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Verletzung durch Wildschweineber – Schmerzensgeldanspruch


Oberlandesgericht München

Az: 20 U 1121/12

Urteil vom 08.08.2012


Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 15.02.2012, AZ: 43 O 934/10, aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.500.- zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den infolge seiner Verletzungen durch ein Wildschwein am 16.09.2009 auf dem Wildparkgelände der Beklagten zu 1) in … R., F. 1, erlittenen Verdienstausfall in Höhe von 75% zu ersetzen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren ab dem 08.08.2012 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, die auf den Verletzungen des Klägers durch ein Wildschwein am 16.09.2009 auf dem Wildparkgelände der Beklagten zu 1) in … R., F. 1, beruhen, zu ersetzen, wobei jeweils ein Mitverschulden von 25% zu berücksichtigen ist.

V. Die Schäden gemäß Ziffer III. und IV. sind nur zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.035.- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu bezahlen.

VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

VIII. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 62,5 % und die Beklagte zu 1) 37,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 37,5%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 25%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

X. Die Revision wird nicht zugelassen.

XI. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf EUR 50.000.- festgesetzt.


Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die er durch den Angriff eines Wildschweinebers erlitten hat.

Der Kläger ist Tierpfleger und betreibt einen Wildpark in Österreich. Am 16.09.2009 kaufte er von der Beklagten zu 1), diese vertreten durch den Zeugen K., die gleichfalls einen Wildpark in … R. betreibt, einen Wildschweineber, den er auch sogleich bezahlte und sodann mitnehmen sollte. Der Beklagten zu 2) hatte die Aufgabe, das Tier aus dem Gehege zu holen und zu übergeben. Zu diesem Zweck sollte der Eber zunächst in einen Transportanhänger der Beklagten zu 1) verladen und sodann außerhalb des Parkgeländes in den Anhänger des Klägers umgeladen werden. Hierbei sollten gegebenenfalls Waldarbeiter helfen. Auf eine Narkotisierung des Tieres wurde verzichtet.

Der Eber sollte durch eine mit Gattern gebildete Gasse aus seinem Gehege in den Anhänger der Beklagten zu 1) gelockt bzw. getrieben werden. Der Eber konnte jedoch durch eine Lücke in den Gattern entkommen. Bei den Einfangversuchen, an denen sich der Kläger beteiligte, wurde der Kläger von dem Eber angegriffen und mehrfach gebissen. Er trug ganz erhebliche Verletzungen, insbesondere am linken Arm, der linken Hand und dem rechten Mittelfinger davon. Auf die mit Anlage K 2 – K 4 vorgelegten ärztlichen Befunde wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 15.03.2011 erkannte die österreichische Sozialversicherungsanstalt der B. auf Grund des Unfalls vom 16.09.2011 eine Erwerbsminderung von 35% an und gewährte dem Kläger eine Dauerrente.

Der Kläger trug vor, auf die Narkotisierung sei auf Betreiben des Beklagten zu 2) verzichtet worden, der den Eber für ungefährlich gehalten habe. Als das Tier sich außerhalb des Tiergeheges befunden habe, habe er weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zur Hilfe holen wollen, habe sich aber mit diesen nicht verständigen können. Auf dem Rückweg zum Beklagten zu 2) habe ihn das freilaufende Wildschwein angegriffen.

Der Kläger begehrte Schmerzensgeld von mindestens EUR 20.000.- und die Feststellung des Ersatzes aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden sowie außergerichtliche RA-Gebühren in Höhe von EUR 899,40.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Sie trugen vor, der Kläger habe auf die Narkotisierung des Tieres verzichten wollen und sei erst gebissen worden als er versucht habe, den Eber mit Spanngurten einzufangen. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 833, 834 BGB lägen nicht vor. Im Übrigen seien die Beklagten haftungsprivilegiert iSv §§ 104 ff. SGB VII.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat nach Beweisaufnahme und Erholung einer rechtlichen Stellungnahme von Prof. Dr. B. – Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht – zur Haftungsprivilegierung der Beklagten nach österreichischem Sozialversicherungsrecht mit Endurteil vom 15.02.2012 die Klage abgewiesen. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten seien auf Grund der Haftungsbeschränkungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Hinblick auf die Beklagte zu 1) sowie des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezüglich des Beklagte zu 2) ausgeschlossen. Die §§ 104 ff SGB VII kämen zur Anwendung, da der Kläger im Zusammenhang mit dem Einfangen des Wildschweinebers als „Wie-Beschäftigter“ für die Beklagte zu 1) iSv § 2 Abs. 2 SGB VII zu behandeln sei. Für eine Haftung wegen vorsätzlicher Schädigung bestehe keinerlei Anhaltspunkt. Der Anwendung der §§ 104 ff SGB VII stünde das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union hier nicht entgegen.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Beklagte zu 1) hafte für den verfahrensgegenständlichen Unfall gemäß § 833 BGB als Tierhalterin; der Beklagte zu 2) hafte als Tieraufseher gemäß § 834 BGB.

Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftungsprivilegierung angenommen. Der Kläger habe sich nicht in den Betriebsablauf der Beklagten zu 1) eingegliedert. Er habe der Beklagten zu 1) nicht bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten helfen wollen, sondern als Käufer des Ebers ausschließlich im Eigeninteresse gehandelt.

Zum Schaden verweist er auf die Schwere seiner Verletzungen sowie die Folgen dieser Verletzungen. Er hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000.- für angemessen. Die Bezifferung eines materiellen Schadens in Form von Einkommenseinbußen sei ihm noch nicht möglich, da sich die hierfür aussagekräftigen Bilanzen seines Betriebes noch zur Prüfung bei den Steuerbehörden befänden.

Der Kläger beantragt daher:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.02.2012, AZ: 43 O 934/10, wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.035.- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließen sich der Begründung des angefochtenen Urteils an. Das Landgericht habe mit zutreffenden Gründen eine Haftungsprivilegierung nach den Vorschriften des SGB VII bejaht. Ausmaß und, insbesondere andauernde, Folgen der streitgegenständlichen Verletzungen werden bestritten. Aktuelle ärztliche Berichte habe der Kläger nicht vorgelegt.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger hat auf Grund der durch den Angriff des Ebers erlittenen Verletzungen einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) als Tierhalterin gemäß § 833 BGB. Die Beklagte zu 1) kann diesbezüglich keine Haftungsprivilegierung für sich in Anspruch nehmen. Jedoch trifft den Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 25%. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die zivilrechtliche Haftungsfrage zwischen den Parteien richtet sich hinsichtlich vertraglicher Ansprüche gemäß Rom I 4 Abs. 1a und hinsichtlich deliktischer Ansprüche gemäß Rom II 4 Abs. 1 nach deutschem Recht. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

1. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) wegen der Verletzung von Schutz- und Rücksichtspflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 16.09.2009 scheitert am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Voraussetzung einer vertraglichen Haftung wäre, dass die Beklagte zu 1) der Vorwurf trifft, bei der Abwicklung des Kaufvertrages vorwerfbar die Körperverletzung des Klägers nicht verhindert zu haben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass sich der Kläger aus eigenem Antrieb und spontan an dem folgenschweren Versuch, den Eber zu verladen, beteiligt hat, womit die Beklagte zu 1) in Person des Zeugen K. allein ihren Mitarbeiter, den Beklagten zu 2) – unter eventueller Heranziehung von Waldarbeitern – beauftragt hatte, kann der Beklagten zu 1) nicht als Schutzpflichtverletzung angelastet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass und wie die Beklagte zu 1) im konkreten Augenblick ein Eingreifen des Klägers hätte verhindern sollen, den der Beklagte zu 2) sogar ursprünglich vom Ort des Geschehens weggeschickt hatte, um die Hilfe der Waldarbeiter zu holen.

2. Jedoch haftet die Beklagte zu 1) dem Kläger als Tierhalterin gemäß § 833 BGB.

a) Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. Sprau in Palandt BGB 71. Aufl. § 833 Rn. 10 m.w.Nw.). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 1) als Betreiberin des Tierparks, in welchem der Eber gehalten wurde zweifelsfrei Tierhalterin. Diesen Status hatte sie zum Zeitpunkt der Verletzung des Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrages noch nicht verloren, da der Eber noch nicht übereignet war. Ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn ein anderer faktisch in diese Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel erfolgt (vgl. BGH vom 19.01.1988 – VI ZR 188/87 – m.w.Nw.; OLG Celle VersR 1976, 763). Dies wäre hier erst nach einer Verladung des Ebers in den Anhänger des Klägers der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Eber noch auf dem Gelände der Beklagten zu 1) und in deren alleinigem Herrschaftsbereich.

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Als Tierhalterin trifft die Beklagte zu 1) gemäß § 833 Satz 1 BGB die Gefährdungshaftung für die dem Kläger von dem Eber zugefügten Verletzungen und Schäden.

b) Die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gemäß § 833 Satz 2 BGB steht ihr nicht zur Verfügung, da der Eber kein Haustier im Sinne des Gesetzes ist. Nach herrschender Meinung fallen hierunter zahme Tiere, nicht in Gehegen gehaltenes Wild (Sprau in Palandt a.a.O. Rn. 16).

c) Die Beklagte zu 1) kann keine Haftungsprivilegierung nach Sozialrecht für sich in Anspruch nehmen. Für die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechtes ist das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union heranzuziehen, da sich zum einen der Unfall in einem Mitgliedstaat der EU ereignet hat, der Kläger als Geschädigter aber einem anderen Mitgliedsstaat der EU angehört. Das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht können dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten der EU zu entnehmen sein (BGH vom 15.07.2008 – VI ZR 105/07, NJW 2009, 916).

aa) Die Frage der Haftungsprivilegierung richtet sich im vorliegenden Streitfall gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nach österreichischem Sozialrecht. Nach dieser Bestimmung gelten für die Frage der Haftungsbefreiung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben und zwar auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind. So liegt der Fall hier.

Aus dem Leistungsbescheid der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.03.2011 ergibt sich, dass der Kläger in der österreichischen landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert ist, und zwar auf der Grundlage des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (fortan: BSVG) und im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall Rentenleistungen bezieht. Das BSVG sieht kein Haftungsprivileg vor, auf welches sich die Beklagte zu 1) berufen könnte, wie sich insbesondere auch aus der vom Landgericht eingeholten rechtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 24.05.2011 ergibt, worauf Bezug genommen wird.

bb) Anderes gälte nur, wenn der Kläger den Unfall im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, die dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zuzurechnen wäre und diesem Unternehmen dienen sollte, erlitten hätte, da für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen – wie hier der Kläger – allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (BGH vom 15.07.2008 – VI ZR 105/07, NJW 2009, 916). Unter diesen Voraussetzungen käme deutsches Sozialrecht zur Anwendung und damit die Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Unstreitig war der Kläger kein Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Er ist auch nicht arbeitnehmerähnlich für sie tätig geworden. Was als eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen ist, regeln das österreichische Sozialrecht in § 176 Abs. 1 Ziffer 6. ASVG und das deutsche Sozialrecht in § 2 Abs. 2 SGB VII im Wesentlichen gleich. Es muss eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit sein.

Fraglich ist die Qualifikation der Tätigkeit aber insbesondere dann, wenn die in Betracht zu ziehende Tätigkeit nicht nur dem fremden, sondern auch dem eigenen Unternehmen des Geschädigten dient. In diesem Fall ist auf den Schwerpunkt und die Zielrichtung der Handlung des Geschädigten abzustellen. Erst wenn die Tätigkeit für das fremde Unternehmen nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe für das eigene Unternehmen des Geschädigten gewertet werden kann, ist die Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen als arbeitnehmerähnlich gerechtfertigt (so BGH vom 23.03.2004 – VI ZR 160/03).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nur im Interesse seines eigenen Wildparks tätig geworden. Der Kläger mag zwar beim Einfangen des Ebers eine objektiv arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für die Beklagte zu 1) ausgeführt haben, er hat dies jedoch vorwiegend im eigenen Interesse getan, weil er den Eber, den er bereits bezahlt hatte, möglichst unversehrt für seinen eigenen Betrieb erhalten und übernehmen wollte. Er hat also versucht, den Eber zu fangen, um ihn in seinem eigenem Unternehmen zu verwenden, nicht aber um ihn dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zu erhalten oder die Beklagte zu 1) vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren. In diesem Fall liegt keine „Wie-Beschäftigung“ vor.

d) Die Beklagte zu 1) ist demnach gemäß §§ 833 Satz 1, 249, 253 BGB verpflichtet, dem Kläger die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Angriff des Ebers resultieren.

Bei der Bemessung dieses Schadensersatzes im Einzelnen ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Kläger am streitgegenständlichen Unfall ein Mitverschulden trifft, welches der Senat mit 25% bewertet.

Mitverschulden ist auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus Gefährdungshaftung zu berücksichtigen (Sprau in Palandt a.a.O. Rn. 13). Ein Mitverschulden trifft den Verletzten insbesondere dann, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren (BGH vom 25.05.1965 – VI ZR 15/64). Gegen diese Anforderungen an die eigene Sorgfalt hat der Kläger ganz erheblich verstoßen. Sei es nun zum Zweck des Treibens oder des Einfangens hat er sich unbewaffnet und ohne Schutz einem ausgebrochenen Wildschweineber genähert, der ersichtlich in Folge der für das Tier außergewöhnlichen Situation erregt war. Der Kläger ist selbst Tierpfleger und betreibt einen Wildpark. Folglich musste ihm zumindest die Möglichkeit eines nicht unerheblichen Angriffes durch das Tier bewusst sein. Dieser Möglichkeit hat er sich schuldhaft verschlossen. Unter Berücksichtigung des weiteren, rechtfertigenden Aspektes, dass Kläger wohl auch helfen wollte, die von dem Eber ausgehende Gefahr für Besucher auf dem Tierparkgelände zu beseitigen und etwaige Angriffe zu verhindern, hält der Senat ein anzurechnendes Mitverschulden in Höhe von 25% für angemessen und ausreichend.

aa) Infolge der erlittenen Verletzungen hat der Kläger Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 BGB), welches mit EUR 7.500.- zu beziffern ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (vgl.BGHZ 18, 149, 154 ff; 80, 384, 386). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Grüneberg in Palandt BGB 71. Aufl. § 253 Rn. 15 m.w.Nw.).

Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Arztberichte aus dem Jahr 2010 Bissverletzungen im Bereich des linken Armes, des rechten Mittelfingers, des Gesäßes, des rechten Oberschenkels sowie der Mamilla rechts erlitten hat, wobei eine Läsion des Nervus radialis festgestellt wurde. Insbesondere eine in Folge der Verletzung des Nervus radialis massiv eingeschränkte Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit mit Gefühlsstörung führte am 15.03.2011 zur Anerkennung einer dauerhaften Erwerbsminderung von 35% durch die österreichische Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Zwar liegen dem Senat keine neueren ärztlichen Stellungnahmen vor, jedoch lassen sich aus den Feststellungen des Sozialversicherers 1 ½ Jahre nach dem Unfall durchaus hinreichende Rückschlüsse auf die Schwere und die Nachhaltigkeit der Verletzungen des Klägers ziehen. Unter Heranziehung von Vergleichsfällen (OLG Oldenburg vom 09.07.1996 – 5 U 143/95; LG Augsburg vom 25.02.1991 – 9 O 3371/89; LG Essen vom 22.03.1988 – 20 O 216/86) und unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen klägerischen Mitverschuldens ist daher ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 7.500.- angemessen. Eine Verzinsung hat der Kläger nicht beantragt.

Darüber hinaus hat der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) auch für zukünftige immaterielle Schäden.

Zwar gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGHZ 128, 117, 121 f; BGH vom 6.12.1960 – VI ZR 73/60), die die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einbezieht. Lässt sich aber eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht zuverlässig treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies, für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (BGH vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99). Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des Unfalls kann jedenfalls nach den Attesten und der Anerkennung einer dauerhaften Erwerbsminderung von 35% durch die österreichische Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgegangen werden.

bb) Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden. Die materiellen Schäden wurden bislang nicht beziffert. Der diesbezügliche Feststellungsantrag des Klägers ist mit Einschränkungen zulässig und begründet.

Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) materielle Schäden für die Vergangenheit zu ersetzen hat, ist nur bezüglich eines etwaigen Verdienstausfalles zulässig und begründet. Im Rahmen der materiellen Schäden hat der Kläger bislang nur zu verletzungsbedingtem Verdienstausfall in seinem Unternehmen vorgetragen. Dieser Verdienstausfall ist dem Grunde nach gemäß § 833 BGB ersatzfähig. Da der Kläger glaubhaft angibt, derzeit noch keine Bezifferung vornehmen zu können, weil sich die betriebswirtschaftlichen Unterlagen für sein Unternehmen bei den Steuerbehörden befinden, hat er Interesse an der Feststellung seiner diesbezüglichen Ersatzansprüche (§256 ZPO). Da weitergehender Vortrag zu anderen materiellen Schäden und der fehlenden Möglichkeit einer Bezifferung fehlt, ist die Feststellung der Ersatzpflicht für die Vergangenheit auf den Verdienstausfall zu beschränken.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für zukünftige, ab Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2012 entstehende materiellen Schäden – ohne inhaltliche Beschränkung. Der Feststellungsanspruch zulässig und begründet. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06; BGH vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99; BGH vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99). Allein schon angesichts des Leistungsbescheids der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.03.2011 besteht durchaus Anlass, weitere Schäden des Klägers für möglich zu halten. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 833 BGB vorliegen, wie oben dargelegt.

cc) Schließlich kann der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadensersatzanspruches aus Delikt und damit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Ausgehend von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 50.000.- zzgl. Postpauschale errechnet sich unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 25% ein Anspruch in Höhe von EUR 1.035.-. Der Zinsanspruch hieraus ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1Satz 2, 291 BGB.

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den streitgegenständlichen Angriff des Wildschweinebers.

1. Vertragliche Beziehungen hatte der Kläger zum Beklagten zu 2) nicht. Es bestand lediglich der Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1).

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) auch keine Schadensersatzansprüche aus Delikt gemäß § 834 BGB, da der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls kein Tieraufseher iSd Gesetzes war.

Nicht jeder, zu dessen vertraglichen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren gehört, ist Tieraufseher. Die „Führung der Aufsicht über das Tier“ setzt vielmehr voraus, dass dem Aufsichtspflichtigen die tatsächliche Gewalt und die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist. Stallburschen oder angestellte Tierpfleger, die – wie der Beklagte zu 2) – auf Anweisung handeln müssen, kommen deshalb als Aufsichtsführende nicht in Betracht (OLG Düsseldorf VersR 2003, 871; VersR 1981, 82; OLGR Köln, 1999, 253; Sprau in Palandt BGB 71. Aufl. § 834 Rn. 2). Dieser Meinung schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes; abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.

Der Streitwert richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 einvernehmlich festgesetzt.


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