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Kollision mit Winkerkelle bei einer Polizeikontrolle – Schadensersatz


Polizeikontrolle

Zusammenfassung:

Bei einer Polizeikontrolle kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeuges mit der Winkerkelle eines Polizeibeamten. Der Polizeibeamte hatte versucht den Verkehrsteilnehmer durch das Zeigen der Winkerkelle zum Anhalten zu bewegen, nachdem der Verkehrsteilnehmer den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Bei dem Anhalteversuch geriet die Winkerkelle an die rechte Fahrzeugfront des beschädigten Fahrzeuges. Steht dem Verkehrsteilnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu?


Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 119/14

Urteil vom 20.08.2015


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.08.2014 (Aktenzeichen 4 O 7/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Pkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle.

Die Polizei des beklagten Landes führte am 04.07.2013 in Höhe des Anwesens … pp. eine Überwachung der Gurtanlegepflicht durch. Außerdem wurde überprüft, ob Fahrzeugführer verbotenerweise ihr Handy während der Fahrt benutzten. Die an der hinter einer Kurve liegenden Kontrollstelle eingesetzten Polizeibeamten trugen eine reflektierende Überwurfweste mit der Aufschrift „Polizei“. Gegen 19.30 Uhr näherte sich der Kontrollstelle in Fahrtrichtung N. der am … geborene Kläger mit seinem Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen …-…-… Der Kläger hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Der Zeuge Polizeihauptkommissar Z. versuchte, den Kläger mit einer Winkerkelle mit der Aufschrift „Halt Polizei“ anzuhalten. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Pkw des Klägers im Bereich der rechten A-Säule. Mit Anwaltsschreiben vom 26.08.2013 forderte der Kläger das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.287,02 € binnen 14 Tagen auf. Mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.10.2013 wurden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat das beklagte Land auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 923,65 € netto, Gutachtenkosten in Höhe von 337,37 € und einer Auslagenpauschale in Höhe von 26 €, insgesamt also 1.287,02 €, in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Kontrollstelle sei für ihn nicht einsehbar gewesen. Nach Durchfahren der Kurve habe er einen Polizeibeamten bemerkt, der aber kein Anhaltezeichen gegeben habe. Vor diesem Polizeibeamten sei kein Vorposten positioniert gewesen. Als der Kläger sich bereits in Höhe des Polizeibeamten befunden habe, sei dieser mit seiner Kelle auf die Straße gesprungen und habe dabei das gerade in Vorbeifahrt befindliche Kfz des Klägers getroffen.

Der Kläger hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.287,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen und

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, der Kläger habe das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes mit einer Handbewegung verdecken wollen und auch seine Sitzposition nach links verändert. Der Zeuge Z. habe den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht erkannt und dem Kläger mit der Winkerkelle und mit ausgestrecktem Arm Haltezeichen gegeben. Da der Kläger diese jedoch ignoriert habe und mit nur geringem Abstand am Zeugen Z. vorbeigefahren sei, sei es zum Kontakt der Winkerkelle mit dem Kläger-Pkw gekommen.

Das Landgericht hat den Kläger als Partei angehört (Bl. 43 d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K.-P. B. (Bl. 44 f. d. A.), Th. B. (Bl. 45 f. d. A.), A. G. (Bl. 46 f. d. A.) und J. Z. (Bl. 47 f. d. A.) sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.05.2014 (Bl. 53 f. d. A.). Mit dem am 07.08.2014 verkündeten Urteil (Bl. 64 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe verfahrensfehlerhaft das Beweisangebot in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 03.04.2014 übergangen, wonach die örtlichen Gegebenheiten an der Kontrollstelle und die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h es ausschlössen, dass die Zeugin A. G. dem Zeugen Z. Zeichen gegeben habe, dieser wiederum dem Kläger ein Zeichen gegeben habe, auf das nicht reagiert worden sei, und erst dann die Winkerkelle geschwenkt worden sei.

Ferner habe das Erstgericht die Darstellung des Zeugen Sch. zu dessen Einschätzung der Kontrollstelle und der Erkennbarkeit teilweise übergangen. Der Zeuge habe ausdrücklich bei der Unfallaufnahme in der polizeilichen Ermittlungsakte niedergeschrieben, die einsehbare Strecke liege bei 20 bis 25 m. Auf dieser Distanz sei das vorstehend beschriebene Vorgehen der Zeugen A. G. und Z. nicht möglich. Überdies habe der Zeuge Sch. in seiner Unfallaufnahme keinen Satz darüber verloren, dass die Zeugin A. G. als Vorposten positioniert worden sei.

Übergangen habe das Landgericht auch die Aussage des Zeugen Th. B. Im angefochtenen Urteil werde darauf hingewiesen, es sei auffällig, dass sich dieser Zeuge nicht an Ort und Stelle gemeldet habe, was sich nach Auffassung des Landgerichts offensichtlich auf den Beweiswert seiner Aussage auswirke. Diese Ausführungen seien schlicht unrichtig, weil sich aus der vom Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakte ergebe, dass der Zeuge Th. B. sehr wohl bei der Polizei aufgenommen worden und eine entsprechende Aussage gemacht habe. Außerdem habe das Landgericht aus der Aussage des Zeugen Th. B., ihm sei der Kläger bekannt, weil sie im selben Ort wohnten, durch nichts gerechtfertigte Schlüsse gezogen.

Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebe sich überhaupt nicht, wie es letztlich zu einem Schaden gekommen sei. Das Erstgericht habe sich zudem mit der Frage der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn der Kläger ein rechtzeitig gegebenes Haltezeichen unberechtigt ignoriert hätte, berechtigte das in keinem Fall den Zeugen Z. dazu, die Anhaltekelle so zu bewegen, dass er damit einen Schaden am Kläger-Pkw verursacht habe. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das Anhaltezeichen für ihn nicht erkennbar und der Schaden unvermeidbar gewesen sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 96 d. A.),

1. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 07.08.2014 zu verurteilen, an den Kläger 1.287,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen und

2. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 07.08.2014 zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe das deutlich sichtbare Anhaltezeichen des Zeugen Z. deshalb nicht wahrnehmen können oder wollen, weil er sich nach links gewandt und versucht habe, seinen Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht zu verdecken. Alleine auf Grund der fehlenden notwendigen Aufmerksamkeit des Klägers für das Verkehrsgeschehen sei es zum streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 05.05.2014 (Bl. 42 ff. d. A.) und vom 17.07.2014 (Bl. 59 ff. d. A.) sowie des Senats vom 30.07.2015 (Bl. 184 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamtes Saarland (Aktenzeichen 330005519), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.12.2014 (Bl. 111 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 21.01.2015 (Bl. 125 d. A.) sowie durch mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21.04.2015 (Bl. 138 ff. d. A.) und der Sitzungsniederschrift vom 30.07.2015 (Bl. 184 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet und mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG im Ergebnis zu Recht verneint, weil im Streitfall ein amtspflichtwidriges Verhalten nicht festzustellen ist.

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1. Die vom Landgericht zutreffend als nicht einschlägig angesehenen §§ 6, 68 SPolG betreffend die Inanspruchnahme einer nicht im Sinne von §§ 4,5 SPolG verantwortlichen Person sind von vorneherein nicht anzuwenden, da es sich bei dem Kläger ersichtlich nicht um eine nicht verantwortliche Person handelt und selbst bei rechtswidriger Inanspruchnahme eines Störers im Sinne der §§ 4, 5 SPolG eine Umdeutung der Inanspruchnahme als Störer in eine solche als Nichtstörer auf Grund der jeweils zu Grunde liegenden unterschiedlichen Regelungsintentionen und insbesondere unter den dabei in Erwägung zu ziehenden Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht kommt (OVG des Saarlandes SKZ 1994, 110 [Ls.]; Hans/Wohlfarth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 1. Aufl. (1997) Rn. 412; Mandelartz/Sauer/Strube, Saarländisches Polizeigesetz (2002) Anm. 2 zu § 6, S. 29).

2. Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO in der seit dem 01.04.2013 gültigen Fassung dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann nach Satz 2 der Vorschrift auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle (von den hiesigen Parteien als „Anhaltekelle“ bezeichnet) oder eine rote Leuchte gegeben werden. Die Verkehrsteilnehmer haben nach § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Laut VwV – StVO Abschnitt B zu § 36 Abs. 1 StVO II. Satz 1 müssen Weisungen des Polizeibeamten klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen zu geben (Satz 2). Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte schwenken (Satz 3). Die Art und Weise der Durchführung von Verkehrskontrollen steht allerdings nicht einschränkungslos im Ermessen der Polizei, sie hat sich vielmehr an dem damit verfolgten Zweck, d. h. der Feststellung von Verstößen gegen die StVO auszurichten (BGH VersR 1959, 294, 295). Die die Rechtsgüter eines Verkehrsteilnehmers gefährdende – und erst recht die sie verletzende – Durchführung einer Verkehrskontrolle stellt sich grundsätzlich als Amtspflichtverletzung dar (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 36 StVO Rn. 25). Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 839 Rn. 84).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist die Behauptung des Klägers, der am rechten Fahrbahnrand stehende Polizeibeamte habe kein Anhaltezeichen gegeben, weshalb der Kläger seine Fahrt fortgesetzt habe, und als er sich in Höhe des Beamten befunden habe, sei dieser unmittelbar vor sein Fahrzeug gesprungen und habe dabei mit der Winkerkelle auf die A-Säule des Kläger-Pkw geschlagen (Bl. 2 d. A.), nicht für wahr zu erachten.

a) In dem auf die berechtigte Rüge der Berufung (aa) eingeholten, hernach mündlich erläuterten Gutachten hat der Sachverständige Dr. Dipl.-Ing. P. die Behauptung des Klägers aus technischer Sicht unter zutreffender Berücksichtigung aller Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruieren können (bb).

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 146; BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen, sofern das Prozessrecht dem nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10). Diesen Verpflichtungen ist das Landgericht insoweit nicht nachgekommen, als es das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat zum Beweis seiner Behauptungen, es sei auf Grund der Position der Kontrollstelle der Polizei und der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen, dass der Polizeibeamte an Ort und Stelle überprüft habe, ob der Gurt angelegt sei und dann noch rechtzeitig ein Anhaltezeichen habe geben können (Bl. 3 d. A.), und der Pkw Smart des Klägers mit dem Kennzeichen NK-KB103 habe sich schon auf der Höhe des Zeugen Polizeihauptkommissar J. Z. befunden, als Letztgenannter mit der Winkerkelle neben das Fahrzeug gesprungen sei und mit der Kelle gegen die A-Säule geschlagen habe (Bl. 41 d. A.). Gründe des Prozessrechts standen der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht entgegen und sind vom Landgericht auch nicht erörtert worden.

bb) Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat indessen keinen Beweis für die Wahrheit der Behauptungen des Klägers erbracht.

(1) Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei einer – nur geschätzten, nicht nachgewiesenen – Ausgangsgeschwindigkeit des Kläger-Pkw von 50 km/h für den Zeugen Polizeihauptkommissar Z. noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts durch den Kläger zu erkennen und Haltezeichen zu geben (Bl. 150 d. A.). An Hand der Weg-Zeit-Betrachtung ist daher die Darstellung des Hergangs durch das beklagte Land nicht zu widerlegen. Einen Sprung des Zeugen Polizeihauptkommissar Z. neben das Kfz des Klägers und ein Schlagen mit der Winkerkelle gegen die A-Säule des Pkw hat der Sachverständige mangels Spuren nicht nachweisen können (Bl. 151 d. A.). Falls von einer Fahrgeschwindigkeit des Kläger-Pkw von 50 km/h, wie in der Berufungsbegründung dargelegt (Bl. 97 d. A.), ausgegangen wird, wären ein Nachlaufen und Erreichen des Pkw sowie die Ausführung einer Schlagbewegung gegen die rechte A-Seite technisch auszuschließen, weil ein durchschnittlich trainierter Mensch auch bei einer Anlaufstrecke von mehreren Metern allenfalls Laufgeschwindigkeiten von 35 bis 37 km/h erreicht. Ein Nach- bzw. Zulaufen auf den Pkw mit anschließender Schlagbewegung gegen die rechte A-Säule wäre nur bei wesentlich geringeren Geschwindigkeiten als der behaupteten Fahrgeschwindigkeit des Pkw möglich, d. h. bei circa 20 bis 25 km/h (Bl. 152 d. A.).

(2) Die Aussagen der Zeugen Polizeikommissarin A. G. und Polizeihauptkommissar Z. lassen sich aus technischer Sicht plausibel mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen (Bl. 153 d. A.), jedenfalls aber nicht ausschließen. Der Sachverständige hat mündlich erläutert, dass er selbst an Ort und Stelle Versuche unternommen hat, um feststellen zu können, innerhalb welcher Zeit er in einem hinter der Hausecke auftauchenden Pkw den Anlegezustand des Sicherheitsgurts erkennen kann (Bl. 186 d. A.). Die Fahrgastzelle des Pkw Smart des Klägers, ist, wie der Sachverständige an Hand einer Zeichnung (Bl. 189 d. A.) und einer Skizze der Örtlichkeit (Bl. 192 d. A.) einsichtig erklärt hat, auf Grund der großflächigen Verglasung des Seiten- und Frontbereichs gut einsehbar (Bl. 186 d. A.).

(3) Auch das Schadensbild am Kläger-Pkw gibt über den Unfallhergang keinen objektiven Aufschluss im Sinne der Behauptungen des Klägers. Ob die Beschädigung auf eine Schlagbewegung der Kelle oder auf einen Überlagerung des Anhaltezeichens mit der Pkw-Fahrbewegung zurückzuführen ist, lässt sich technisch nicht rekonstruieren. Insoweit hat der Sachverständige den Pkw des Klägers in Augenschein genommen und im Bereich der rechten A-Säule lediglich ein Spurenfeld in einer Größe von etwa 4 mal 4 mm mit parallel zueinander verlaufenden, multiplen Kontaktspuren und eine schwache Verformung des Karosserieaußenbleches in diesem Bereich erkennen können (Bl. 141 d. A.). Dieses nicht aussagekräftige Schadensbild hat er auf vier Lichtbildern dokumentiert (Bl. 144 f. d. A.). Im Rahmen der Vernehmung durch den Senat hat es der Sachverständige sogar für wahrscheinlicher gehalten, dass die schädigende Bewegung von unten nach oben erfolgt ist – was für die Sachdarstellung des beklagten Landes sprechen würde – und nicht umgekehrt. Auch wenn der Sachverständige sich insoweit in Ermangelung hinreichender Spuren nicht hat festlegen können, hat er jedenfalls die Version des Klägers nicht zu bestätigen vermocht (Bl. 187 d. A.).

b) Ferner macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe die Darstellung des Zeugen Sch. zu dessen Einschätzung der Kontrollstelle und der Erkennbarkeit teilweise übergangen. Der Zeuge habe ausdrücklich bei der Unfallaufnahme in der polizeilichen Ermittlungsakte niedergeschrieben, die einsehbare Strecke liege bei 20 bis 25 m. Auf dieser Distanz sei das vorstehend beschriebene Vorgehen der Zeugen A. G. und Z. nicht möglich. Überdies habe der Zeuge Sch. in seiner Unfallaufnahme keinen Satz darüber verloren, dass die Zeugin Polizeikommissarin A. G. als Vorposten positioniert worden sei. Dieser Berufungsangriff hat keinen Erfolg.

aa) Bei der Angabe von 20 bis 25 m in dem Bericht des Zeugen Polizeihauptkommissar Sch. vom 04.07.2013 (Beiakte Bl. 16 oben) handelt es sich erkennbar nicht um eine exakte Maßangabe. Der Sachverständige Dr. Dipl.-Ing. P. hat die Sichtweite unter Berücksichtigung der auf den vorgelegten Lichtbildern angegebenen Position des Zeugen Z. – die vom Kläger nicht widerlegt ist – mit circa 35 m bemessen (Bl. 147 d. A. unten). Mündlich erläutert hat er dies dahin, dass er die Strecke von 35 m im Bogenmaß bis zur Hausecke ausgemessen hat, es sich aber nur ein unwesentlicher Unterschied zur Luftlinie ergibt (Bl. 185 d. A. unten). Insoweit ist im Gutachten einleuchtend erklärt, dass auch eine Sichtweite von lediglich circa 20 bis 25 m zur Erkennbarkeit und für das Anhaltezeichen noch ausgereicht hätte. Zu weiteren Weg-Zeit-Betrachtungen war der Sachverständige allerdings nicht in der Lage, da weder die genaue Fahrgeschwindigkeit noch der genaue Punkt feststeht, an dem der um die Kurve fahrende, nicht angeschnallte Kläger für den Zeugen Z. erstmals erkennbar war (Bl. 150 d. A. „Auftauchpunkt“).

bb) Der Umstand, dass der Zeuge Polizeihauptkommissar Sch. in seinem Bericht vom 04.07.2013 (Beiakte Bl. 14 ff.) eine Aufstellung der Zeugin Polizeikommissarin A. G. als Vorposten unerwähnt ließ, spricht nicht entscheidend gegen die Sachdarstellung des beklagten Landes. Der Zeuge Sch. hat bei der Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt, wenn ihm der Zeuge Z. an Ort und Stelle gesagt hätte, dass es noch einen Vorposten gegeben habe, hätte er dies „wahrscheinlich“ in einem Vermerk aufgenommen. Daraus folgt schon nicht, dass der Zeuge Sch. eine solche Information auf jeden Fall aufgenommen hätte. Der Zeuge hat hinzugefügt, für ihn sei dies nicht das Thema gewesen, weil es für ihn um die Klärung der Frage gegangen sei, wo der Anhalteposten gestanden habe und wie er sichtbar gewesen sei. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Sch. ergänzt, er habe alle drei an der Verkehrskontrolle beteiligten Beamten angetroffen. Die Gestaltung der Kontrollstelle, insbesondere die Frage, ob es einen Vorposten gegeben habe, sei für ihn im damaligen Zeitpunkt irrelevant gewesen (Bl. 61 d. A.). Die weitere Aussage des Zeugen Sch., die anderen Kontrollbeamten hätten ihm erklärt, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben (Bl. 62 d. A. oben), spricht ebenfalls nicht gegen eine Aufstellung der Zeugin A. G. als Vorposten; denn der Vorposten stand auf der Grundlage der Darstellung des beklagten Landes mit dem Rücken zum Anhalteposten und braucht das Schadensereignis selbst daher nicht gesehen zu haben.

c) Außerdem beanstandet die Berufung, das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen Th. B. übergangen. Im angefochtenen Urteil werde darauf hingewiesen, es sei auffällig, dass sich dieser Zeuge nicht an Ort und Stelle gemeldet habe, was sich nach Auffassung des Landgerichts offensichtlich auf den Beweiswert seiner Aussage auswirke. Diese Ausführungen seien schlicht unrichtig, weil sich aus der vom Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakte ergebe, dass der Zeuge Th. B. sehr wohl bei der Polizei aufgenommen worden und eine entsprechende Aussage gemacht habe. Zudem habe das Landgericht aus der Aussage des Zeugen Th. B., ihm sei der Kläger bekannt, weil sie im selben Ort wohnten, durch nichts gerechtfertigte Schlüsse gezogen. Diese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

aa) Der Zeuge Th. B. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 29.07.2013 gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu dem Vorfall vom 04.07.2013 angegeben, ein Polizist habe am Straßenrand auf dem Bürgersteig gestanden. Als der Kläger auf der Höhe des Beamten gewesen sei, habe dieser plötzlich die Kelle „gezückt“, sei ein Stück neben dem Auto hergelaufen und habe mit der Kelle auf die rechte A-Säule des Pkw Smart geschlagen. Der Kläger sei zusammengezuckt und habe das Auto nach circa 20 m angehalten. Da er, der Zeuge Th. B., Kfz-Meister sei, habe er den Schaden an der A-Säule begutachtet (Beiakte Bl. 21). Vor dem Landgericht hat der Zeuge Th. B. am 05.05.2014 ausgesagt, der Kläger sei an dem Polizeibeamten vorbeigefahren. Der Beamte sei hinter dem Fahrzeug des Klägers hergelaufen, und zwar für zwei oder drei Schritte. Der Zeuge Th. B. will dann gesehen haben, dass der Beamte auf das Fahrzeug des Klägers eingeschlagen habe. Es habe sich so angehört, als ob die Windschutzscheibe zerstört worden sei (Bl. 45 d. A.).

bb) Die Erklärungen des Zeugen Th. B. sind ersichtlich objektiv unwahr.

(1) Ausgehend von der von der Berufung behaupteten Fahrgeschwindigkeit seines Pkw von 50 km/h können, wie bereits ausgeführt, das Verfolgen und Erreichen des Pkw durch den Polizeibeamten zu Fuß sowie die Ausführung einer Schlagbewegung gegen die rechte A-Seite nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. P. technisch ausgeschlossen werden, weil ein durchschnittlich trainierter Mensch auch bei einer Anlaufstrecke von mehreren Metern allenfalls Laufgeschwindigkeiten von 35 bis 37 km/h erreicht (Bl. 152 d. A.). Damit ist die Aussage des Zeugen Th. B., wonach das Fahrzeug an dem Polizeibeamten vorbeigefahren sei und dieser für zwei oder drei Schritte hinter dem Fahrzeug hergelaufen sei, um dann mit dem Anhaltestab auf das Fahrzeug einzuschlagen, offensichtlich unwahr. Der im Zeitpunkt der Vernehmung durch das Landgericht am 05.05.2014 51 Jahre (Bl. 47 d. A.) und damit im Schadenszeitpunkt circa 50 Jahre alte Zeuge Polizeihauptkommissar Z. müsste dann in zwei oder drei Schritten derart beschleunigt haben, dass er ein mit circa 50 km/h fahrenden Pkw eingeholt hätte, um anschließend Schlagbewegungen gegen das Fahrzeug ausführen zu können, was nicht glaubhaft ist.

(2) Auch die weitere Darstellung des Zeugen Th. B., der Beamte habe auf das Fahrzeug des Klägers eingeschlagen, und es habe sich so angehört, als ob die Windschutzscheibe zerstört worden sei, ist mit Blick auf das dokumentierte Schadensbild am Fahrzeug des Klägers offensichtlich abwegig. Die Angaben des Zeugen Th. B. sind auch deswegen bedenklich, weil er von Beruf Kfz-Meister ist und erklärt hat, er habe sich das Fahrzeug des Klägers hinterher angeschaut (Bl. 45 d. A.). Die Inaugenscheinnahme durch den Gerichtssachverständigen hat im Bereich der rechten A-Säule des Kläger-Pkw lediglich ein Spurenfeld in einer Größe von etwa 4 mal 4 mm mit parallel zueinander verlaufenden, multiplen Kontaktspuren und eine schwache Verformung des Karosserieaußenbleches ergeben (Bl. 141, 144 f. d. A.). Angesichts eines solchen Bagatellschadens liegt es fern, dass der Zeuge Z. derart auf den Pkw des Klägers eingeschlagen haben soll, dass es sich angehört hätte, als ob die Windschutzscheibe zerstört worden, d. h. Glas zu Bruch gegangen sei.

(3) Als ebenso unwahr stellt sich damit die vom Kläger gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung dar, die Zeugin A. G. habe dort gestanden, wo auf den Lichtbildern auf Bl.49 und 50 d. A. ein Polizeibeamter neben einem Streifenfahrzeug stehe, neben der Zeugin habe der Zeuge Z. gestanden, der dann dem Fahrzeug des Klägers „nachgelaufen“ sei und auf dieses „eingeschlagen“ habe (Bl. 43 d. A.). Das Nachlaufen und Einholen des vorbeifahrenden Pkw‘s ist, wie ausgeführt, selbst bei höchsten Beschleunigungswerten des circa 50-jährigen Polizeibeamten auszuschließen, das Einschlagen auf den Pkw mit dem minimalen Schadensbild schwerlich in Einklang zu bringen.

(4) Überdies weichen die Zeugenaussage Th. B. und die auf Vorhalt des Landgerichts erfolgten Angaben des Klägers auch von dessen Sachdarstellung im schriftlichen Vorverfahren ab. Nach der Behauptung des Klägers in der Klageschrift soll der Polizeibeamte „möglicherweise verspätet“ den Verstoß gegen die Gurtpflicht festgestellt haben, „mit seiner Kelle auf die Straße“ gesprungen sein und dabei das gerade in Vorbeifahrt befindliche Kfz des Klägers getroffen haben (Bl. 3 d. A. unten). Nach der Aussage des Zeugen Th. B. soll der Polizeibeamte hingegen hinter dem vorbeigefahrenen Fahrzeug des Klägers für zwei oder drei Schritte hergelaufen sein (auch der Kläger persönlich hat von einem Nachlaufen gesprochen) und auf das Fahrzeug eingeschlagen haben.

d) Die Berufung rügt schließlich, aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebe sich überhaupt nicht, wie es letztlich zu einem Schaden gekommen sei. Das Erstgericht habe sich zudem mit der Frage der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn der Kläger ein rechtzeitig gegebenes Haltezeichen unberechtigt ignoriert hätte, berechtigte das in keinem Fall den Zeugen Z. dazu, die Winkerkelle so zu bewegen, dass er damit einen Schaden am Kläger-Pkw verursacht habe. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das Anhaltezeichen für ihn nicht erkennbar und der Schaden unvermeidbar gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

aa) Der Kläger hat im Ausgangspunkt für seine Behauptung, es habe kein Anhaltezeichen gegeben bzw. ein solches sei für ihn nicht erkennbar gewesen, keinen Beweis erbracht, weil, wie ausgeführt, die Zeugenaussage Th. B. nicht glaubhaft und die in sich schlüssige Sachdarstellung des beklagten Landes nach dem verkehrstechnischen Gutachten nicht zu widerlegen ist.

bb) Darüber hinaus hat der Kläger die Darstellung des beklagten Landes nicht widerlegt, er habe durch sein unverantwortliches Fahrverhalten nicht nur gegen die Gurtanlegepflicht verstoßen, sondern auch den kontrollierenden Beamten dadurch gefährdet, dass er derart dicht auf diesen zugefahren und gegen den Anhaltestab gefahren sei (Bl. 29 d. A. unten). Mit einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers war auf der Grundlage der Darstellung des beklagten Landes (zunächst) nicht zu rechnen, so dass vorliegend die Art und Weise der Durchführung der Verkehrskontrolle nicht zu beanstanden ist.

cc) Der Argumentation der Berufung, die konkrete Kontrollsituation vor Ort sei nicht verkehrsgerecht gewesen und habe nicht den örtlichen Verhältnissen entsprochen (Bl. 187 d. A.), kann nicht gefolgt werden.

(1) Der für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat schon im Ausgangspunkt nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich – wie behauptet – mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h um die Kurve gefahren wäre und der Anhalteweg bis zum Standort des Zeugen Z. somit nicht ausgereicht hätte. Insoweit ist zu bemerken, dass der von der Klagepartei benannte und hierzu befragte Zeuge Th. B. angegeben hat, der Kläger-Pkw sei nicht schnell gefahren, er würde sagen, die Geschwindigkeit sei geringer als die innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit gewesen (Bl. 45 d. A. unten). Dass somit bereits eine gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h als Ausgangspunkt nicht bewiesen ist, hat der Berufungsführer in dem nach dem Schluss der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 03.08.2015 erneut verkannt (Bl. 195 d. A. Mitte: „Wenn das klägerische Fahrzeug … die zugelassene Geschwindigkeit von 50 km/h genau eingehalten hat, …“), weshalb für den Senat auch kein Anlass besteht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung ausgeführt, dass jedenfalls bei niedrigeren Geschwindigkeiten als den vom Kläger behaupteten, nicht nachgewiesenen 50 km/h der Anhalteweg für Verkehrsteilnehmer ausreichen dürfte (Bl. 186 f. d. A.).

(2) Ausgehend von der Verpflichtung der Polizei, Verkehrskontrollen unter Beachtung des Zweckes der Feststellung von Verstößen gegen die StVO auszurichten und die Kontrolle in einer Art und Weise durchzuführen, die die Rechtsgüter eines Verkehrsteilnehmers nicht gefährdet, kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegende Kontrolleinrichtung diesen Erfordernissen nicht genügt hätte. Hinsichtlich des von der Berufung als zu gering empfundenen Anhaltewegs ist zunächst zu erkennen, dass es nicht um das Aufstellen von Hindernissen, Sperren oder Ähnlichem auf der Fahrbahn, sondern lediglich um die Positionierung eines Polizeibeamten auf dem Bürgersteig mit am ausgestreckten Arm in die Fahrbahn hineinragender Winkerkelle geht. Wer auf einen am Fahrbahnrand stehenden, als solchen erkennbaren Polizeibeamten zufährt, welcher mit der Winkerkelle Zeichen gibt, muss jederzeit damit rechnen, dass die Winkerkelle in die Fahrbahn hineinragt, und mithin seine Fahrweise durch Verzögerung und entsprechenden Seitenabstand darauf einrichten. Dass für den Kläger eine dieser Reaktionsmöglichkeiten konkret nicht gegeben gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers in einem Maße verkehrswidrig und ungewöhnlich, dass damit bei Einrichtung der Verkehrskontrolle und Aufstellung des Anhaltepostens nicht gerechnet zu werden braucht.

(3) Die Argumentation der Berufung im Schriftsatz vom 03.08.2015, der Kläger habe gegen die Kelle fahren müssen (Bl. 196 d. A. unten), geht fehl. Unter Berücksichtigung der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder (Bl. 141, 148 d. A.) ist ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger auf Grund der Sichtverhältnisse und der Breite der Fahrbahn keinen vernünftigen Anlass hatte, mit seinem Pkw Smart unverzögert gegen die aus seiner Sicht von dem am rechten Fahrbahnrand stehenden Polizeibeamten in die Fahrbahn gehaltene Winkerkelle zu fahren. Im Schriftsatz vom 03.08.2015 hat die Berufung unter Nichtbeachtung der aus § 36 StVO folgenden Pflichten des Klägers und der gegebenen Beweislage lediglich ausgeführt, das Hochhalten der Kelle sei das „theoretische Zeichen an den Kläger“ gewesen, anzuhalten, darauf habe er sich „wohl“ nicht eingestellt, weil er es nicht gesehen habe, nicht habe sehen wollen oder das Zeichen gar nicht vorgelegen habe (Bl. 196 d. A. Mitte). Das ist spekulativ und unbeachtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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