Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
nach Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF
Az: AnwZ (B) 40/04
Beschluss vom 07.12.2004
Leitsatz:
Ist über das Vermögen eines früheren
Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem
Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der
sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur
Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es
seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.
Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende
Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt
von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte
Zulassung hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des
Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2003 und der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 4. August 2003 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Antragstellers
erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem
Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei
verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzichtete er auf die
Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO am 28. Dezember 2001 mit sofortiger Wirkung
widerrufen.
Bereits am 8. März 2000 hatte der Antragsteller die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dieses Verfahren war am 14.
März 2001 eröffnet und am 30. November 2001 - nach der Schlußverteilung -
aufgehoben worden.
Am 4. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur
Rechtsanwaltschaft. Er machte geltend, seine Vermögensverhältnisse seien nunmehr
geordnet, weil er seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abgetreten habe (§
287 Abs. 2 InsO) und diese Abtretung regelmäßig bediene. Die sogenannte
Wohlverhaltensphase, auf deren Ende ihm die Restschuldbefreiung angekündigt
worden sei (§ 291 InsO), laufe noch bis zum 8. Oktober 2006. Die Antragsgegnerin
bat den Antragsteller um zusätzliche Auskünfte, die zur Bearbeitung seines
Antrags erforderlich seien. Diesen Aufforderungen wurde keine Folge geleistet.
Mit Bescheid vom 4. August 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag
abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß der
Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9 BRAO) nicht mehr bestehe. Den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat auch
Erfolg.
1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen,
wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein solcher wird vermutet,
wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder dieser
in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§
915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Eine derartige Vermutung hat im vorliegenden Fall keine Grundlage, nachdem das
Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Antragsteller ist in keines der
einschlägigen Verzeichnisse eingetragen.
2. Solange ein Insolvenzverfahren läuft, steht das Fehlen der Befugnis des
Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), einer Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich entgegen (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 -
AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt 2000, 144). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
greift dieser Hinderungsgrund jedoch nicht mehr durch. Denn mit dieser Aufhebung
erhält der Schuldner das Recht zurück, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu
verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Daran ändert sich nichts, wenn sich ein
Restschuldbefreiungsverfahren anschließt.
3. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ansicht vertreten, die im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit
einer Restschuldbefreiung sei für das Vorliegen eines Widerrufstatbestandes -
und folglich auch für die Versagung der Zulassung - unerheblich.
Dieser - grundsätzlich richtige (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B)
28/99, BRAK-Mitt 2000, 144; v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00, n.v.; v. 24.
September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718) - Ansatz hilft im
vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar bestehen die Schulden, derentwegen das
Insolvenzverfahren seinerzeit eröffnet und durchgeführt worden war, so lange
fort, als das Insolvenzgericht nicht am Ende der Wohlverhaltensphase die
Restschuldbefreiung bewilligt hat (§ 300 Abs. 1 InsO). Indes hat sich die
Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine
abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der
Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluß des Insolvenzgerichts (§ 291
Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Schuldner darf nunmehr
davon ausgehen, daß er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung
erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die
Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß möglicherweise nicht mehr von
ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden könne, wenn die Gläubiger
einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten oder
deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt worden sei. Gegebenenfalls habe
dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne von §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00, n.v.).
Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß von einem
Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende sich
in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur
ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen
Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen
ihn eingeleitet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94,
BRAK-Mitt 1995, 29).
Während der Wohlverhaltensphase - Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz
1 InsO - sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise
geordnet. Der Beschluß über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO)
ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein
Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung.
Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom Gericht bestellten
Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur die Aussicht auf die
Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, sondern er schützt sich
obendrein vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1
InsO).
Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt, zu geordneten
Vermögensverhältnissen gehöre auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer
Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 aaO). Diese Aussage ist
indes so zu verstehen, daß nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben
dürfen. Ein Schuldner, der ein Insolvenzverfahren und anschließend mit Erfolg
ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen hat, hat - ohne daß die Gläubiger
befriedigt worden sind - keine Verbindlichkeiten mehr. Dies genügt zur (Wieder-)Herstellung
geordneter Vermögensverhältnisse. Andernfalls könnte der Schuldner gerade wegen
der stattgefundenen Restschuldbefreiung nie mehr in finanziell geordneten
Verhältnissen leben.
5. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, daß dem
Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Perspektive auf
eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz ("fresh start"; Ausweg aus
dem "modernen Schuldturm") gegeben werden soll (MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn.
101; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 1 Rn. 15; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 286
Rn. 1), wäre es schlecht vereinbar, ihm eine solche Existenz ausgerechnet
während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten. Diese dient einmal dazu, die
Insolvenzgläubiger so weit zu befriedigen, als es dem Schuldner möglich und
zumutbar ist, und zum andern dazu, den Schuldner im Wirtschaftsleben wieder Fuß
fassen zu lassen. Beiden Interessen kommt es entgegen, wenn der Schuldner in
seinem "erlernten Beruf" vollwertig tätig sein darf und somit die
Erwerbsmöglichkeiten, die dieser Beruf bietet, in vollem Umfang ausschöpfen
kann.
6. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn durch die Zulassung des Schuldners
zur Rechtsanwaltschaft während der Wohlverhaltensphase die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet würden. Dies ist nicht der Fall.
Soweit der Anwaltsgerichtshof darauf aufmerksam macht, es sei nicht
gewährleistet, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensphase "Fremdgeld und
Anwaltsgebühren" an den Treuhänder abführe, es bestehe vielmehr die Gefahr, daß
er diese Gelder zur Tilgung anderer, etwa inzwischen entstandener neuer
Verbindlichkeiten verwende, von denen der Treuhänder möglicherweise keine
Kenntnis habe, ist ein Versagungsgrund nicht erkennbar. Fremdgeld ist nicht an
den Treuhänder abzuführen, weil es wirtschaftlich nicht dem Schuldner gehört;
eine Pfändung könnte der Treugeber - hier der Mandant - mit der
Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO abwehren (BGH, Urt. v. 1. Juli 1993
- IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622). Führt der Schuldner den pfändbaren Teil der von
ihm verdienten Anwaltsgebühren nicht an den Treuhänder ab, werden dadurch nicht
die Interessen der Mandanten, sondern allenfalls die der Insolvenzgläubiger
berührt. Außerdem sind diese hinreichend dadurch geschützt, daß der Schuldner
durch die Nichtabführung die Versagung der Restschuldbefreiung riskiert (§ 295
Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Es ist ferner nicht davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt schon deswegen, weil
er sich nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase
befindet, eher als sonstige Berufskollegen der Versuchung ausgesetzt ist, sich
an Mandantengeldern zu vergreifen. Dafür, daß er diese Gelder einsetzt, um die
Insolvenzgläubiger zu befriedigen, fehlt ihm jeder Anreiz. Er muß diesen nur
seine pfändbaren Einkünfte, nicht aber Fremdgelder, zur Verfügung stellen, um
die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Gefahr, daß der auf seine unpfändbaren
Einkünfte angewiesene Rechtsanwalt sich an Fremdgeldern bereichert, um seinen
eigenen Lebensstandard zu heben oder neu entstandene Verbindlichkeiten zu
tilgen, ist nicht größer als bei solchen Rechtsanwälten, die, ohne daß ihnen
jemals ein Vermögensverfall - sei es mit oder ohne Insolvenzverfahren - gedroht
hat, ebenfalls zu den Geringverdienern gehören.
7. Die unterlassene Beantwortung der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin
gestellten Fragen rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nicht ohne
weiteres.
Allerdings trifft in Zulassungssachen den Berufsbewerber wie auch den
Rechtsanwalt die Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36a
Abs. 2 Satz 1 BRAO). Sein Antrag auf die Gewährung von Rechtsvorteilen - etwa
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ist zurückzuweisen, wenn infolge
Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden
kann (§ 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Dies kommt jedoch nur in Betracht, soweit der
Sachverhalt für die Gewährung des Rechtsvorteils von Bedeutung ist. Vorliegend
war dies nicht der Fall.
Bei den von dem Antragsteller unbeantwortet gelassenen Anfragen der
Antragsgegnerin ging es zum einen darum, wie hoch die Forderungen bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens waren, wie die entsprechenden Verbindlichkeiten
entstanden, in welcher Höhe diese inzwischen getilgt worden sind, wer Treuhänder
ist und welche Beträge an diesen abgeführt werden. Diese Fragen betrafen allein
das inzwischen erledigte Insolvenzverfahren. Für die Entscheidung, ob der
Antragsteller nunmehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, ob
insbesondere die künftigen Mandanten dadurch gefährdet wären, haben die darauf
zu gebenden Antworten keine Aussagekraft.
Die Antragsgegnerin hat weiter danach gefragt, ob zu den Verbindlichkeiten, die
von dem Insolvenzverfahren erfaßt waren, weitere hinzugekommen sind, wie der
Antragsteller seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er Einkünfte hat. Diesen
Fragen kann eine Bedeutung für das Zulassungsverfahren nicht von vornherein
abgesprochen werden. Allerdings ist das bloße Bestehen von (neuen)
Verbindlichkeiten bei einem Berufsbewerber, der früher ein Insolvenzverfahren
durchlaufen hat, für die Zulassungsentscheidung kaum bedeutsamer als bei einem
anderen Bewerber. Sie stehen einer Zulassung erst entgegen, wenn es ihretwegen
zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Solche Vollstreckungsmaßnahmen sind
auch wegen der Neuschulden eines früheren Insolvenzschuldners möglich, weil das
Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hierfür nicht gilt (HK-InsO/Landfermann,
3. Aufl. § 294 Rn. 5). Wenn die Antragsgegnerin Auskunft über
Vollstreckungsmaßnahmen haben wollte, wäre diese am zuverlässigsten von dem für
den Antragsteller zuständigen Gerichtsvollzieher zu erlangen gewesen. Ob der
Antragsteller Einkünfte hat und wie er seinen Lebensunterhalt finanziert, ist
für die Zulassungsentscheidung ebenfalls von minderer Bedeutung. In erster Linie
muß dies den Treuhänder und die Insolvenzgläubiger interessieren, damit diese
beurteilen können, ob der Antragsteller auch wirklich alle pfändbaren Einkünfte
abführt.
In diesem Lichte betrachtet ist die Verweigerung konkreter Auskünfte durch den
Antragsteller möglicherweise nicht von solcher Bedeutung, daß allein deswegen
die Zulassung zu versagen ist. Die Antragsgegnerin hat nunmehr Gelegenheit,
unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats diesen Umstand neu zu gewichten
und hernach von neuem über den Zulassungsantrag zu entscheiden.