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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fronleichnam

Oberlandesgericht Celle

Az: 11 U 116/07

Beschluss vom 30.07.2007


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 30. Juli 2007 beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 11. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers vom 29. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 02. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2007 zugestellt worden. Seine Berufung ist in Verbindung mit einem ersten Wiedereinsetzungsantrag erstmalig am 11. Juni 2007 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger mit einem Versehen einer Angestellten seines Prozessbevollmächtigten begründet, welche die Berufung am 8. Juni 2007 zunächst an das Oberlandesgericht Hamm adressiert hatte und diesen Fehler auch nach Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle nicht ausreichend korrigierte, so dass die Berufung am 8. Juni 2007 beim örtlich nicht zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt worden ist.

Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Einlegung am 8. Juni 2007 verspätet gewesen wäre, da der 7. Juni 2007 in Niedersachsen – anders als in Nordrhein-Westfalen – kein gesetzlicher Feiertag sei und die Berufungsfrist daher bereits am 7. Juni 2007 abgelaufen sei. Daraufhin hat der Kläger am 29. Juni 2007 erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt. Diesen zweiten Antrag hat er damit begründet, dass eine ansonsten zuverlässige und mit der Fristerfassung seit Jahren betraute Angestellte seines Prozessbevollmächtigten beim Erfassen der Berufungsfrist übersehen habe, dass der 7. Juni 2007 kein bundeseinheitlicher Feiertag sei und in Niedersachsen die Berufungsfrist daher bereits am 7. Juni 2007 ende.

II.

1. Die Berufung ist verspätet eingelegt. Die am 7. Juni 2007 abgelaufene Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) ist durch die erstmalig am 11. Juni 2007 eingereichte Berufungsschrift nicht gewahrt.

2. Der Antrag vom 11. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Übersendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Hamm ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches sich der Kläger zurechnen lassen müsste, erfolgte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die von ihm als fehlerhaft erkannte Berufungsschrift unterzeichnet. Dieses Verhalten barg die Gefahr, dass die mündliche Anweisung, die erste Seite zu ändern, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden würde. Die fehlerhafte Übersendung an das Oberlandesgericht Hamm am 8. Juni 2007 war für das Versäumen der Antragsfrist jedenfalls nicht ursächlich. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7. Mai 2007 lief die Berufungsfrist bereits am 7. Juni 2007 ab. Zwar verlängert sich die Berufungsfrist gemäß § 222 Absatz 2 ZPO, wenn deren Ende auf einen allgemeinen Feiertag fällt. Der 7. Juni 2007 (Fronleichnam) ist jedoch kein bundeseinheitlicher Feiertag und zählt in Niedersachsen gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage nicht zu den allgemeinen Feiertagen. Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 222, Rn. 1).

3. Der Antrag vom 29. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist ist verspätet eingelegt und damit unzulässig.

Gemäß § 234 Absatz 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des die Verspätung verursachenden Hindernisses beantragt werden. Behoben ist das Hindernis im Sinne des § 234 Absatz 2 ZPO nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, NJW 2000, 592 f.). Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, a.a.O.)

Die Wiedereinsetzungsfrist begann für den Kläger vorliegend spätestens am 8. Juni 2007, denn an diesem Tag hätte sein Prozessbevollmächtigter erkennen können und müssen, dass die Berufungsfrist bereits am 7. Juni 2007 abgelaufen war. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJWRR 2004, 350 f.) kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, lässt der Senat offen. Es erscheint nämlich fraglich, ob es sich beim Ablauf der Berufungsfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag um die Berechnung einer „einfachen“ Frist im Sinne der Rechtsprechung handelt. Der Rechtsanwalt hat jedoch zur Fristsicherung eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, sobald ihm die Akten im Zusammenhang mit der Frist zur Bearbeitung vorgelegt werden (BGH, NJW 2007, 1599. BGH, Beschluss vom 25. April 2007, VI ZB 66/06, zitiert nach juris).

Die Akten wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 8. Juni 2007, am Tag des in dessen Kanzlei notierten Fristablaufs für die Einlegung der Berufung, vorgelegt. An diesem Tag hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers somit die von seiner Angestellten ermittelte und notierte Frist überprüfen müssen. Hierbei hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt feststellen können und müssen, dass die Frist fehlerhaft berechnet war, da sie – wie oben dargelegt – in Niedersachsen bereits am 7. Juni 2007 ablief.

Die Wiedereinsetzungsfrist wegen des Versäumens der Berufungsfrist begann somit am 8. Juni 2007 lief damit am 22. Juni 2007 ab. Es liegt auch keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs im Hinblick auf ein Fehlverhaltern des Gerichts vor (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233, Rn. 226). Die Akten gingen am Freitag, dem 22. Juni 2007, beim Oberlandesgericht Celle ein (Bl. 189 d. A.). Sie wurden am 22. Juni 2007 dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt. Bereits am Montag, dem 25. Juni 2007, erfolgte der Hinweis des Berichterstatters.

Somit ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juni 2007 verspätet und damit unzulässig.

Die Begründung des unzulässigen Antrags vom 29. Juni 2007 ist auch nicht als Ergänzung des zulässigen Antrags vom 11. Juni 2007 anzusehen: Ein Nachschieben einer neuen Begründung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist unzulässig (BGH, NJW 1998, 2678 f.). Es handelt sich hier auch nicht um eine bloße Erläuterung erkennbar ergänzungsbedürftigen Vortrags, dessen Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre (BGH, a.a.O.. BGH, NJWRR 2006, 1501), sondern um einen völlig neuen Sachvortrag.

Aus diesem Grund war auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 236 Absatz 2 Satz 2 ZPO im Hinblick auf den ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juni 2007, der innerhalb der 2WochenFrist, die am 8. Juni 2007 zu laufen begann, eingegangen war, zu gewähren. Die Wiedereinsetzung nach § 236 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist nur dann zu gewähren, wenn offenkundig oder aktenkundig ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 236, Rn. 17 m.w.N.). Aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 ergibt sich jedoch nicht, weshalb die Berechnung der Berufungsfrist fehlerhaft war.

Einer weiteren Aufklärung, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits vor dem 8. Juni 2007 aufgrund einer möglichen Vorfristvorlage gehalten gewesen wäre, den Fristablauf zu überprüfen, bedurfte es daher nicht mehr.

4. Die verspätet eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Absatz 1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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