGB stand.
2.1.2.1 Dabei ist zunächst im Grundsatz davon auszugehen, dass die Vereinbarung
eines Widerrufsvorbehaltes eine "abweichende Regelung" im Sinne des § 307 Abs. 3
BGB darstellt.
In der Rechtssprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom
19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 809) wird darauf verwiesen, dass es sich
bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens auch für Privatfahrten um eine
Vergütung in Form einer Sachleistung handelt und dass der Arbeitgeber
dementsprechend im Grundsatz nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, während
des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Privatnutzung des Fahrzeuges
zu ermöglichen. Das vereinbarte Widerrufsrecht ändere diese Situation, dem
Arbeitnehmer solle eben nur für den Fall des "Nichtwiderrufs" die Nutzung des
Dienstwagens auch für private Zwecke gestattet sein. Ob die das Widerrufsrecht
einzuräumende Regelung wirksam ist, bestimme sich nach ihrer Zumutbarkeit, § 308
Nr. 4 BGB. Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verwender sich
vorbehaltenes Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, sei nur dann
wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil
zumutbar sei. Die Widerrufsregelung müsse darüber hinaus von ihrer inhaltlichen
Fassung den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB i.V.m. § 307 BGB genügen; dies
bedeute, dass sie nicht zu weitgehend sein dürfe. Denn für die nach §§ 307 ff.
BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle sei unerheblich, ob objektiv eine
Interessenlage der Beteiligten gegeben ist, wonach im Streitfall Widerrufsgründe
in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar seien. Von
Bedeutung sei nur, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht habe. Eine Widerrufsklausel
sei schon aus Gründen des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB so zu
fassen, dass der Arbeitnehmer wisse, in welchen Fällen er mit der Ausübung des
Widerrufs rechnen müsse. Diesem Gesichtspunkt komme in der betrieblichen Praxis
besonderes Gewicht zu, weil der Arbeitnehmer zum einen die Möglichkeit haben
müsse, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen (z. B. durch
den Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeuges) und ihm zum anderen die Gelegenheit
gegeben sein müsse, den Eintritt der Voraussetzungen für das vorbehaltene
Widerrufsrecht zu verhindern (BAG a.a.O.).
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 (BAG vom 12.01.2005
- 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465) hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
im Hinblick auf die Notwendigkeit der Klarheit und Verständlichkeit einer
entsprechenden Bestimmung herausgestellt, dass Voraussetzungen und Umfang der
vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden müssten. Die
widerrufliche Leistung müsse nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der
Arbeitnehmer erkennen könne, was ggf. "auf ihn zukomme". Bei den Voraussetzungen
der Änderungen, also den Widerrufsgründen, müsse sich zumindest die Richtung
angeben lassen, aus der der Widerruf möglich sein solle (wirtschaftliche Gründe,
Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Der Grad der Störung
(wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis
der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen
der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, unterdurchschnittliche Leistungen
des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) müsse konkretisiert
werden, wenn der Verwender hierauf abstellen wolle und nicht schon allgemein auf
die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des
Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehaltes
ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (BAG a.a.O.;
bestätigt in BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87).
2.1.2.2 Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war im Streitfall
davon auszugehen, dass der Widerrufsvorbehalt "aus wirtschaftlichen Gründen",
wie er hier vereinbart worden war, der Prüfung anhand dieser Kriterien
standhält.
Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass der hier streitgegenständliche
vorbehaltene Widerruf - anders als in den genannten Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts - nicht "jederzeit", "generell" und ohne Vorliegen
besonderer Gründe erfolgen können soll. Vielmehr wird deutlich, dass der
Widerruf (nur) "aus wirtschaftlichen Gründen" möglich sein soll. Dies ergibt
sich aus der Formulierung der Nebenabrede, und zwar dort im Zusammenhang mit der
"Einschränkung des Berechtigtenkreises". Der Sache nach ist nämlich - und zwar
auch für die Arbeitnehmerin erkennbar - die "Einschränkung des
Berechtigtenkreises" dem zuvor genannten "Widerruf" gleichgestellt bzw. als
Unterfall desselben anzusehen.
Der Zusammenhang zwischen der "Wirtschaftlichkeit" der Nutzungsüberlassung und
der Möglichkeit der Beendigung bzw. dem Widerruf derselben ist zudem in der
Konzern C. P. deutlich geworden. Insbesondere in Ziff. 12 Abs. 6 der Konzern C.
P. wird darauf Bezug genommen, dass jeweils eine Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit stattzufinden habe und dass für den Fall, dass die
Voraussetzungen für die Überlassung des Fahrzeuges weggefallen sind, dafür Sorge
zu tragen ist, dass die Überlassung "widerrufen" wird.
Damit wird deutlich, dass sowohl in der Konzern C. P. als auch in der
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag die Gebrauchsüberlassung unter einen
Widerrufsvorbehalt gestellt ist, hinsichtlich dessen Voraussetzungen jedenfalls
die "Richtung", nämlich eben "wirtschaftliche Gründe", deutlich in den
schriftlichen Regelungen niedergelegt und für die Arbeitnehmerin erkennbar ist.
Die so benannten "wirtschaftlichen Gründe" stellen - wenigstens im Streitfalle -
eine hinreichende Konkretisierung des Widerrufsvorbehaltes dar. Denn zur
weiteren Ausfüllung dieses Begriffes kann im Streitfalle auf die der Einräumung
der Nutzung zugrunde gelegten Voraussetzungen zurückgegriffen werden. Die am
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgerichtete Klauselüberprüfung
muss sich anhand des Empfängerhorizontes vollziehen. Die Arbeitnehmerin muss -
nach der zitierten Rechtsprechung - wissen, was auf sie "zukommt", sie muss sich
gegebenenfalls darauf (vorher) einstellen und den Eintritt der Voraussetzungen
für den Widerruf eventuell "abwenden" können. Hierzu wiederum wird sie sich des
Wissens bedienen können, das sie hinsichtlich des Aktes der Zurverfügungstellung
des GfZ erworben hat. Denn wenn sie dort, gleichsam bei der Beantragung der
Zurverfügungstellung des Fahrzeuges , bestimmte Angaben zum Nutzungsumfang
machen musste, um überhaupt eine solche Zurverfügungstellung zu erreichen, so
musste ihr zugleich deutlich werden, dass der Arbeitgeber genau jene Kriterien
einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit und damit der Vergabe des Fahrzeuges
zugrunde legen werde. Der Fortfall der dort als Voraussetzung aufgeführten Daten
kann damit in den Kontext der für den Widerruf genannten "wirtschaftlichen
Gründe" mit eingelesen werden; er bestimmt - und zwar gerade aus dem
Empfängerhorizont - den im Vertragstext verwendeten Begriff näher und
konkretisiert ihn weiter. Bei dieser Konkretisierung handelt es sich nicht um
eine ergänzende Vertragsauslegung, mit der ein Kriterium in den Vertrag
hineingelesen würde, sondern - alleine - um die Auslegung eines im Vertragstext
bereits niedergelegten Begriffes.
Bezogen auf den Streitfall war festzustellen, dass die Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit von der Prüfung abhängig gemacht worden war, wie viele
Dienstreisen mit welchen Kilometerzahlen für das jeweilige Jahr zu
prognostizieren waren. Die Klägerin hat dieses Verfahren in Bezug auf ihren
Antrag auf Überlassung eines Fahrzeuges selbst durchlaufen; sie wusste, dass die
Genehmigung für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges anhand dieser
prognostizierten Nutzungsdaten erfolgen werde. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 3
der Konzern C. P. , die den Berechtigtenkreis regelt. Dort ist, abgesehen von
den Berechtigten nach Buchstaben A und B, die Berechtigung für einen weiteren
Personenkreis davon abhängig gemacht worden, dass dies aus markt- und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. Weiter ist darauf
hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Gesichtspunkte durch das Unternehmen
regelmäßig überprüft werde. Angesichts dieser Regelung in der Konzern C. P. und
der Notwendigkeit der Darlegung der Prognose durch die Klägerin, inwieweit diese
Voraussetzungen in der Ziff. 3 der Konzern C. P. erfüllt sind, war für sie
erkennbar, dass gerade diese Daten, nämlich die prognostizierte
Kilometerleistung und die prognostizierte Anzahl der Tage im Jahr, an denen das
Fahrzeug dienstlich benötigt werde, den Begriff der "wirtschaftlichen Gründe"
näher ausfüllen würden.
Zumindest unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte erweist sich der Begriff der
"wirtschaftlichen Gründe" mithin als so konkret, dass die Widerrufsklausel als
hinreichend bestimmt und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
genügend anzusehen war.
2.1.3 Die Vereinbarung des Widerrufs war auch unter grundsätzlichen
Gesichtspunkten zumutbar im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Der Entzug der Nutzung
des Pkw betrifft deutlich weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes der
Klägerin, der Vertragsinhaltsschutz des § 2 KSchG steht dem Widerruf mithin
nicht entgegen (vg. hierzu BAG vom 12.1.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465; BAG
vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87)
2.2 Auch der konkret vorgenommene Widerruf durch die Beklagte begegnet bei der
Ausübungskontrolle keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Es ist erkennbar geworden, dass die tatsächlichen Daten, nämlich die
tatsächliche Zahl der Dienstreisen pro Jahr und die tatsächlichen
Kilometerleistungen der Klägerin, hinter den prognostizierten zurückgeblieben
sind. Dies erfolgte auch in einer nicht unerheblichen Weise, so dass der von der
Beklagten vorgenommene Widerruf jedenfalls nicht willkürlich, sondern vielmehr
sachlich nachvollziehbar war.
3. War der Widerruf wirksam vorbehalten und zulässigerweise ausgeübt, musste die
Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Transparenz einer Widerrufsklausel.