VG Koblenz
Az. : 3 L 1907/00
Anlieger haben keinen Anspruch darauf, ihr Grundstück über einen Wirtschaftsweg anfahren zu können.
Als unerheblich wertete das VG Koblenz, wenn ein Grundstückseigentümer mit Wissen der Baugenehmigungsbehörde seine Garagenzufahrt in Richtung des Wirtschaftsweges hin angelegt hat. Entscheidend sei allein, dass das Grundstück auch über einen öffentliche Straße zu erreichen sei. Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Anliegers ab, der Gemeinde Anpflanzungen vor seiner Grundstückszufahrt zu untersagen. Der Antragsteller hatte einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit Carport eingereicht. Darin war vorgesehen, den Carport mit seiner Zufahrt so anzulegen, dass das Grundstück nur von einem Wirtschaftsweg her angefahren werden konnte. Die entsprechende Baugenehmigung wurde dann zwar zunächst so erteilt, später erließ die Baubehörde jedoch einen Ergänzungsbescheid, in dem eine Zufahrt über den Wirtschaftsweg ausdrücklich verboten wurde. Zur Begründung verwies die Baubehörde auf die über die öffentliche Straße mögliche Zufahrt. Das VG bestätigte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Verbots. Die Richter betonten, dem Wirtschaftsweg komme keine so genannte Erschließungsfunktion zu. Außerdem sehe der Bebauungsplan der Gemeinde vor dem Grundstück des Antragstellers eine öffentliche Grünfläche vor. Der Antragsteller hätte nicht darauf vertrauen dürfen, weiterhin die Zufahrt zu seinem Grundstück über den Wirtschaftsweg nehmen zu können. Er habe auf eigenes Risiko gehandelt, als er vor endgültiger Klärung der Rechtslage die Zufahrt zu seiner Garage ausschließlich zu dem Wirtschaftsweg hin angelegt und damit vollendete Tatsachen geschaffen habe. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihres Bebauungsplans damit begonnen habe, vor dem Grundstück des Antragstellers eine Grünfläche anzulegen.