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Winterschlussverkauf wettbewerbswidrig? Oberlandesgericht Köln Az.: 6 W 27/06 Beschluss vom 06.03.2006 Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 31 O 118/06
1.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 118/06 - vom 17.2.2006, durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin, eine
Textil-Einzelhändlerin, schaltete in der "Werbepost C" vom 1.2.2006 eine
Anzeige, in der unter der Angabe "WINTERSCHLUSSVERKAUF" u.a. Pullover, Jacken
und Sackos für um 20%, 30 % bzw. 50 % reduzierte Preise angeboten wurden. Der
Antragsteller, ein im vorliegenden Verfahren antragsbefugter Verband im Sinne
des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, sieht in dieser Anzeige einen Verstoß gegen § 4 Nr.4
UWG, weil es an einer zeitlichen Begrenzung des Angebotes fehle. Das Landgericht
hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom
17.2.2006 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin das Verbot erstrebt, auf die
beschriebene Weise mit Preisnachlässen ohne genauere Angaben über die Dauer der
angekündigten Verkaufsveranstaltung zu werben. II. Die gem. § 567 Abs.1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Antrag nicht mit Erfolg als Verstoß gegen das Transparenzgebot auf §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gestützt werden. 1.) Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG bezweckt den Schutz u.a. der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Information über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen. Sie verpflichtet den Anbieter von zeitlich begrenzten Angeboten, unter Nennung von dessen Beginn und Ende den Angebotszeitraum der Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rz 4.2, 4.11; Harte/Henning/Bruhn, § 4 Rz 1, Rz 32; Fezer/Steinbeck, UWG, § 4 - 4 Rz 4, 9, jew. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angegriffene Werbung nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff "Winterschlussverkauf" basiert auf der früheren Rechtslage, nach der bis zur UWG-Novelle des Jahres 2004 durch § 7 Abs.1 UWG a.F. Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt und Winterschlussverkäufe nur in den engen zeitlichen Grenzen der Legaldefinition des § 7 Abs.3 Ziff.1 UWG a.F. vom letzten Montag des Januar an für zwei Wochen erlaubt waren. Die überwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit einer situationsentsprechenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, wird wissen, dass es den "Winterschlussverkauf" im vorstehend beschriebenen juristischen Sinne inzwischen nicht mehr gibt. Das ergibt sich daraus, dass über diese im Rahmen der UWG-Novelle 2004 erfolgte Gesetzänderung in der Presse umfangreich berichtet worden ist und der aufmerksame Verbraucher inzwischen häufig mit "Winterschlussverkäufen" konfrontiert wird, die sich nicht an den früher verbindlichen Zeitraum halten. Für diese die Mehrheit der durchschnittlichen Verbraucher darstellenden Leser der Anzeige besteht ein Transparenzdefizit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf (Winter-) Saisonware, also auf Kleidungsstücke, von denen der Verbraucher weiß, dass er sie nicht durchgängig das ganze Jahr über, sondern - von gewissen zeitlichen Vorverlagerungen abgesehen - nur in der Jahreszeit erwerben kann, für die sie gedacht sind und benötigt werden. Es handelt sich damit auch aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher nicht um eine in dem Sinne vorübergehende Verkaufsförderungsmaßnahme, dass die Ware für einen begrenzten Zeitraum zu niedrigeren Preise abgesetzt wird und später wieder die früheren höheren Preise verlangt werden. Vielmehr erkennt der Kunde, dass diese Saisonware, solange sie überhaupt noch vertrieben wird, ab sofort zu den herabgesetzten Preisen erworben werden kann. In dieser Situation ist der Händler nicht verpflichtet, nur deswegen, weil er gegen Ende des von vornherein begrenzten Verkaufszeitraumes die Preise senkt, nunmehr - was auch kaum möglich sein dürfte - zusätzlich exakt anzugeben, bis wann die Ware überhaupt angeboten wird und ab wann sie der neuen Saison- (hier: Sommer-) Ware in den Regalen weichen muss und deswegen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung steht.
2.) Aus denselben Gründen könnte der Antrag auch nicht mit Erfolg auf §§ 3, 5 Abs. 1 UWG gestützt werden. Auf eine Irreführung der Verbraucher, hat sich der Antragsteller auch nicht berufen.
Beschwerdewert: 13.000 EUR. |
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