Widerspruch
Verwarngeldbescheid kein Widerspruch gegen Bußgeldbescheid
Amtsgericht
Kehl
Az: 6 OWi 1/08
Beschluss vom
07.05.2008
Der Antrag des Betroffenen auf
gerichtliche Entscheidung über den Verwerfungsbescheid der Bußgeldstelle der
Stadt K. vom 27.03.2008, Az. …, wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 10.11.2007 auf einem Behindertenparkplatz
in K. verbotswidrig seinen Pkw geparkt zu haben. Mit Schreiben vom 27.12.2007
der Bußgeldstelle der Stadt K. wurde ihm dieser Vorwurf eröffnet und ein
Verwarngeld in Höhe von EUR 35,00 angeboten. Mit Schreiben vom 05.01.2008,
eingegangen bei der Stadtverwaltung am 10.01.2008, legte der Betroffene unter
Bezugnahme auf das Schreiben der Bußgeldstelle vom 27.12.2007 „Widerspruch" ein.
Am selben Tag erließ die Bußgeldstelle der Stadt K. gegen den Betroffenen einen
Bußgeldbescheid, welcher dem Betroffenen durch Einwurf in den Briefkasten seiner
Wohnung am 15.01.2008 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.01.2008,
eingegangen bei der Stadt K. am 30.01.2008, legte der Betroffene unter
Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid vom 10.01.2008 „Widerspruch" ein. Dabei
verwies er darauf, dass er dies bereits schon am 05.01.2008 getan habe.
Nachdem die Bußgeldstelle den Betroffenen auf die Verspätung des Einspruchs am
30.01.2008 hingewiesen hat, verwies der Betroffene, verbunden mit einem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erneut auf sein Schreiben vom
05.01.2008, mit dem er bereits Einspruch eingelegt habe.
Mit Bescheid vom 27.03.2008 der Bußgeldstelle der Stadt K. wurde der Antrag des
Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der Stadt K. vom
10.01.2008 als unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus wurde der Einspruch des
Betroffenen als unzulässig verworfen. Gegen diesen Bescheid, der dem Betroffenen
am 29.03.2008 zugestellt wurde, legte dieser mit Schreiben vom 07.04.2008,
eingegangen bei der Stadtverwaltung K. am 11.04.2008, „Widerspruch" ein.
II.
Der „Widerspruch" des Betroffenen gegen den Verwerfungsbescheid der
Bußgeldstelle der Stadt K. vom 27.03.2008 ist ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 62 OWiG. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht gestellt,
damit zulässig, aber unbegründet.
Die Bußgeldstelle der Stadt K. hat zu Recht den Antrag des Betroffenen auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist abgelehnt (§ 52 OWiG i.V.m. §§
44 ff. StPO) und in der Folge den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als
unzulässig verworfen (§ 69 Abs. 1 OWiG).
1. Nachdem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 15.01.2008 zugestellt wurde,
lief die Einspruchsfrist am 29.01.2008, um 24.00 Uhr, ab. Das Schreiben des
Betroffenen vom 24.01.2008 ging erst am 30.01.2008 bei der Stadtverwaltung ein
und war somit verspätet.
2. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das Schreiben vom 05.01.2008 kein
zulässiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der die Einspruchsfrist gewahrt
hätte.
a. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann bereits ab dessen Erlass
eingelegt werden, auch wenn der Bußgeldbescheid noch nicht zugestellt wurde.
Selbst die Kenntnis vom Erlass des Bußgeldbescheides ist nicht erforderlich
(Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 67, Rn. 52 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen wären hier erfüllt: Das Schreiben des Betroffenen vom 05.01.2008
ging am selben Tag bei der Verwaltungsbehörde ein, an dem der Bußgeldbescheid
erlassen wurde. Mangels Angaben über die genaue Uhrzeit des Eingangs des
Schreibens und des Erlass des Bußgeldbescheides ist zugunsten des Betroffenen
anzunehmen, dass sein Schreiben die Verwaltungsbehörde zwar am selben Tag, aber
zu einer späteren Stunde erreichte.
b. Allerdings muss sich aus der Erklärung des Betroffenen zweifelsfrei ergeben,
dass er den Bußgeldbescheid anfechten will. Dabei genügt es nicht, dass in der
Erklärung der Wille, sich generell gegen den Vorwurf verteidigen zu wollen, ohne
weiteres erkennbar ist. Vielmehr muss ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt
werden können und dieser Bezug vom Betroffenen auch gewollt sein. Dies hat
gegebenenfalls durch Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung der
Verfahrensgeschichte zu geschehen. Steht im Ergebnis fest, dass ein solcher
Bezug zum Bußgeldbescheid nicht vorliegt, handelt es sich nicht um einen
Einspruch. So ist es hier: Das Schreiben des Betroffenen vom 05.01.2008 bezieht
sich nämlich ausdrücklich auf das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
27.12.2008. Dabei ist auszuschließen, dass der Betroffene dieses Schreiben
bereits als Bußgeldbescheid aufgefasst haben könnte. Auch wenn die
Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben bereits in Aussicht stellt, dass bei
Nichtzahlung des Verwarngeldes ein Bußgeldbescheid erlassen werden müsste, gegen
den dann die Möglichkeit des Einspruchs besteht, so ist die Formulierung
eindeutig. Der Betroffene konnte nicht davon ausgehen, dass bereits ein
Bußgeldbescheid erlassen wurde.
3. Hinreichende Gründe, wegen derer der Betroffene an der rechtzeitigen
Einlegung des Einspruchs entschuldbar gehindert war, hat er nicht vorgetragen.
Er führt zwar aus, dass er aufgrund der Annahme, er habe bereits mit dem
Schreiben vom 05.01.2008 in zulässiger Weise Einspruch eingelegt, nicht erneut
Einspruch eingelegt und ihn erst ein Bekannter auf die Fristen hingewiesen habe.
Er erklärte jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung der Verwaltungsbehörde
nicht, warum sein Einspruchsschreiben, welches mit dem Datum 24.01.2008 versehen
ist, erst am 30.01.2008 bei der Verwaltungsbehörde einging. Insbesondere
behauptet er nicht, das Schreiben rechtzeitig per Post versandt oder in den
Hausbriefkasten der Verwaltungsbehörde eingeworfen zu haben. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war daher von der
Verwaltungsbehörde abzulehnen und in der Folge der Einspruch als unzulässig zu
verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).