Wiedereinstellung – rückwirkende eines Arbeitsnehmers
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
509/05
Urteil vom
09.11.2006
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachen-Anhalt vom 28. Juli 2005 - 10 (9) 735/04 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung und über einen Wiedereinstellungsanspruch.
Die 1971 geborene Klägerin (ledig, zwei Kinder) ist seit 1. September 1989 als
Erzieherin bei der beklagten Stadt beschäftigt. In deren Tageseinrichtungen
waren Anfang 2003 insgesamt 730 Personen, zumeist mit einer tariflichen
Wochenarbeitszeit von 33 Stunden tätig. Bezogen auf eine 40-Stunden-Woche
bildeten diese ein Beschäftigungsvolumen von 596 Vollzeitstellen. Nach der
Statistik ihres Einwohnermeldeamtes ging die Zahl der Geburten in der beklagten
Stadt von 2000 im Jahr 2000, 1.923 in 2001, 1.959 in 2002 auf 1.906 in 2003
zurück.
Am 8. März 2003 trat in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Förderung und Betreuung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kinderförderungsgesetz -
KiFöG) vom 5. März 2003 in Kraft. Die gesetzliche Neuregelung schränkt den
Anspruch auf einen ganztägigen Platz von mindestens 10 Stunden je Betreuungstag
oder mindestens 50 Wochenstunden für Kinder bis zum Schuleintritt dahingehend
ein, dass aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung
oder Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung ... ein Bedarf
für eine solche Förderung bestehen muss. Sonst ist nur ein Anspruch auf einen
Halbtagesplatz von mindestens 5 Stunden täglich oder 25 Wochenstunden gegeben.
Außerdem enthält § 21 KiFöG Änderungen hinsichtlich der Berechnung des
Personalschlüssels.
In einer Beschlussvorlage vom 14. Mai 2003 berechnete die Beklagte daraufhin die
erforderliche Anzahl von Kinderbetreuungsplätzen neu. Sie ging auf Grund einer
stichtagsbezogenen Auswertung davon aus, nur ca. 35 % der Krippenkinder und ca.
42 % der Kindergartenkinder hätten noch einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung.
Zur Sicherung der Betreuung in den kommunalen Einrichtungen müssten deshalb nur
noch 422 Vollzeitstellen vorgehalten werden. Dies führe zu einem abzubauenden
Personalüberhang von 174 Vollzeitstellen. Dabei seien Abgänge (Rentenmodell,
Altersteilzeit) von 18 Vollzeitstellen zu berücksichtigen.
Das Bestreben der Beklagten, den berechneten Personalüberhang soweit möglich
durch Einführung von Kurzarbeit Null sozialverträglich abzubauen, scheiterte.
Ihr Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für 69 Erzieherinnen wurde später
mit der Begründung abgelehnt, der Arbeitsausfall beruhe auf einer
innerbetrieblichen Umstrukturierung.
In der Sitzung vom 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten, alle
Stellen von städtischen Erzieherinnen im Stellenplanvolumen bis auf 422
Vollzeitstellen zum 31. März 2004 aus dem Haushaltsplan zu streichen und
entsprechende betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für den Fall einer
tariflichen Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 30
Stunden sollten entsprechend weniger betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen
werden. Ein Tarifvertrag zur Herabsetzung der Arbeitszeit in den
Kindertagesstätten der Beklagten auf 30 Stunden kam am 1. Juli 2003 zustande. Er
enthielt den Zusatz, bei zeitweilig einrichtungsbezogenem Betreuungsmehrbedarf
könne die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis auf höchstens 40 Stunden
heraufgesetzt werden. Außerdem wurde durch Dienstvereinbarung eine
Flexibilisierung der Arbeitszeit mit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten
festgelegt. Durch die Stundenreduzierung auf 30 Stunden verringerte sich der
abzubauende Personalüberhang nach Berechnung der Beklagten um 47
Vollzeitstellen. Unter Berücksichtigung von Verrentungen im Jahr 2004 und der
Besetzung von Leiterinnenstellen ergab sich aus Sicht der Beklagten ein
Personalüberhang von 94 Vollzeitstellen. Dies entsprach, bezogen auf 30
Wochenstunden einem erforderlichen Personalabbau von 125 Beschäftigten.
Aus der durchzuführenden Sozialauswahl nahm die Beklagte vorab ua. Leiterinnen,
Pädagogen und Mitarbeiterinnen, die bis zum 31. März 2004 altersbedingt
ausschieden, aus. Unter 616 Erzieherinnen einschließlich
Schwerbehinderter/Gleichgestellter, Mitarbeiterinnen in Elternzeit bzw. mit
Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und vom 1. April bis 31. Dezember
2004 ausscheidender Erzieherinnen des Jahrgangs 1944 bildete die Beklagte wie
folgt Altersgruppen:
1. 1942 - 1951: 175 Personen = 28,40 % von 616
2. 1952 - 1961: 314 Personen = 50,97 % von 616
3. 1962 - 1971: 127 Personen = 20,62 % von 616
Auf Grund eines von den Erzieherinnen ausgefüllten Personalfragebogens zur
Sozialauswahl, der diesen im März ausgehändigt worden war, nahm die Beklagte
innerhalb der Altersgruppen eine Bewertung bezogen auf den Stichtag 1. März 2003
nach einem festen Schema vor. Danach wurde die Betriebszugehörigkeit mit maximal
75 Punkten bis zu 10 Jahren je Jahr mit 1,5 Punkten, ab dem 11. Jahr je Jahr mit
2 Punkten bewertet. Für das Lebensalter waren maximal 55 Punkte (1 Punkt je
vollendetes Lebensjahr) erreichbar. Die Unterhaltspflichten (maximal 55 Punkte)
wurden mit 5 Punkten je kindergeldberechtigtes Kind und 4 Punkten für
verheiratete Arbeitnehmer in Ansatz gebracht. Je 10 % Erwerbsminderung sollten
die Beschäftigten einen Punkt erhalten. Die endgültige Auswahl sollte unter
Abwägung auch solcher Gesichtspunkte erfolgen, die in dem Schema nicht
angesprochen waren (besondere Lasten aus Unterhaltsverpflichtungen zB für
arbeitslose Ehepaare etc.). Unter Zugrundelegung ihrer Angaben im
Personalfragebogen erhielt die Klägerin 64 Punkte zuerkannt und steht damit in
der zur Altersgruppe 3 erstellten Liste an Nr. 117.
Mit Schreiben vom 6. August 2003, beim Gesamtpersonalrat am selben Tag
eingegangen, bat die Beklagte den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung der in den Anlagen aufgeführten Arbeitnehmerinnen,
darunter die Klägerin. In dem Schreiben war der Kündigungsgrund aus Sicht der
Beklagten dargestellt und waren insbesondere die Grundlagen für die getroffene
Sozialauswahl angegeben. Der Gesamtpersonalrat äußerte sich unter dem 21. August
2003 und bestätigte, dass 125 betriebsbedingte Kündigungen von Erzieherinnen zur
Mitbestimmung vorgelegen hätten.
Auf der Grundlage eines Sozialplans der Beklagten schlossen 42 Erzieherinnen,
darunter 39 aus der Namensliste der zu kündigenden Erzieherinnen einen
Auflösungsvertrag. Eine Erzieherin schied nach Feststellung ihrer
Erwerbsunfähigkeit aus. Hinsichtlich der Schwerbehinderten/Gleichgestellten
wurde teilweise die Zustimmung zur Kündigung von den zuständigen Behörden
verweigert.
Mit jeweils im August 2003 zugegangenen Schreiben ohne Datum kündigte die
Beklagte die Arbeitsverhältnisse von 82 Erzieherinnen (18 aus der Altersgruppe
1, 45 aus der Gruppe 2 und 19 aus der Gruppe 3) zum 31. März 2004, darunter das
Arbeitsverhältnis der Klägerin.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat geltend gemacht,
dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung lägen nicht vor. Die Berechnung
des zukünftig bestehenden Personalbedarfs sei nicht nachvollziehbar dargetan und
entspreche nicht den Vorgaben des KiFöG. Auch die Konkretisierung der
organisatorischen Durchführbarkeit bzw. Dauerhaftigkeit der unternehmerischen
Entscheidung könne nicht einfach durch den Hinweis auf einen
Mindestpersonalschlüssel des Landesgesetzgebers ersetzt werden. Tatsächlich sei
nach dem 31. März 2004 ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Erzieherinnen
eingetreten.
Auch die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Eine individuelle Abschlussprüfung sei
nicht vorgenommen worden. Das angewandte Punkteschema sei sachwidrig, die
Altersgruppenbildung und die Stichtagsregelung seien unter den gegebenen
Umständen unzulässig.
Eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats habe nicht vorgelegen. So seien ua.
dem Personalrat weder hinreichend personenbezogen die Kündigungsgründe dargelegt
worden, noch seien ihm alle Einzelheiten der getroffenen Sozialauswahl
mitgeteilt worden.
Bei Ablauf der Kündigungsfrist habe festgestanden, dass die von der Beklagten
ausgestellte Bedarfsprognose unzutreffend gewesen sei. Dies begründe einen
Wiedereinstellungsanspruch.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die undatierte Kündigung der Beklagten, der Klägerin am 27. August
2003 zugegangen, zum 31. März 2004 beendet wurde.
2. Die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrages nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 27. März 1995 als
Erzieherin unter Wahrung des Besitzstandes aus diesem Arbeitsvertrag anzunehmen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht,
der Stadtratsbeschluss, die Erziehungsarbeit nur noch mit 422 Vollzeitstellen
fortzuführen, lasse das Beschäftigungsbedürfnis ua. für die Klägerin entfallen.
Die Berechnungsfaktoren seien ausreichend dargelegt und träfen auch in der Sache
zu.
Eine Einzelfallprüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit habe jeweils
stattgefunden. Es sei auch nicht im Einzelfall von dem angewandten
Stichtagsprinzip abgewichen worden. Lediglich in Einzelfällen habe man die
Berechnung richtig gestellt, wenn nachträglich eine Unterhaltspflicht bekannt
geworden sei, die am Stichtag bereits vorgelegen habe. Auch dem
Gesamtpersonalrat seien insoweit die zur Zeit der Einleitung des
Beteiligungsverfahrens maßgebenden Daten zutreffend mitgeteilt worden. Die
Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsantrag seien nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Ein Wiedereinstellungsanspruch der
Klägerin besteht nicht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, angenommen, die Kündigung
sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Entscheidung der
Beklagten, die Zahl der Erzieherinnen nach dem Personalschlüssel des KiFöG zu
bemessen, habe zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin
geführt. Die Berechnung des fortbestehenden Bedarfs an Erzieherinnen durch die
Beklagte sei nicht zu beanstanden. Auch die organisatorische Durchführbarkeit
und Nachhaltigkeit der Entscheidung der Beklagten sei hinreichend dargelegt.
Wenn tatsächlich in einzelnen Einrichtungen ein Mehrbedarf später entstanden
sei, könne dies den von der Beklagten insgesamt errechneten Bedarf nicht in
Frage stellen.
Auch die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl halte einer gerichtlichen
Überprüfung stand. Die Vergleichsgruppen seien zutreffend gebildet. Die Bildung
von Altersgruppen sei zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der
Belegschaft erforderlich gewesen und sei auch konkret nicht zu beanstanden. Das
von der Beklagten zur Vorauswahl zugrunde gelegte Punkteschema halte sich im
Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungsspielraums. Die
Stichtagsregelung diene der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und
berücksichtige die erfassten Daten auch ausreichend zeitnah. Fehler bei der
erforderlichen abschließenden Einzelfallprüfung seien im Hinblick auf die
Klägerin nicht erkennbar.
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch nicht an einer fehlerhaften
Beteiligung des Personalrats. Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats sei
erforderlich gewesen. Die Kündigungsgründe seien ausführlich und zutreffend
mitgeteilt worden. Anhörungsfehler, die die Wirksamkeit der Kündigung
beeinträchtigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Hinreichende Tatsachen, die einen Wiedereinstellungsanspruch begründen könnten,
seien nicht vorgetragen.
B. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung.
I. Die Kündigung ist nicht bereits nach § 67 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 1 LPVG LSA
iVm. § 108 Abs. 2 BPersVG wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam.
1. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 1 LPVG LSA unterliegt die ordentliche
Kündigung durch den öffentlichen Arbeitgeber der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Dienststelle hat den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu
unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 61 Abs. 3 Satz 1 LPVG LSA).
Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen
mitzuteilen (§ 61 Abs. 3 Satz 3 LPVG LSA). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von
Gründen verweigert (§ 61 Abs. 3 Satz 7 LPVG LSA). Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts entsprach das von der Beklagten durchgeführte
Mitbestimmungsverfahren diesen Anforderungen.
2. Es kann offenbleiben, ob das Mitbestimmungsverfahren fehlerhaft nicht durch
den Leiter der Dienststelle, sondern durch einen konkret nicht zuständigen
Vertreter eingeleitet worden ist. Nach der Senatsrechtsprechung (27. Februar
1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1) , an der festzuhalten
ist, ist ein derartiger Verfahrensmangel im Verhältnis zu dem betroffenen
Arbeitnehmer unbeachtlich, wenn ihn wie im Streitfall der Personalrat nicht
innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist gerügt hat.
3. Es ist auch die zuständige Personalvertretung beteiligt worden. Es kommt
insoweit allein darauf an, welche Dienststelle die Entscheidungskompetenz für
die betreffende Angelegenheit hatte (§ 71 Abs. 1 LPVG LSA). Dies war nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht das untergeordnete Jugendamt. Es
war deshalb nicht der für den Bereich des Amtes 51 (Jugendamt) und der
nachgeordneten Kindertageseinrichtungen nach § 6 Abs. 3 LPVG LSA gebildete
Personalrat, sondern der bei der Hauptdienststelle gebildete Gesamtpersonalrat
zu beteiligen.
4. Mit zutreffender Begründung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat das
Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Beklagte den Gesamtpersonalrat
über die Kündigungsgründe und insbesondere auch über die Sozialauswahl
ausreichend informiert hat. Die Mitteilungspflicht im
personalvertretungsrechtlichen Anhörungsverfahren soll sicherstellen, dass sich
der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen über die Stichhaltigkeit
der Kündigungsgründe, bei betriebsbedingten Kündigungsgründen auch über die
getroffene Sozialauswahl ein eigenes Bild machen kann und für eine sachgerechte
Stellungnahme ausreichend informiert ist. Diesen Anforderungen entsprach das
Anhörungsverfahren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Die
Beklagte hat dem Gesamtpersonalrat hinreichend detailliert dargelegt, wie sie
auf Grund der vom Haushaltssatzungsgeber getroffenen Entscheidung den aus ihrer
Sicht bestehenden Personalüberhang berechnet und nach welchen ins Einzelne
dargelegten Grundsätzen sie die getroffene Sozialauswahl vollzogen hat. Es kann
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht die Rede davon
sein, dass die Beklagte bei der Verwirklichung ihrer Kündigungsabsicht den
Kündigungsgrund ausgetauscht hätte. Von vornherein ging es für den Personalrat
erkennbar darum, den nach Ansicht der Beklagten bestehenden Personalüberhang vor
allem an die Vorgaben des neu in Kraft getretenen KiFöG anzupassen. Diesen
Kündigungsgrund hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gegen einen anderen
ausgewechselt.
5. Da der Gesamtpersonalrat nicht innerhalb der Zweiwochenfrist unter Angabe der
Gründe seine Zustimmung verweigert hat, gilt die Zustimmung nach § 61 Abs. 3
Satz 7 LPVG LSA als erteilt. An der Wirksamkeit des durchgeführten
Mitbestimmungsverfahrens ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte
nachträglich in zwei Fällen Sozialdaten mit berücksichtigt hat, die ihr nach
ihrer Behauptung bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht bekannt
waren, obwohl sie schon an dem festgesetzten Stichtag vorlagen. Nach dem vom
Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt besteht kein Zweifel daran, dass
die Beklagte dem Gesamtpersonalrat die ihr bei Einleitung des
Mitbestimmungsverfahrens vorliegenden Sozialdaten zutreffend mitgeteilt hat und
jedenfalls von einer bewussten Irreführung des Gesamtpersonalrats in diesem
Punkt keine Rede sein kann. Eine nachträgliche Mitteilung an den Personalrat war
nicht erforderlich, da es sich nur um eine Konkretisierung der Auswahlgründe
handelte, die dem Gesamtpersonalrat zuvor im Einzelnen dargelegt worden waren
(vgl. BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1b Nr. 26) .
6. Auch die Rüge, die Kündigung sei wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts
der Personalvertretung bei der Aufstellung der Auswahlrichtlinien unwirksam, ist
unberechtigt. Es trifft zwar zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 43)
ein Punkteschema für die soziale Auswahl auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie darstellt, wenn es der Arbeitgeber
nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf
konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will. Überträgt man dies auf das
personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren, so hätte das von der
Beklagten für die vorliegende Kündigungsmaßnahme aufgestellte Punkteschema eine
Richtlinie iSv. § 1 Abs. 4 KSchG dargestellt und es wäre zu prüfen gewesen, ob
insoweit Mitbestimmungsrechte verletzt sind (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG LSA).
Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. Unterstellt man zugunsten der
Klägerin - was schon kaum anzunehmen ist -, das von der Beklagten ohne
Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung aufgestellte und auf die
vorliegende Kündigung angewandte Punkteschema wäre mitbestimmungspflichtig
gewesen, so hat ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung
jedenfalls nicht die Rechtsfolge, dass die in Anwendung eines vom Arbeitgeber
allein aufgestellten Punkteschemas von vornherein zur Unwirksamkeit der
entsprechenden Kündigungen führt.
Ein solcher Mitbestimmungsverstoß hat zur Folge, dass die zuständige
Personalvertretung gegenüber dem Arbeitgeber die Beseitigung des
mitbestimmungswidrigen Verhaltens ggf. gerichtlich durchsetzen kann oder
zumindest einen entsprechenden Feststellungsanspruch geltend machen kann (vgl.
zum Unterlassungsanspruch nach dem BetrVG: BAG 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - AP
BetrVG 1972 § 95 Nr. 43 zu § 95 Abs. 1 BetrVG) . Eine dem § 108 Abs. 2 BPersVG
(bzw. im Betriebsverfassungsrecht dem § 102 BetrVG) entsprechende Vorschrift,
die die Unwirksamkeit der mitbestimmungswidrigen Kündigungen anordnet, besteht
jedoch nicht. Es liegt auch kein hinreichender sachlicher Grund vor, die
mitbestimmungsrechtliche Stellung des Personalrats dadurch zu verstärken, dass
auch individualrechtlich die ausgesprochenen Kündigungen im Wege der
Rechtsfortbildung für unwirksam erklärt werden.
II. Die Kündigung der Beklagten ist auch sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 1 Satz
1 KSchG).
1. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten entgegenstehen, bedingt (§ 1
Abs. 2 KSchG). Das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin ist auf Grund der
Vorgaben des Haushaltssatzungsgebers der beklagten Stadt entfallen. Der Stadtrat
hat am 25. Juni 2003 beschlossen, alle Stellen von städtischen Erzieherinnen im
Stellenplanvolumen bis auf 422 Vollzeitstellen zum 31. März 2004 aus dem
Haushaltsplan zu streichen und entsprechende betriebsbedingte Kündigungen
auszusprechen. Danach war es nur noch eine Frage der sozialen Auswahl, welchen
der darüber hinaus bisher beschäftigten Erzieherinnen betriebsbedingt zu
kündigen war.
a) In der Regel entsteht das betriebliche Erfordernis für eine Kündigung nicht
unmittelbar und allein durch bestimmte - beispielsweise wirtschaftliche -
Entwicklungen (Produktionsrückgang usw.), sondern auf Grund einer - durch
wirtschaftliche Entwicklungen und fiskalische Überlegungen veranlassten -
Entscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Im öffentlichen
Dienst kann eine vergleichbare Entscheidung darin liegen, dass in einem
Haushaltsplan eine konkrete Stelle gestrichen (BAG 28. November 1956 - GS 3/56 -
BAGE 3, 245; 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272; 21. Januar 1993 - 2 AZR
330/92 - AP MitbestG Schleswig-Holstein § 52 Nr. 1 = EzA KSchG § 2 Nr. 18), ein
auf einen konkreten Termin bezogener sog. kw-Vermerk angebracht (BAG 6.
September 1978 - 4 AZR 84/77 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 4 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 9; 18. November 1999 - 2 AZR 77/99 - AP KSchG
1969 § 2 Nr. 55 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 104) oder aus
einem Personalbedarfsplan der Wegfall einer Stelle ersichtlich wird (BAG 18.
November 1999 - 2 AZR 77/99 - aaO; zusammenfassend zuletzt 23. November 2004 - 2
AZR 38/04 - BAGE 112, 361) . Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidungen ist von
den Arbeitsgerichten nur begrenzt nachprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar
unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. BAG 17. Juni 1999 - 2
AZR 141/99 - BAGE 92, 71) . Zum Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört
dabei auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine
Arbeitsaufgabe in der Dienstelle - zukünftig - erledigt werden soll (BAG 7. Mai
1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61;
KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 561 mwN) . Der Arbeitgeber kann grundsätzlich
sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem
zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das
Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 23. November 2004 - 2
AZR 38/04 - aaO).
b) Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine
unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich
betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den
gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Zwar muss nicht ein bestimmter
Arbeitsplatz entfallen sein (st. Rspr. BAG 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; 17. Februar 2000 - 2 AZR 109/99 -) . Die
Organisationsentscheidung muss aber ursächlich für den vom Arbeitgeber
behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Das ist nur dann der
Fall, wenn die Entscheidung sich auf eine nach sachlichen Merkmalen genauer
bestimmte Stelle bezieht. Ein allgemeiner Beschluss, Personalkosten zu senken,
genügt diesen Anforderungen nicht (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 326/02 - AP KSchG
1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 126).
c) Erschöpft sich die Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin,
Personalkosten einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran.
Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das
Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber regelmäßig in solchen
Fällen seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit
und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit (Dauer) verdeutlichen, um dem Gericht die
Prüfung zu ermöglichen, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung
offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also rechtsmissbräuchlich
ausgesprochen worden ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17.
Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 sowie 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE
92, 61) . Für eine entsprechende Organisationsentscheidung im Bereich des
öffentlichen Dienstes gilt prinzipiell nichts anderes (BAG 23. November 2000 - 2
AZR 617/99 - BAGE 96, 294) .
d) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
liegt in der Reduzierung des Stellenplanvolumens für städtische Erzieherinnen
auf 422 Vollzeitstellen zum 31. März 2004 ein dringendes betriebliches
Erfordernis zur Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
aa) Die Beklagte hat das Inkrafttreten des KiFöG zum Anlass genommen, im
Haushaltsplan der Stadt alle Stellen für Erzieherinnen bis auf 422
Vollzeitstellen zum 31. März 2004 zu streichen und entsprechende
betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Der Stadtratsbeschluss ist nicht nur
allgemein gefasst worden, er bezieht sich vielmehr hinreichend konkret auf die
Stellen für städtische Erzieherinnen, deren eine bisher mit der Klägerin besetzt
war. Damit ist auf Grund des Stadtratsbeschlusses unmittelbar das
Beschäftigungsvolumen im Bereich städtischer Tageseinrichtungen reduziert
worden.
bb) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Beklagten offenkundig
unsachlich, unverhältnismäßig oder willkürlich wäre. Es ist grundsätzlich Sache
des öffentlichen Arbeitgebers, das Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und
Arbeitskräftevolumen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn der demokratisch
legitimierte Haushaltssatzungsgeber nur noch eine begrenzte Auswahl von Stellen
zur Verfügung stellt, weil weitere Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst nicht
mehr - ohne weitere Verschuldung - finanzierbar sind. Es ist eine
Zweckmäßigkeitsfrage und obliegt der politischen Entscheidungsprärogative des
Haushaltssatzungsgebers, welchen Schlüssel er zur Berechnung des Personalbedarfs
zu Grunde legt und mit welchen personellen Mitteln er seine Pflichtaufgaben wie
intensiv erfüllen lassen will. Dies gilt um so mehr, als es für die Einstellung
und Beschäftigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst einer
Haushaltsstelle zwingend bedarf. Wird die Haushaltsstelle gestrichen, so
entfällt ohne weiteres das Beschäftigungsbedürfnis für den entsprechenden
Bereich (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361) .
cc) Die Beklagte brauchte deshalb nicht im Einzelnen die organisatorische
Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ihrer Organisationsmaßnahme darzulegen.
Dass der Arbeitgeber regelmäßig zur organisatorischen Durchführbarkeit und
Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung vortragen muss, wenn die
Organisationsentscheidung nahe an den Kündigungsentschluss herangerückt ist, ist
weder Selbstzweck, noch dient es dazu, dass die Gerichte in die betrieblichen
Organisationsabläufe eingreifen können. Der Sinn eines solchen Vortrags besteht
vielmehr darin, einen Missbrauch des Kündigungsrechts auszuschließen. Vermieden
werden soll zum einen eine betriebsbedingte Kündigung, die zu einer
rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen
Personals, insbesondere durch rechtswidrige Mehrarbeit bzw. Erhöhung der
vertraglichen Arbeitszeit der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, führt.
Verhindert werden soll zum anderen, dass die unternehmerische Entscheidung
lediglich als Vorwand genutzt wird, um einen Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu
drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen
und lediglich die arbeitsvertraglichen Inhalte und die gesetzlichen
Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden (Stichwort:
Austauschkündigung) (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361; 26.
September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) .
Für eine solche missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts sind hier keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Es kann nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die
Stellen lediglich übergangsweise und nicht dauerhaft streichen wollte. Es ist
auch nicht hinreichend vorgetragen, dass das verbleibende Personal insgesamt
zukünftig dauerhaft erhebliche Mehrarbeit leisten müsste. Soweit es auf Grund
der Stellenstreichung gegebenenfalls zu einer inhaltlichen Intensivierung der
Arbeit während der Arbeitszeit für die verbleibenden Mitarbeiter oder einer
verstärkten Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeitmodelle kommen sollte, kann
dies konzeptionell gewollt sein und steht einem kündigungsrechtlich erheblichen
Wegfall des Arbeitsvolumens nicht entgegen.
dd) Die gegen die Organisationsentscheidung der Beklagten vorgebrachten
Argumente laufen überwiegend darauf hinaus, eigene Erwägungen der Klägerinnen
hinsichtlich der Berechnung des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs und der
Durchführbarkeit des Konzepts der Beklagten an die Stelle der unternehmerischen
Überlegungen der Beklagten zu setzen. Damit lässt sich angesichts der klaren und
nicht willkürlichen Entscheidungen des Haushaltssatzungsgebers, die
entsprechenden Stelleneinsparungen vorzunehmen, die Sozialwidrigkeit der
Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht begründen. Das Gesamtkonzept der Beklagten
ist nachvollziehbar. Die Beklagte hat auch angesichts der gesetzlichen
Neuregelung das KiFöG und der erwarteten Bevölkerungsentwicklung eine konkrete
Prognose über den zukünftigen Beschäftigungsbedarf angestellt. Soweit die
angestellte Berechnung gewisse Unsicherheitsfaktoren enthielt (zB Einkommen der
Eltern als Beurteilungsmaßstab), kennzeichnet dies nur die Schwierigkeit der
Vorhersage der zukünftigen Entwicklung, lässt aber keine Willkür erkennen. Es
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den gesamten
Beschäftigungsbedarf für alle Kindereinrichtungen der Berechnung nach dem KiFöG
zugrunde gelegt und das geänderte Konzept nicht auf die einzelnen Einrichtungen
oder gar auf einzelne Stellen des Stellenplans heruntergebrochen hat. Bestehen
in einer größeren Stadt wie der Beklagten zahlreiche vergleichbare
Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden, so obliegt es der
Organisationsgewalt der Beklagten zu entscheiden, wie die im Haushaltsplan noch
bewilligten Stellen auf die einzelnen Einrichtungen verteilt und etwa
Wartelisten aufrechterhalten oder abgebaut werden. Soweit auf überschießenden
Beschäftigungsbedarf in einzelnen Einrichtungen und spätere
Stellenbeschreibungen hingewiesen wird, geht das Landesarbeitsgericht ohne
erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass das entsprechende Vorbringen nicht
geeignet ist, eine willkürliche Entscheidung des Haushaltssatzungsgebers
darzulegen. Dieser ging vielmehr erkennbar im Kündigungszeitpunkt von der
nachvollziehbaren Prognose aus, der reduzierte Stellenplan werde ausreichen, den
in Zukunft zu erwartenden Beschäftigungsbedarf zu erfüllen. Auch soweit
schließlich gerügt wird, die von der Beklagten angestellte Prognose
berücksichtige in einzelnen Punkten (Leiterinnen, Betreuungsbedarf behinderter
Kinder etc.) die gesetzlichen Vorgaben des KiFöG unzutreffend, ist dies nicht
geeignet, die Sozialwidrigkeit der Kündigung darzulegen. Selbst wenn, wofür kaum
hinreichende Anhaltspunkte sprechen, die Beklagte einige Stellen mehr gestrichen
haben sollte, als nach dem KiFöG unbedingt erforderlich gewesen wäre, ändert
dies nichts daran, dass sich die Organisation der Kinderbetreuung der Beklagten
auf Grund des nicht willkürlichen Stadtratsbeschlusses an den Vorgaben des
Stellenplans zu orientieren hat.
2. Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG sozial
ungerechtfertigt. Die Beklagte brauchte die Klägerin nicht an einem anderen
Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterzubeschäftigen. Die Besetzung der
verbleibenden Vollzeitstellen mit bereits bisher beschäftigten Erzieherinnen war
eine Frage der Sozialauswahl. Bei der Besetzung von Leiterinnenstellen musste
die Beklagte die Klägerin nicht berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um
Beförderungsstellen, die im Stellenplan der Beklagten als höherwertig gesondert
ausgewiesen sind. Andere freie Stellen waren nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts, gegen die keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben
sind, nicht vorhanden.
3. Die Kündigung ist auch nicht iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial
ungerechtfertigt. Die Beklagte hat bei der Auswahl der Klägerin zur Kündigung
soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt.
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sozialauswahl sind in der
Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der ausreichenden
Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen
Gesichtspunkte handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob
das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (Senat 2. Dezember
1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1
Soziale Auswahl Nr. 42) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das
angefochtene Urteil stand.
b) Die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Zu Recht hat die Beklagte die Erzieherinnen mit Leitungsaufgaben nicht in
die soziale Auswahl mit der Klägerin einbezogen. Diese Erzieherinnen gehören
einer höheren Ebene der Betriebshierarchie an. Deshalb ist die Klägerin mit
diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR
533/99 - BAGE 96, 306).
bb) Gleiches gilt für die Heilpädagogen. Das Landesarbeitsgericht stellt
insoweit zutreffend darauf ab, dass diese über eine höhere Qualifikation als die
Erzieherinnen verfügen und wegen ihrer speziellen, mehrjährigen Ausbildung als
staatlich anerkannte Heilpädagogen mit den Erzieherinnen nicht vergleichbar
sind. Die fehlende Vergleichbarkeit zeigt sich allein schon daran, dass nur
Heilpädagogen für die Betreuung behinderter Kinder qualifiziert sind.
cc) Wenn die Beklagte mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen in Leitungsfunktion und
der Heilpädagogen alle übrigen Erzieherinnen nach ihrer Tätigkeit und ihrer
Vertragsgestaltung für vergleichbar angesehen und deshalb vereinzelt auch
Erzieherinnen ohne Berufsabschluss in die Sozialauswahl einbezogen hat, so ist
auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Sozialauswahl kann das
Vorliegen eines Berufsabschlusses für die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer
untereinander nur maßgeblich sein, wenn der fehlende Berufsabschluss einer
Austauschbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers mit einem Arbeitnehmer mit
Berufsabschluss auch tatsächlich oder vertraglich entgegensteht. Werden nach dem
Organisationskonzept des Arbeitgebers Arbeitnehmer mit und ohne abgeschlossene
Berufsausbildung für die gleiche Tätigkeit eingesetzt, so sind sie regelmäßig
auch miteinander vergleichbar. Ein solches Organisationskonzept der Beklagten,
die ganz überwiegend schon langjährig bei ihr beschäftigten Erzieherinnen
unabhängig von der Frage eines Berufsabschlusses unterschiedslos für die
gleichen Tätigkeiten einzusetzen, liegt der konkreten Ausgestaltung der
erzieherischen Tätigkeit in den Kindereinrichtungen der Beklagten ersichtlich
zugrunde. Es ist auch nicht etwa willkürlich. Das zuständige
Landesverwaltungsamt hat der Beklagten im Übrigen bestätigt, dass der
Personaleinsatz § 21 KiFöG entspricht.
c) Auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der vom
Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bildung von Altersgruppen bei der
Sozialauswahl sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hier anwendbare,
vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 geltende Fassung des
Kündigungsschutzgesetzes enthielt zwar nicht den ausdrücklichen Hinweis, zur
Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes könne unter
bestimmten Umständen von einer Auswahl nach sozialen Kriterien abgewichen
werden. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht jedoch davon aus, dass auch
ohne diesen ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis die von der Beklagten
vorgenommene Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl zulässig war.
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der bis 31. Dezember 1998 und jetzt wieder
gültigen Fassung des KSchG sind ua. Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl
einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Damit hat der Gesetzgeber die Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur
ausdrücklich als ein berechtigtes betriebliches Interesse anerkannt. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass insbesondere bei Massenentlassungen die soziale
Auswahl nur anhand der Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und
Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers dazu führen kann, dass sich die bisherige
Personalstruktur des Betriebes nachhaltig verschlechtert. Vor allem die
bisherige Altersstruktur der Belegschaft ändert sich in der Regel durch eine
Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Ohne die
Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der
Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten
betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum
vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306) .
Wenn der Gesetzgeber in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 gültigen
Fassung des Kündigungsschutzgesetzes vom 19. Dezember 1998 die Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur, insbesondere einer ausgewogenen Altersstruktur in
§ 1 Abs. 3 KSchG nicht mehr ausdrücklich als berechtigtes betriebliches
Bedürfnis erwähnt hat, so folgt daraus nicht, dass damit eine Sozialauswahl nach
Altersgruppen grundsätzlich unzulässig geworden wäre (BAG 20. April 2005 - 2 AZR
201/04 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 60; vgl. BT-Drucks. 14/45 S. 23) .
Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des
Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die
Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer
Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November
2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN) . Dies gilt auch für § 1 Abs. 3 Satz 2
KSchG in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Zwar
erwähnt der Gesetzgeber die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der
Belegschaft nicht mehr ausdrücklich. Ein Änderungswille ist daraus aber nicht zu
entnehmen. Auch nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aF war eine Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten ausgeschlossen, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder
sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder
mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingten und damit der Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstanden. Ein solches berechtigtes betriebliches
Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn
insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine
Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in
der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht
hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO) .
bb) Das Landesarbeitsgericht geht danach zutreffend davon aus, dass die
Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur ein hinreichendes betriebliches
Bedürfnis war, das die Beklagte berechtigte, nicht unter allen Erzieherinnen
eine Sozialauswahl durchzuführen, sondern vorab Altersgruppen zu bilden und
lediglich innerhalb dieser Altersgruppen die Sozialauswahl vorzunehmen. Es ist
einsichtig, dass in Kindereinrichtungen wie den von der Beklagten betriebenen
ein berechtigtes Bedürfnis an der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur
besteht. Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart
einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach
sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den
Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch
Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann
absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch
Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99
- BAGE 96,306) . Zutreffend stellt insoweit das Landesarbeitsgericht darauf ab,
dass bei einer Sozialauswahl allein nach den Sozialdaten ohne
Altersgruppenbildung die Kündigungsmaßnahme der Beklagten dazu geführt hätte,
dass vornehmlich den jüngsten Mitarbeitern hätte gekündigt werden müssen und das
Durchschnittsalter auf über 50 Jahre angestiegen wäre. Es bestand deshalb ein
berechtigtes betriebliches Bedürfnis, einer solch einschneidenden Änderung der
Personalstruktur entgegenzuwirken, um die im Betrieb erforderliche
Weiterbeschäftigung auch jüngerer Arbeitnehmerinnen sicherzustellen.
cc) Die konkrete Bildung von Altersgruppen durch die Beklagte ist nicht zu
beanstanden. Es hält sich zumindest im Beurteilungsspielraum der
Tatsacheninstanz, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die vorgenommene
Altersstaffelung biete genügend Gewähr für eine sachgerechte Lösung unter
Berücksichtigung der betrieblichen und der Arbeitnehmerinteressen. Zu diesem
Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht gelangt, indem es die bisherige
Personalstruktur im Einzelnen geprüft und bewertet hat. Den dieser Wertung
zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen ist die Revision nicht
entgegengetreten. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auch festgestellt,
dass die vorgenommene Bildung von Altersgruppen die bestehende Altersstruktur
tatsächlich weitgehend gesichert hat.
dd) Der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aF danach zulässigen Altersgruppenbildung
kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dadurch ungleich große
Altersgruppen geschaffen worden sind und im Einzelnen Arbeitnehmerinnen zur
Kündigung ausgewählt worden sind, die nach ihren Sozialpunkten in einer anderen
Altersgruppe noch nicht zur Kündigung angestanden hätten. Beides ist regelmäßig
bei einer Sozialauswahl nach Altersgruppen der Fall und deshalb Folge der
gesetzlichen Regelung. Bei einer Bildung von Altersgruppen nach abstrakten
Vorgaben (etwa in 10-Jahresschritten) werden die gebildeten Gruppen kaum je
gleichstark sein. Gerade in Randbereichen einer Altersgruppe ist vorgezeichnet,
dass dann, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund seines Alters der nächsthöheren oder
nächstniedrigeren Altersgruppe zuzuordnen wäre, ihn die Kündigung anhand seiner
Sozialdaten möglicherweise nicht getroffen hätte.
d) Die Ermittlung und Bewertung der Sozialdaten durch die Beklagte lässt
ebenfalls keinen Fehler erkennen.
aa) Die Ermittlung der Sozialdaten durch die Beklagte ist mit der gebotenen
Sorgfalt erfolgt. Die Beklagte hat sich nicht einmal auf die aus der
Personalakte ersichtlichen Sozialdaten verlassen. Sie hat vielmehr eine
gesonderte Erhebung angestellt und den Arbeitnehmern damit ausreichend
Gelegenheit gegeben, auch Sozialdaten mitzuteilen, die sich nicht unmittelbar
aus der Akte ergaben. Wegen der erforderlichen Planung einer Massenentlassung
des vorliegenden Umfangs durfte die Beklagte auch die Erhebung über die
Sozialdaten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausspruch der Kündigungen
durchführen. Wenn sich nachträglich Änderungen ergaben, so musste den
betroffenen Arbeitnehmerinnen klar sein, dass sie eine Berücksichtigung nur
erreichen konnten, wenn sie die geänderten Sozialdaten rechtzeitig vor Ausspruch
der Kündigung der Beklagten mitteilten. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte im Übrigen in zwei Fällen zwischen dem
Datum der Erhebung über die Personaldaten und der Kündigung bekannt gewordene
Änderungen durchaus berücksichtigt. Dies stellt keine unzulässige Abweichung von
dem Stichtagsprinzip dar, sondern zeigt im Gegenteil, dass die Beklagte alle
Anstrengungen unternommen hat, die zutreffenden Sozialdaten der betroffenen
Arbeitnehmerinnen der Sozialauswahl zugrunde zu legen. Die Berechnung von Alter
und Betriebszugehörigkeit erfordert es im Übrigen, zur Erstellung der
Auswahlliste einen festen Stichtag zugrunde zu legen. Der Stichtag ist auch
nicht willkürlich gewählt.
bb) Hinsichtlich der Bewertung der sozialen Kriterien verlangt § 1 Abs. 3 KSchG
nur, die Bewertung müsse ausreichend sein. Damit hat der Gesetzgeber dem
Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung der Sozialauswahl bewusst keine
starren Vorgaben gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, im
Wege der systematischen Auslegung fallübergreifende, schematische
Wertungsgesichtspunkte vorzugeben. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der
Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption einen Wertungsspielraum haben soll.
Es geht nicht darum, ob der Arbeitgeber nach den Vorstellungen des Gerichts die
bestmögliche Sozialauswahl vorgenommen hat. Entscheidend ist, ob die Auswahl
noch so ausgewogen ist, dass davon gesprochen werden kann, die sozialen
Gesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt worden. Der Wertungsspielraum
und die Möglichkeit, durch eine Handsteuerung in Form einer Einzelfallabwägung
zu sachgerechten Lösungen zu kommen, würde durch die Festlegung abstrakter
Kriterien in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt
(BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59
= EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49) .
cc) Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Landesarbeitsgericht die getroffene Berücksichtigung der maßgeblichen sozialen
Kriterien als ausreichend angesehen hat. Die von der Beklagten verwandte
Punktetabelle hält sich mit ihrer Gewichtung der einzelnen Sozialdaten im
Wertungsspielraum des Arbeitgebers. Weder sind einzelne Sozialdaten unzulässig
völlig überbewertet, noch andere überhaupt nicht berücksichtigt. Es hält sich
ebenso im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, wenn das
Landesarbeitsgericht es nicht als fehlerhaft angesehen hat, dass die Beklagte
hinsichtlich der Unterhaltspflichten für Kinder auf die Kindergeldberechtigung
abgestellt hat. Auch die Bewertung der Unterhaltspflicht eines verheirateten
Ehepartners für seinen Ehegatten entspricht einer vertretbaren Berücksichtigung
der Interessen. Gleiches gilt für die Bewertung der Schwerbehinderung
entsprechend dem Grad der Behinderung.
e) Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch
an die Punktetabelle gehalten. Soweit sie eine abschließende Einzelfallprüfung
vorgenommen hat, diente diese lediglich dazu, nachträglich bekannt gewordene
Sozialdaten mitzuberücksichtigen. Dass diese Einzelfallprüfung im Ergebnis nicht
dazu führen konnte, im Grenzbereich der Altersgruppen das Ergebnis einer
Sozialauswahl nach Altersgruppen völlig umzukehren, ist durch die vom
Gesetzgeber zugelassene Möglichkeit einer Sozialauswahl nach Altersgruppen
vorgezeichnet. Ein konkreter Fehler bei der Prüfung, durch den die Klägerin
beschwert wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Das
Landesarbeitsgericht stellt insoweit zutreffend darauf ab, dass den Arbeitnehmer
nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungslast dafür trifft, dass der
Arbeitgeber bei der Sozialauswahl soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend
berücksichtigt hat. Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche
persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die
Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die
Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt
sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der
Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret
benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert
ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306) . An einem
solchen hinreichend konkreten Sachvortrag fehlt es hier.
III. Eine anzeigepflichtige Massenentlassung nach §§ 17 ff. KSchG lag nicht vor.
Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, welche Rechtsfolgen sich aus einer
unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige ergeben. Nach § 23 Abs.
2 KSchG gelten die §§ 17 ff. KSchG für Betriebe, die von einer öffentlichen
Verwaltung geführt werden nur, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Es
spricht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit der
Kindererziehung wirtschaftliche Zwecke verfolgen könnte. Es handelt sich
insoweit im Gegenteil um Daseinsvorsorge durch die öffentliche Hand, die auf
Zuschüsse aus dem Haushalt und seitens der Eltern angewiesen und weit davon
entfernt ist, an die Erwirtschaftung von Gewinnen denken zu können.
IV. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass ein
Wiedereinstellungsanspruch nicht besteht.
1. Die Klage auf Wiedereinstellung ist zulässig. Sie ist insbesondere
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die
Annahme eines Vertragsangebots auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags durch
die Beklagte und damit die Abgabe einer Willenserklärung. Eine Einschränkung
dahin, dass eine Wiedereinstellung erst mit Rechtskraft der Entscheidung
erfolgen soll, enthält der Klageantrag nicht. Die Klägerin stellt vielmehr auf
die Beschäftigungssituation der Beklagten bei der Erhebung des
Wiedereinstellungsantrags ab. Damit ist hinreichend genau bezeichnet, dass die
Klägerin die rückwirkende Wiedereinstellung und nicht erst die Annahme des
Vertragsangebots mit Rechtskraft einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung
(vgl. § 894 ZPO) beantragt.
2. Dem Klageantrag steht nicht entgegen, dass die Beklagte damit zu einem
rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll. Nach § 306
BGB aF war die Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden
Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht
geschlossen, eine Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit
liegenden Arbeitsvertrags sei nicht möglich (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 -
BAGE 95, 171 mwN). Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des §
311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26.
November 2001 BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 geändert. Der Wirksamkeit
eines Vertrags steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1
BGB nF nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei
Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB nF ist der Anspruch auf Leistung
ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Der rückwirkende Abschluss eines Vertrags ist nicht mehr nichtig. Damit ist auch
eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - BAGE
110, 232; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - NZA 2006, 1413).
Aus § 894 ZPO ergibt sich nichts anderes. Danach gilt die Willenserklärung erst
mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte
Abgabe wirkt, beurteilt sich aber nach materiellem Recht. Dies ist beim
Wiedereinstellungsanspruch der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer berechtigt
war, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber zu verlangen. Hat
der Arbeitgeber keinen Grund, dem Arbeitnehmer den Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrags zu verweigern, so ist er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das
Angebot des Arbeitnehmers anzunehmen und ihm einen funktionsfähigen Arbeitsplatz
zur Verfügung zu stellen. Unterlässt er dies, so regeln sich die Rechtsfolgen
nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BAG 9. März 2006 - 9 AZR 278/05 - NZA
2006, 1413, zur Verringerung der Arbeitszeit bei Elternzeit).
3. Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zu folgen, dass die Klägerin
die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs nicht
hinreichend dargelegt hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4. Dezember 1997 - 2 AZR
140/97 - BAGE 87, 221; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171) kann dem
betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch
zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der
Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt.
Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein
Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dem Wiedereinstellungsanspruch können
berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin
bestehen, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits
wieder besetzt hat. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des
Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch
treuwidrig vereitelt wird.
Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich die der
betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über
die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nachträglich als unzutreffend
herausstellt. Die zur betriebsbedingten Kündigung entwickelte Rechtsprechung
unterwirft den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz insofern einer zeitlichen
Einschränkung, als sie bei der Prüfung des Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt
des Kündigungsausspruchs abstellt, eine hinreichend begründete Prognose zum
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit genügen und die spätere tatsächliche
Entwicklung grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Diese Vorverlagerung des
Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den häufig viele Monate
früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch
vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung verlangt aber nach einem Korrektiv in den Fällen, in denen sich die
maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (
BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff., zu II 4 b der Gründe).
Ein geeignetes Korrektiv bildet die vertragliche Nebenpflicht zum erneuten
Abschluss eines Arbeitsvertrags. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass dem
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines
Arbeitsplatzes das ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse des
Arbeitgebers gegenübersteht, nicht zu einem Vertrag mit einem Arbeitnehmer
gezwungen zu werden, den er nicht weiterbeschäftigen will (BAG 4. Dezember 1997
- 2 AZR 140/97 - BAGE 87, 221; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171).
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch scheitert -
wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - hier schon daran, dass
die Klägerin eine nach Ausspruch der Kündigung unvorhergesehene entstandene
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Auch das
Vorbringen der Klägerin zu dem Wiedereinstellungsanspruch richtet sich im Kern
gegen die von der Beklagten umfangreich dargestellten Berechnungen, die zu dem
eigentlichen Kündigungsgrund, der Streichung der entsprechenden Haushaltsstellen
geführt haben. Soweit die Klägerin den Berechnungen der Beklagten eigene
Rechenergebnisse entgegenstellen und diese insbesondere durch
Sachverständigengutachten beweisen möchte, lässt dieser Sachvortrag keinen
hinreichenden Schluss darauf zu, nach Ausspruch der Kündigung hätte sich
überraschend eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin ergeben. Die
Beklagte ist bei der von ihr aufgestellten Prognose des zukünftigen
Beschäftigungsbedarfs für Erzieherinnen von nachvollziehbaren Erwägungen
ausgegangen, die die gesetzlichen und bevölkerungsstatistischen Grundlagen
berücksichtigen und keinesfalls als willkürlich oder missbräuchlich angesehen
werden können. Die wenig substantiierten Ausführungen der Klägerin zielen in
erster Linie darauf hin darzulegen, dass eine größere Personalstärke als die
durch den Stadtratsbeschluss festgelegte wünschenswert gewesen wäre. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Haushaltssatzungsgeber durch eine nicht
willkürliche und deshalb von den Gerichten grundsätzlich nicht weiter
überprüfbare Entscheidung festgelegt hatte, den vorhandenen Arbeitsanfall nur
noch mit der reduzierten Anzahl von Erzieherinnen zu bewältigen. Die Klägerin
macht eine weitere Aufstockung der entsprechenden Haushaltsstellen durch den
Haushaltssatzungsgeber - erst recht innerhalb der Kündigungsfrist der Klägerin -
selbst nicht geltend. Nur eine solche Vermehrung der Haushaltsstellen hätte aber
eine hinreichende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin schaffen
können.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.