Wirbelsäulenkorrektur misslungen - Arzthaftung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 212/05
Urteil vom
27.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 1 O 497/99
In dem Rechtsstreit wegen Arzthaftung hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 für R
e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mainz vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Leistung einer Sicherheit von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende
Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der 1976 geborene Kläger nimmt die drei beklagten Ärzte und deren ehemalige
Arbeitgeberin, die Universitätsklinik, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten
für materielle und immaterielle Zukunftsschäden.
Der Kläger leidet an einer Wirbelsäulenverkrümmung (Thorakolumbalskoliose mit
linkskonvexer seitlicher Krümmung und ausgeprägter kyphotischer Komponente). Ein
örtlicher Facharzt überwies ihn zur operativen Korrektur in die
Universitätsklinik (Beklagte zu 4.). Der seinerzeit dort als leitender Oberarzt
tätige Beklagte zu 1., der den Kläger bereits knapp ein Jahr zuvor ambulant
behandelt und beraten hatte, teilte bei der Untersuchung am 27. Juni 1995 die
Einschätzung des überweisenden Arztes, wonach eine Indikation zur operativen
Beseitigung der Wirbelsäulenverkrümmung bestand. Noch am selben Tag wurde der
Kläger über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Das Aufklärungsgespräch führte
der Stationsarzt Dr. R..., der die Einverständniserklärung des Klägers vor der
Unterzeichnung mit handschriftlichen Ergänzungen versah (Bl. 33/34 GA).
Die Operation erfolgte am 29. Juni 1995. Operierender Arzt war der Erstbeklagte;
die Beklagten zu 2. und 3. assistierten ihm. Der Beklagte zu 2. war seit
November 1993 als Oberarzt bei der Beklagten zu 4. tätig. Der Beklagte zu 3.
befand sich zum Operationszeitpunkt als Assistenzarzt in der
Facharztweiterbildung.
Bei der Operation wurde eine Versteifung der Wirbelsäule mittels Titanstäben in
dem gesamten Bereich zwischen dem 10. Brustwirbel und dem 3. Lendenwirbel ( Th
10 bis L 3 ) vorgenommen, um die Krümmung zu korrigieren. Nachdem der zweite
Stab implantiert war, erfolgte noch vor Wundverschluss der Wachtest, der links
gute, rechts fragliche Beweglichkeit zeigte, wobei der rechte Fuß festgezurrt
war.
Am nächsten Morgen zeigte sich bei beidseitig gut erhaltener Sensibilität, dass
auch die Beweglichkeit des linken Beins zurückging, weshalb die Ärzte den
Entschluss zur Revision und Entnahme des zuvor eingesetzten Instrumentariums
fassten.
Der Revisionseingriff wurde noch am selben Tag von den Beklagten zu 1 bis 3 bei
gleicher Aufgabenverteilung vorgenommen. Beide Operationen sind in einem
Operationsbericht dokumentiert, der das Datum 29. Juni 1995 trägt ( Bl. 77 GA ).
Über Inhalt und Umfang der Aufklärung des Klägers und dessen Aufnahmefähigkeit
vor dem zweiten Eingriff besteht Streit (Einverständniserklärung vom 30. Juni
1995 Bl. 35/36 GA).
In der Folgezeit bildete sich beim Kläger ein unteres Querschnittsyndrom mit
Teillähmung der unteren Körperhälfte unter dem Lendenwirbel 1 und Störungen der
Blasen- und Mastdarmfunktion.
Der Kläger hat vorgetragen, die Ausbildung des Querschnittsyndroms sei
ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. die
operative Wirbelsäulenkorrektur nicht sachgemäß vorgenommen hätten. Der Kläger
meint, es sei unerheblich, ob die Beklagten zu 2. und 3. als Operateure oder
Assistenten mitgewirkt hätten. Ursache des Querschnittsyndroms sei
höchstwahrscheinlich, dass es im Verlauf der Korrektur der Krümmung zu einer
Dehnung des Rückenmarks gekommen sei. Dadurch sei eine Minderversorgung mit
sauerstoffhaltigem Blut eingetreten mit der Folge, dass das Rückenmark dauerhaft
und bleibend geschädigt sei. Der Operationsbericht sei schon deshalb zu
beanstanden, weil er sich über zwei Operationen verhalte. Dies und weitere
Mängel führten zu einer Umkehr der Beweislast. Zudem sei er vor den Operationen
nur unzureichend aufgeklärt und darüber hinaus vor dem zweiten Eingriff noch
narkotisiert und daher nicht hinreichend aufnahmefähig gewesen.
Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 120.000 DM sowie die
Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden
begehrt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die Ursächlichkeit der
Operationen, die sachgemäß durchgeführt worden seien, für die eingetretene
Schädigung bestritten. Die Wirbelsäule sei nicht gestreckt, sondern
zusammengezogen worden. Man habe postoperativ eine Myelographie durchgeführt und
deren Ergebnis lediglich deshalb nicht dokumentiert, weil es keinen
reaktionspflichtigen Befund gegeben habe. Die Myelographie als solche sei durch
das Anästhesieprotokoll (Bl. 161 ff GA) hinreichend belegt. Eine MRT Aufnahme
des Operationsfeldes sei wegen der Artefaktbildungen des verwendeten
Metallmaterials nicht angezeigt gewesen. Die Aufklärung des Klägers sei
vollständig und sachgemäß erfolgt.
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu
2. und 3. abgewiesen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
beanstandet, das Teilurteil als unzulässig aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen ( 12 U 249/01 ).
Sodann hat das Landgericht Sachverständigenbeweis erhoben (schriftliches
Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. M... vom 11. 11. 2002 - Bl. 284 296 GA), den
Sachverständigen mündlich angehört ( Bl. 377 378 GA ) und die drei beklagten
Ärzte als Partei vernommen (Sitzungsniederschrift vom 21. 12. 2004 Bl. 446 452
GA). Hiernach hat der Einzelrichter die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Beklagten zu 2. und 3. hätten bei beiden Eingriffen lediglich assistiert.
Irgendwelche eigenverantwortlichen, als Schadensursache in Betracht kommenden
Maßnahmen dieser beiden Ärzte seien nicht ersichtlich. Dem Erstbeklagten seien
weder bei der ersten noch bei der zweiten Operation Fehler oder Versäumnisse
unterlaufen. Das ergebe sich aus den Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen. Die Zusammenfassung des Verlaufs beider Eingriffe in einem
Operationsbericht sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Inhalt dieses
Berichts. Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr kämen daher nicht
in Betracht. Soweit der Kläger sich hilfs-weise darauf stütze, der
Revisionseingriff sei verfrüht, wenn nicht gar überflüssig gewesen, führe auch
das nicht zur Haftung. Die Entscheidung zum Revisionseingriff sei vertretbar
gewesen. Auch lasse sich nicht feststellen, ob der weitere Kausalverlauf ohne
den Revisionseingriff günstiger gewesen wäre. Dass die gebotene Myelographie
nach dem ersten Eingriff durchgeführt worden sei, ergebe sich aus der
Parteivernehmung der beklagten Ärzte. Letztlich seien auch die Rügen des
Aufklärungsinhalts und des Aufklärungszeitpunktes nicht begründet. Etwa 10
Monate vor dem Eingriff habe der Erstbeklagte den Kläger bereits im Rahmen einer
ambulanten Untersuchung auf die speziellen und hohen Risiken des Eingriffs
hingewiesen. Dass der Kläger dies unmittelbar vor dem Ersteingriff nicht mehr
gewusst habe, werde nicht behauptet. Im Übrigen sei das Aufklärungsgespräch vom
27. Juni 1995 vollständig gewesen. Auch sei die Aufklärung rechtzeitig erfolgt.
Ob vor dem Revisionseingriff eine gesonderte Aufklärung erforderlich gewesen
sei, erscheine zweifelhaft. Jedenfalls sei eine Aufklärung aber sachgemäß
vorgenommen worden. Den detaillierten und daher überzeugenden Prozessvortrag der
Beklagten zu dem zweiten Aufklärungsgespräch (Ärztin Dr. Mä) habe der Kläger
nicht entkräftet.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Anträge
weiterverfolgt und das erstinstanzliche Vorbringen ergänzt und vertieft:
Der Operationsbericht sei insbesondere hinsichtlich des ersten Eingriffs derart
lücken- und fehlerhaft, dass er die Ursache der operationsbedingten
Verschlimmerung der Beschwerden des Klägers verschleiere. Daher müsse von einem
Fehler bei dem ersten Eingriff ausgegangen werden, der den heutigen Zustand
verursacht habe. Beim Kläger sei es intraoperativ zu einem spinalen Infarkt
gekommen, weil die Beklagten die arteria radicularis magna (Adamkiewicz-Arterie)
unterbunden hätten. Das sei durch eine MRT Untersuchung vom 24. Januar 2005
belegt. Die Beklagten hätten versäumt, vor dem ersten Eingriff eine Angiographie
durchzuführen, um die zu unter-bindenden Gefäße sicher bestimmen zu können. Über
das Erfordernis einer Angiographie hätte man ihn auch aufklären müssen. Nach dem
ersten Eingriff habe man versäumt, durch eine MRT Untersuchung die Ursache der
Lähmung festzustellen.
Der Revionseingriff sei überflüssig gewesen; hätte man ihn unterlassen, wäre der
heutige Zustand besser.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. Beim ersten
Eingriff seien drei Röntgenaufnahmen gefertigt worden, die keinen
interventionspflichtigen Befund ergeben hätten. Bei der letzten habe es sich
wohl um die Myelographie gehandelt. Daneben sei eine MRT Untersuchung nicht
geboten gewesen. Die paarigen Segmentalgefäße seien nur einseitig unterbunden
worden. Diese medizinische Selbstverständlichkeit habe nicht dokumentiert werden
müssen. Die Arteria Adamkiewicz sei nicht koaguliert worden. Eine Angiographie
sei nicht geboten gewesen, weshalb auch das insoweit gerügte
Aufklärungsversäumnis nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. S... (Bl. 800 827 GA). Der Sachverständige ist
außerdem ebenso wie der schon in erster Instanz beauftragte Orthopäde Prof. Dr.
M... im Senatstermin vom 6. Juli 2006 angehört worden. Wegen des
Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 876 - 886 GA)
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder auf vertraglicher noch
auf deliktischer Grundlage ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zu.
Dabei steht für den Senat allerdings außer Zweifel, dass die außerordentlich
bedauerlichen Ausfälle und Beschwerden des Klägers, die deutlich gravierender
sind als vor den beiden Eingriffen, auf die erste Operation zurückgehen. Bei
dieser Sachlage käme eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn die erste
Operation medizinisch nicht indiziert gewesen wäre. Indes bestand eine
Indikation, die Operation vorzunehmen. Der Kläger hatte seinerzeit wegen der
Wirbelsäulenverkrümmung bereits einen langen Leidensweg hinter sich und empfand
seinen Zustand nach Ausschöpfung aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten
als unbefriedigend. Dementsprechend hatte ihm auch der örtliche Facharzt eine
operative Korrektur empfohlen, nachdem der Kläger bereits ein Jahr zuvor den
ärztlichen Rat des Erstbeklagten eingeholt hatte. Auch die beiden gerichtlichen
Sachverständigen stimmen darin überein, dass eine Indikation für die erste
Operation bestand. Hinsichtlich der therapeutischen Aufklärung ist nach
Auffassung des Senats nichts zu beanstanden.
Der Rüge des Klägers, vor der ersten Operation hätte eine Angiographie
durchgeführt werden müssen zur Darstellung der das Operationsgebiet versorgenden
Gefäße, ist der Senat nachgegangen. Nach Einschätzung beider Sachverständigen
versprach eine derartige Untersuchung hier keine maßgeblichen Erkenntnisse.
Angesichts der Risiken einer derartigen, rein diagnostischen Maßnahme war sie
sogar eher contraindiziert.
Die Aufklärung des Klägers über die Operationsrisiken ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Das maßgebliche Gespräch führte der Stationsarzt Dr. R... am 27.
Juni 1995, zwei Tage vor dem ersten Eingriff. Gegen diesen Zeitpunkt des
Gesprächs ist nichts zu erinnern; dem Kläger blieb genügend Zeit, das Für und
Wider abzuwägen. Der geplante Eingriff und die weiteren Maßnahmen sind in der
schriftlichen Einverständniserklärung (Bl. 33/34 GA) hinreichend bestimmt
umschrieben. Als Risiken nennt die Einverständniserklärung unter anderem:
Nervenverletzungen, deutlich höher Querschnittslähmung, Lähmungen, Blasen - und
Mastdarmlähmung "
Dabei handelt es sich um handschriftliche Eintragungen des Arztes Dr. R.... Für
den Senat steht außer Zweifel, dass Dr. R... mit dem Kläger auch tatsächlich
über diese und die anderen Risiken gesprochen hat. Der Kläger war in Kenntnis
der Risiken, die sich letztlich auch verwirklicht haben, mit der ersten
Operation einverstanden. Sie war daher kraft seiner Einwilligung gerechtfertigt.
Der Misserfolg des ersten Eingriffs beruht auch nicht auf Versäumnissen, Fehlern
oder Nachlässigkeiten der Beklagten. Davon ist der Senat nach dem Gutachten der
beiden Sachverständigen und den hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen
Erläuterungen überzeugt. Auf die von der Berufung in den Mittelpunkt gerückte
Frage, worauf die erheblich verstärkten Beeinträchtigungen des Klägers genau
zurückgehen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass dem für eine
ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung darlegungs - und beweispflichtigen Kläger
nicht der Nachweis gelungen ist, dass den beklagten Ärzten bei der Operation am
29. Juni 1995 ein Versäumnis oder ein sonstiger Fehler unterlaufen ist.
Die Beweislast des Klägers ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
Erstbeklagte die Operation vom 29. Juni 1995 und den Revisionseingriff am
Folgetag in einem Operationsbericht zusammengefasst hat. Da die menschliche
Erinnerung mit der Zeit selbst bei derart signifikanten Ereignissen wie der
vorliegenden Operation nachlässt, ist es ganz selbstverständliche Pflicht eines
Arztes, den Operationsbericht zeitnah zu erstellen. Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, der Erstbeklagte habe noch in den Abendstunden des 29. Juni
1995 seinen Bericht über die Operation diktieren müssen. Der Eingriff war sehr
schwierig; die Operation hatte lange gedauert. Bei dieser Sachlage ist es - auch
angesichts der mannigfachen anderen Aufgaben eines Oberarztes in einer großen
Universitätsklinik - nicht zu beanstanden, wenn er davon absieht, den Bericht
noch am selben Tag zu fertigen. Da bereits am Folgetag ein Revisionseingriff
durchgeführt wurde, ist der Entschluss des Erstbeklagten, beide Operationen in
einem Bericht zusammenzufassen angesichts des zeitlichen Ablaufs der Dinge
nachvollziehbar. Aus der Tatsache, dass keine getrennten Berichte geschrieben
wurden, lässt sich daher beweisrechtlich nichts herleiten. Dass wäre sachlich
auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht zu ersehen ist, welcher
Informationsgewinn sich ergäbe, wenn der Erstbeklagte unmittelbar nach dem
zweiten Eingriff zwei getrennte Berichte gefertigt hätte. Auch in diesem Fall
wäre der Bericht über die erste Operation angesichts des Fehlschlags dem Einwand
ausgesetzt, sein Inhalt sei wegen des zwischenzeitlich erforderlichen zweiten
Eingriffs " geschönt ". Dass der Bericht das Datum des ersten Eingriffs trägt,
ist ebenfalls unschädlich. Aus dem Inhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass er nach
dem zweiten Eingriff gefertigt wurde. Hätte der Erstbeklagte zum damaligen
Zeitpunkt, als eine gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht im Raume stand,
etwas manipulieren oder vertuschen wollen, hätte es näher gelegen, statt des
rückdatierten Berichts zwei getrennte Berichte unter dem jeweils richtigen Datum
zu schreiben. Nach Auffassung des Senats sprechen Datierung und Inhalt des
Operationsberichts somit eher gegen als für die vom Kläger gemutmaßte
Manipulation.
Nach alledem teilt der Senat die Schlussfolgerungen nicht, die der
Rechtsmittelführer daraus zieht, dass es nur einen Operationsbericht gibt.
Auch inhaltlich genügt der Operationsbericht noch den zu stellenden
Anforderungen. Bei ihren abweichenden Überlegungen verkennt die Berufung, dass
die ärztliche Dokumentation und damit auch ein Operationsbericht nicht auf die
Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen den behandelnden Arzt zielt. Der
Operationsbericht soll vielmehr dem Sachkundigen ermöglichen, die wesentlichen
Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen. Der Senat ist dieser Frage mit dem
Ergebnis nachgegangen, dass beide medizinischen Sachverständigen letztlich darin
übereinstimmten, der vorliegende Bericht schildere den Operationsverlauf noch
hinreichend deutlich und nachvollziehbar.
Der Kläger bezweifelt dies und meint, der Bericht verschweige wesentliche
Schritte und damit auch die maßgeblichen Fehler (Koagulation nicht paarig
verlaufender Blutadern; fehlerhafte Unterbindung der Adamkiewicz Arterie usw.).
Das ist weder im rechtlichen Ausgangspunkt noch in den medizinischen Mutmaßungen
zutreffend. Selbst bei schwierigsten Operationen ist der Weg bis zum
eigentlichen Operationsfeld häufig standardisiert. In derartigen Fällen ist es
nicht zu beanstanden, wenn der operierende Arzt sich auf den Hinweis beschränkt,
dass der Zugang in typischer Weise erfolgte. Daneben ist der Arzt jedoch nicht
verpflichtet, detailgetreu an jeder Stelle festzuhalten, dass er sämtliche
jeweils in Betracht kommenden Fehler und Versäumnisse vermieden hat. Sähe man
das anders, würden Operationsberichte bei komplexen und lang dauernden
Eingriffen zu Rechtfertigungsschriften ausufern, ohne damit einen
Informationsgewinn zu verschaffen. In der Regel ergibt sich nämlich aus dem
Schweigen des Berichts zu den üblichen, jedoch medizinisch unwesentlichen
Zwischenschritten, dass diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
durchgeführt wurden.
Die insoweit von der Berufung angestellten, auf verschiedene Versäumnisse und
Fehler zielenden Mutmaßungen sind allesamt nicht begründet. Das ergibt sich aus
der Anhörung der beiden Sachverständigen, auf deren protokollierte Aussagen
verwiesen wird. Insbesondere ist auszuschließen, dass der Erstbeklagte
versehentlich die Adamkiewicz Arterie unterbunden hat. Denn dies hätte nach
Darstellung beider Gutachter sofort zu anderen und noch weiter greifenden
Ausfällen geführt.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass es bei dem Versuch, die Verkrümmung der
Wirbelsäule zu beheben, zu einer Läsion maßgeblicher Leitungsbahnen gekommen
ist. Dabei handelt es sich jedoch um ein Risiko, dass diesem Eingriff
typischerweise anhaftet und trotz ärztlicher Sorgfalt nicht umfassend
beherrschbar ist.
Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, unmittelbar nach der ersten
Operation seien eine Myelographie und Untersuchungen mit anderen bildgebenden
Verfahren versäumt worden. Eine Myelographie ist durchgeführt worden. Diese
Überzeugung hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der beklagten Ärzte
gewonnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters zur
Beweiswürdigung wird statt Wiederholung verwiesen. Untersuchungen mit sonstigen
bildgebenden Verfahren waren nicht geeignet, weiter-führende Erkenntnisse zu
vermitteln. Bei dem implantierten Metall handelte es sich nicht um Titan. Daher
war bei einer MRT Untersuchung mit derart erheblichen Artefaktbildungen zu
rechnen, dass keinerlei brauchbare Erkenntnisse zu erwarten waren.
Letztlich haben die Beklagten auch auf die schon am Operationstag wahrnehmbare
mäßige Bewegungseinschränkungen des rechten Beins therapeutisch angemessen
reagiert. Auch das ergibt sich aus den Bekundungen der Sachverständigen bei der
Anhörung durch den Senat. Insgesamt ist daher das ärztliche Handeln der
Beklagten am 29. Juni 1995 haftungsrechtlich nicht zu beanstanden, mag das
Ergebnis ihrer Bemühungen für den Kläger auch noch so belastend sein. Eine
Erfolgsgarantie gibt es gerade bei derart schwierigen und komplexen Eingriffen
nicht.
Die Beklagten haften auch nicht wegen Aufklärungsversäumnissen vor oder Fehlern
bei dem Revisionseingriff vom 30. Juni 1995. Insbesondere der neurochirurgische
Sachverständige Prof. Dr. S... hat überzeugend dargestellt, dass die Ausfälle
und Beschwerden des Klägers ausschließlich darauf zurückgehen, dass bei dem
ersten Eingriff im Rahmen der Begradigungsbemühungen auf die Wirbelsäule des
Klägers eingewirkt wurde. Diesen Verdacht hegte seinerzeit auch der
Erstbeklagte. Sein Entschluss zum Revisionseingriff war daher von der Erwartung
getragen, mit dem Revisionseingriff auch die unbeabsichtigte Beeinträchtigung
der maßgeblichen Leitungsbahnen rückgängig machen zu können. Dass insoweit am
Vortag bereits eine irreparable Schädigung eingetreten war, konnte nicht
vorausgesehen werden. Der Senat hält die medizinischen Sachargumente für den
Revisionseingriff daher für vertret-bar, wenn nicht gar unausweichlich.
Vor diesem Hintergrund kommt auch dem gerügten Aufklärungsmangel vor dem zweiten
Eingriff nicht die von der Berufung behauptete Bedeutung zu. War der Kläger
orientiert und aufnahmefähig, wovon der Senat ausgeht, ist seine Einwilligung in
den zweiten Eingriff wirksam. Fehlt es daran, mussten die Beklagten auch ohne
wirksame Einwilligung alsbald tätig werden, weil nach den seinerzeit bestehenden
Erkenntnismöglichkeiten akuter Handlungsbedarf bestand. Ohne alsbaldige
Revisionsoperation drohte vermeintlich eine noch gravierendere Beeinträchtigung
des Klägers.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 76.693,78 Euro.