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Leistungen nur an Angehörigen –
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 10/00
Urteil vom 28. Juni 2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsätze:
1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber
erbringt.
2. Eine selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte.
Normen:
§ 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG
Gründe
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als ausgebildete
Steuerfachgehilfin zunächst in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt.
Im August 1992 zeigte sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--)
unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31. Juli 1941
IV 84/41 (RStBl 1941, 873) an, sie führe künftig für verschiedene Firmen
kaufmännische Büro- und Buchhaltungsarbeiten aus und sei daher demnächst
selbständig tätig. Diese Tätigkeit bezog sich ausschließlich auf die
Anwaltspraxis ihres Vaters, auf verschiedene BGB-Gesellschaften, an denen der
Vater beteiligt war, und auf den Gewerbebetrieb ihres Ehemannes. Zu ihren
Aufgaben gehörten neben der übernommenen Buchführung u.a. die Bearbeitung von
Bestellungen, Rechnungen und Überweisungen sowie die Vorbereitungsarbeiten für
den Jahresabschluss der Firmen. Ihre Gewinne ermittelte sie für die Streitjahre
(1993 bis 1995) durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender Höhe:
1993 79 691 DM
1994 81 991 DM
1995 84 947 DM.
Der Einkommensteuererklärung der Klägerin, in der sie diese Einkünfte als solche
aus selbständiger Arbeit angab, folgte das FA nicht, sondern setzte
Gewerbesteuermessbeträge nach dem Gewerbeertrag wie folgt fest:
1993 392 DM
1994 438 DM
1995 498 DM.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der
Auffassung, die Klägerin habe weder einen einem Steuerberater ähnlichen Beruf
noch eine sonstige selbständige Arbeit ausgeübt, so dass sie gewerblich tätig
gewesen sei. Soweit die Klägerin auch Hausverwaltungen übernommen habe, sei
diese Tätigkeit von der gewerblichen Betätigung durch die Erbringung von
Verwaltungs- und kaufmännischen Arbeiten nicht zu trennen. Die Entscheidung des
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 128 abgedruckt.
Mit ihrer dagegen gerichteten, vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt
die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt dazu vor, die
Verwaltungs- und Buchführungsarbeiten für den Gewerbebetrieb ihres Mannes, die
Anwaltskanzlei ihres Vaters und für die Grundstücksgesellschaften der Familie
erfüllten den Tatbestand der selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG. Dies entspreche der Rechtsauffassung des RFH in RStBl 1941, 873 und des
Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 25. November 1970 I R 123/69 (BFHE 101,
215, BStBl II 1971, 239); denn sie führe die Arbeiten höchstpersönlich aus und
habe eine besondere Vertrauensstellung inne, wie sie dem durch die freien Berufe
geprägten Leitbild der selbständigen Arbeit entspreche.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht ist das FG mit dem FA davon
ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren 1993 bis 1995 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hat und die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide
daher nicht zu beanstanden sind.
1. Unstreitig war die Klägerin selbständig, nachhaltig und mit
Gewinnerzielungsabsicht tätig. Dass sie ihre Leistungen nur Angehörigen
gegenüber erbracht hat, steht einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr nicht entgegen (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Klägerin hat sich mit ihrer
Tätigkeit an eine --wenn auch begrenzte-- Allgemeinheit gewandt (BFH-Urteil vom
9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851) und ist "nach außen
hin in Erscheinung getreten" (s. auch BFH-Urteil vom 2. September 1988
III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24). Sie hat damit eine Tätigkeit
entfaltet, die nach außen erkennbar auf einen Güter- und Leistungsaustausch
gerichtet war (BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798, und
vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, jeweils m.w.N.).
Liegen danach die positiven Merkmale eines Gewerbebetriebs im Streitfall vor, so
hat die Klägerin auch nicht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus
sonstiger selbständiger Arbeit bezogen. Sie selbst macht im Revisionsverfahren
auch nicht mehr geltend, dass ihre ausschließlich für nahe Angehörige erledigten
Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten als eine den Katalogberufen ähnliche
Tätigkeit den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt hätten. Der
erkennende Senat kann der Klägerin aber auch nicht in der Beurteilung dieser
Tätigkeit als einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG folgen.
2. a) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für
die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht
es danach aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den
im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist (Senatsurteil vom 11. Mai 1989
IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729, m.w.N.), denn die dort
angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit
charakterisieren (Senatsurteil vom 16. März 1951 IV 197/50 U, BFHE 55, 255,
BStBl III 1951, 97). Wie diese Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus
sonstiger selbständiger Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem
gelegentliche Tätigkeiten (s. etwa Urteil des RFH vom 27. Juli 1938 VI 426/38,
RStBl 1938, 843; Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs --OFH-- vom
10. Mai 1949 IV 4/49, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1949 Nr. 32, m.w.N., und
Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988,
273) und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen
(Senatsurteil vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306).
Jedenfalls folgt aus den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten, dass es sich um
vermögensverwaltende Tätigkeiten handeln muss.
b) Nach diesen Grundsätzen übte die Klägerin in den Streitjahren keine sonstige
selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Weder ist eine
gelegentliche Tätigkeit gegeben, noch liegt eine den angeführten Berufen des
Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters und Aufsichtsratsmitgliedes
wesensmäßig verwandte, also eine ihrem Wesen nach verwaltende Tätigkeit vor. Mit
der Übernahme der Buchführung und der Vorbereitungsarbeiten für den
Jahresabschluss der betreuten Firmen, der Bearbeitung von Bestellungen,
Erstellung von Rechnungen und der Vornahme von Überweisungen war die Klägerin
nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig.
c) Allerdings hat der RFH in seinem Urteil in RStBl 1941, 873 entschieden, dass
bei einem Hilfsbuchhalter, der sich beliebig vielen Firmen für entsprechende
Arbeiten zur Verfügung stellt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorlägen.
Obwohl dies dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wird angenommen, es handele sich
dabei um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG (so Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 18 EStG Anm. 600 "Buchhalter";
Steinhauff in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 18 Rz. 177d; a.A.
wohl Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, § 18 Rz. 131).
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf dieses Urteil des RFH, das im Übrigen
allein zur Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Tätigkeit ergangen
ist und die Umsatzsteuerpflicht der Honorare zum Gegenstand hatte. Der Senat hat
es in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1965 IV 283/63 U (BFHE 83, 151, BStBl III
1965, 556) ausdrücklich dahinstehen lassen, in welche Einkunftsart die Einkünfte
eines sog. Stundenbuchhalters einzuordnen sind. Er geht nunmehr davon aus, dass
es sich um gewerbliche Einkünfte handelt; denn die Übernahme der Buchhaltung ist
keine Tätigkeit, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Betätigungen als
Vermögensverwalter oder Testamentsvollstrecker ähnlich ist. Beide Berufe weisen
als Gemeinsamkeit auf, dass fremdes Vermögen verwaltet wird. Die Klägerin
verwaltet aber kein fremdes Vermögen; die Übernahme der Buchhaltung für andere
ist keine auf die Erhaltung von Vermögen gerichtete Tätigkeit (Senatsurteil in
BFHE 83, 151, BStBl III 1965, 556).
Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin übernommenen Arbeiten, wie der
Erstellung von Rechnungen und der Vornahme von Überweisungen gilt nichts
anderes. Dabei handelt es sich um typischerweise kaufmännische Arbeiten, die
ebenfalls nichts mit der Verwaltung fremden Vermögens im Sinne einer auf die
Erhaltung dieses Vermögens gerichteten Tätigkeit gemein haben.
d) Schließlich hält auch die vom FG vorgenommene Einordnung der von der Klägerin
übernommenen Hausverwaltungen als gewerbliche Betätigung revisionsrichterlicher
Prüfung stand. Das FG hat unterstellt, dass die insoweit nicht nachgewiesene
Tätigkeit der Klägerin tatsächlich auch Hausverwaltungen umfasst habe, die
grundsätzlich als sonstige selbständige Arbeit anzuerkennen wären (zuletzt
Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456). Es hat jedoch
andererseits auch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Trennung des nicht unerheblichen Teils der gewerblichen von der hausverwaltenden
Tätigkeit zuließen. An diese tatsächlichen Feststellungen des FG ist der Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen
gebunden.
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