Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fronleichnam
Oberlandesgericht Celle
Az: 11 U
116/07
Beschluss vom
30.07.2007
In dem Rechtsstreit hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 30. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 11. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers vom 29. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 02. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu
65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai
2007 zugestellt worden. Seine Berufung ist in Verbindung mit einem ersten
Wiedereinsetzungsantrag erstmalig am 11. Juni 2007 beim Oberlandesgericht Celle
eingegangen. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger mit einem Versehen einer
Angestellten seines Prozessbevollmächtigten begründet, welche die Berufung am 8.
Juni 2007 zunächst an das Oberlandesgericht Hamm adressiert hatte und diesen
Fehler auch nach Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die örtliche
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle nicht ausreichend korrigierte, so
dass die Berufung am 8. Juni 2007 beim örtlich nicht zuständigen
Oberlandesgericht Hamm eingelegt worden ist.
Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Juni
2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Einlegung am 8. Juni 2007 verspätet
gewesen wäre, da der 7. Juni 2007 in Niedersachsen - anders als in
Nordrhein-Westfalen - kein gesetzlicher Feiertag sei und die Berufungsfrist
daher bereits am 7. Juni 2007 abgelaufen sei. Daraufhin hat der Kläger am 29.
Juni 2007 erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
Berufung eingelegt. Diesen zweiten Antrag hat er damit begründet, dass eine
ansonsten zuverlässige und mit der Fristerfassung seit Jahren betraute
Angestellte seines Prozessbevollmächtigten beim Erfassen der Berufungsfrist
übersehen habe, dass der 7. Juni 2007 kein bundeseinheitlicher Feiertag sei und
in Niedersachsen die Berufungsfrist daher bereits am 7. Juni 2007 ende.
II.
1. Die Berufung ist verspätet eingelegt. Die am 7. Juni 2007 abgelaufene
Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) ist durch die erstmalig am 11. Juni
2007 eingereichte Berufungsschrift nicht gewahrt.
2. Der Antrag vom 11. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
des Versäumens der Berufungsfrist ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Übersendung der Berufungsschrift an das
Oberlandesgericht Hamm ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers,
welches sich der Kläger zurechnen lassen müsste, erfolgte. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die von ihm als fehlerhaft erkannte
Berufungsschrift unterzeichnet. Dieses Verhalten barg die Gefahr, dass die
mündliche Anweisung, die erste Seite zu ändern, nicht ordnungsgemäß umgesetzt
werden würde. Die fehlerhafte Übersendung an das Oberlandesgericht Hamm am 8.
Juni 2007 war für das Versäumen der Antragsfrist jedenfalls nicht ursächlich.
Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7. Mai 2007 lief die
Berufungsfrist bereits am 7. Juni 2007 ab. Zwar verlängert sich die
Berufungsfrist gemäß § 222 Absatz 2 ZPO, wenn deren Ende auf einen allgemeinen
Feiertag fällt. Der 7. Juni 2007 (Fronleichnam) ist jedoch kein
bundeseinheitlicher Feiertag und zählt in Niedersachsen gemäß § 2 des
Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage nicht zu den allgemeinen
Feiertagen. Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz
desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber,
ZPO, 25. Auflage, § 222, Rn. 1).
3. Der Antrag vom 29. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
des Versäumens der Berufungsfrist ist verspätet eingelegt und damit unzulässig.
Gemäß § 234 Absatz 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer
zweiwöchigen Frist nach Behebung des die Verspätung verursachenden Hindernisses
beantragt werden. Behoben ist das Hindernis im Sinne des § 234 Absatz 2 ZPO
nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern
schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet
angesehen werden kann (BGH, NJW 2000, 592 f.). Maßgeblich ist somit der
Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist
versäumt war (BGH, a.a.O.)
Die Wiedereinsetzungsfrist begann für den Kläger vorliegend spätestens am 8.
Juni 2007, denn an diesem Tag hätte sein Prozessbevollmächtigter erkennen können
und müssen, dass die Berufungsfrist bereits am 7. Juni 2007 abgelaufen war. Nach
ständiger Rechtsprechung (BGH, NJWRR 2004, 350 f.) kann ein Rechtsanwalt die
Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen zwar
einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten
Angestellten überlassen. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, lässt der
Senat offen. Es erscheint nämlich fraglich, ob es sich beim Ablauf der
Berufungsfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag um die Berechnung
einer "einfachen" Frist im Sinne der Rechtsprechung handelt. Der Rechtsanwalt
hat jedoch zur Fristsicherung eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, sobald ihm
die Akten im Zusammenhang mit der Frist zur Bearbeitung vorgelegt werden (BGH,
NJW 2007, 1599. BGH, Beschluss vom 25. April 2007, VI ZB 66/06, zitiert nach
juris).
Die Akten wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 8. Juni
2007, am Tag des in dessen Kanzlei notierten Fristablaufs für die Einlegung der
Berufung, vorgelegt. An diesem Tag hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
somit die von seiner Angestellten ermittelte und notierte Frist überprüfen
müssen. Hierbei hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt feststellen können
und müssen, dass die Frist fehlerhaft berechnet war, da sie - wie oben dargelegt
- in Niedersachsen bereits am 7. Juni 2007 ablief.
Die Wiedereinsetzungsfrist wegen des Versäumens der Berufungsfrist begann somit
am 8. Juni 2007 lief damit am 22. Juni 2007 ab. Es liegt auch keine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs im Hinblick auf ein Fehlverhaltern des
Gerichts vor (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233, Rn. 226). Die
Akten gingen am Freitag, dem 22. Juni 2007, beim Oberlandesgericht Celle ein (Bl.
189 d. A.). Sie wurden am 22. Juni 2007 dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt.
Bereits am Montag, dem 25. Juni 2007, erfolgte der Hinweis des
Berichterstatters.
Somit ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juni 2007 verspätet und damit
unzulässig.
Die Begründung des unzulässigen Antrags vom 29. Juni 2007 ist auch nicht als
Ergänzung des zulässigen Antrags vom 11. Juni 2007 anzusehen: Ein Nachschieben
einer neuen Begründung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist unzulässig
(BGH, NJW 1998, 2678 f.). Es handelt sich hier auch nicht um eine bloße
Erläuterung erkennbar ergänzungsbedürftigen Vortrags, dessen Aufklärung nach §
139 ZPO geboten gewesen wäre (BGH, a.a.O.. BGH, NJWRR 2006, 1501), sondern um
einen völlig neuen Sachvortrag.
Aus diesem Grund war auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 236 Absatz 2 Satz 2 ZPO
im Hinblick auf den ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juni 2007,
der innerhalb der 2WochenFrist, die am 8. Juni 2007 zu laufen begann,
eingegangen war, zu gewähren. Die Wiedereinsetzung nach § 236 Absatz 2 Satz 2
ZPO ist nur dann zu gewähren, wenn offenkundig oder aktenkundig ist, dass die
Versäumung der Frist unverschuldet war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, §
236, Rn. 17 m.w.N.). Aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 ergibt sich jedoch
nicht, weshalb die Berechnung der Berufungsfrist fehlerhaft war.
Einer weiteren Aufklärung, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits vor
dem 8. Juni 2007 aufgrund einer möglichen Vorfristvorlage gehalten gewesen wäre,
den Fristablauf zu überprüfen, bedurfte es daher nicht mehr.
4. Die verspätet eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Absatz 1 ZPO mit der
Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.