Wiederannahme
des Geburtsnamens – Widerruf der Namensannahme
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 20 W 87/09
Beschluss vom
28.08.2009
Die weitere Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
I. Die 88jährige Antragstellerin, die den Geburtsnamen A hatte, heiratete am ...
1950 und führte seitdem den Familiennamen "B" ihres am ... 1981 verstorbenen
Ehemannes.
Am 02. Februar 2007 erklärte die Antragstellerin durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten in O1, dass sie ihren Geburtsnamen A wieder
annehme. Über die vollzogene Namensänderung wurde ihr am selben Tage eine
Bescheinigung des Standesamtes ausgestellt. Diese Namensänderung beruhte auf der
damaligen Absicht der Antragstellerin, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu
adoptieren.
Nachdem später von dieser Adoption Abstand genommen worden war, begehrte die
Antragstellerin mit mehrfachen Schreiben und Erklärungen gegenüber dem
Standesbeamten in O1, ihren früheren Ehenamen wieder führen zu wollen, wobei sie
zuletzt klarstellte, es gehe ihr nicht um eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG,
sondern den Widerruf der am 02. Februar 2007 abgegebenen Erklärung über die
Wiederannahme ihres Geburtsnamens.
Nachdem das Standesamt diesem Begehren nicht nachgekommen war, lehnte das
Amtsgericht Marburg einen Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Annahme
der Widerrufserklärung anzuweisen, mit Beschluss vom 03. März 2008 ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht mit
Beschluss vom 23. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung aus, die nach §
1355 Abs. 5 BGB vollzogene Wiederannahme des Geburtsnamens sei unwiderruflich
und werde auch durch die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende
Anwendung des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht eröffnet.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit
welcher sie die Rechtsauffassung vertritt, durch die Regelung des § 1355 Abs. 5
Satz 3 BGB werde die in § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit des
Widerrufes auch auf den hier vorliegenden Fall der vorausgegangenen
Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe erstreckt.
II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nach §§ 47, 21 PstG a.F. i.V.m.
§§ 27, 21 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es insbesondere
formgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum
Erfolg, da die Vorinstanzen zu Recht eine erneute Änderung des Namens der
Antragstellerin abgelehnt haben.
Nach der am 01. April 1994 mit dem Gesetz zur Neuordnung des
Familiennamensrechts -FamNamRG- eingeführten und heute noch gültigen Fassung des
§ 1355 Abs. 5 BGB behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatten den Ehenamen.
Gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte
jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Des
Weiteren kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Bestimmung des Ehenamens geführten früheren Namen voranstellen oder anfügen.
Nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB gilt Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend, welche
die näheren Regelungen bezüglich der Beifügung des Geburtsnamens oder früheren
Namens zum Ehenamen während der Dauer der Ehe regelt.
Zwar kommt nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die
Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte
Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung
der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Denn in Satz 4 des § 1355 Abs. 4
BGB, der nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend gelten soll, ist eine
Widerrufsmöglichkeit eröffnet (so auch Hepting-Gaaz, PStR, Bd. 2 Rn III 762).
Zu Recht sind die Vorinstanzen jedoch davon ausgegangen, dass eine solche
Auslegung mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang sowie Sinn
und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Mit der Neuregelung des § 1355
BGB durch das FamNamRG wurden unter anderem die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 =
StAZ 1991, 89) umgesetzt, wonach es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs. 2 GG nicht vereinbar war, dass nach der bisherigen Regelung der
Mannesname von Gesetzes wegen zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten keinen
ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmten. Deshalb wurde die Beibehaltung der
bisherigen Namen für den Fall der fehlenden Bestimmung eines Ehenamens in § 1355
Abs. 1 Satz 3 BGB eingeführt. Um dennoch dem rechtspolitisch vorrangig
verfolgten Ziel der Namenseinheit in der Ehe möglichst breite Geltung zu
verschaffen, wurde eingangs in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB die Soll-Vorschrift zur
Bestimmung eines Ehenamens verankert und des weiteren in § 1355 Abs. 4 BGB eine
zeitlich unbefristete und auf möglichst viele Kombinationsmöglichkeiten
ausgedehnte Regelung zur Führung eines sog. Begleitnamens geschaffen. Diese
beinhaltet in § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB auch die einmalige Widerrufsmöglichkeit,
mit der der Begleitname wieder abgelegt werden kann. Hiermit sollte zusätzlich
das gesetzgeberisch favorisierte Ziel des einheitlichen Familiennamens der
beiden Ehegatten gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 11 ff und 12/5982
S. 18 ff; sowie ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren Wagenitz / Bornhofen,
FamNamRG, Teil B Rn. 11 ff).
In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB zu
verstehen, die dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatten zunächst die
Möglichkeit zur Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Namens eröffnet
und daneben - auf Initiative des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 12/5982, S.
18) - zusätzlich auch nach Beendigung der Ehe noch die Wahl eines Begleitnamens
und damit die Führung eines Doppelnamens in gleichem Umfang wie während der
bestehenden Ehe gestattet. Aus dieser Entstehungsgeschichte und dem
Gesamtzusammenhang der Regelung folgt, dass die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB
angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine Widerrufsmöglichkeit nur für
den dort geregelten Ausnahmefall der vorausgegangenen Wahl eines aus dem
Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens gestattet, jedoch
keine umfassende Widerrufsmöglichkeit für die Wiederannahme eines Geburtsnamens
oder früheren Namens schaffen sollte (so auch die ganz überwiegende Auffassung
in der Lit: Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1355 Rn. 12; Staudinger/Voppel,
BGB, Neubearb. 2007, § 1355 Rn. 101; Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., Teil B, § 1355
Rn. 121; Anwaltskommentar-BGB/ Wellenhofer, § 1355, Rn. 14; MünchKomm/Wacke,
BGB, 4. Aufl., § 1355 Rn. 26; Kraus, Fachausschuss der Deutschen Standesbeamten
Nr. 3737 in StAZ 2005, 211).
Da die Namensbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar ist
(vgl. Hepting/Gaaz, a.a.O., Bd 1, § 15 c PStG Rn. 27 m.w.N.), wurde die
Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des
Geburtsnamens durch den Standesbeamten rechtlich zutreffend auf die
Unwiderruflichkeit dieser Namenswahl hingewiesen.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.