WLAN-Anschluss
- unberechtigte Nutzung und Verantwortlichkeit
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 U
52/07
Urteil vom
01.07.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-3 O 19/07
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung des Einstellens einer
Tonträgerproduktion in sog. Tauschbörsen im Internet sowie Schadens- und
Aufwendungsersatz.
Die Klägerin vermarktet den Tonträger „…" mit einer Aufnahme des Künstlers A.
Sie beauftragte die Firma B AG zur Überwachung des Titels im Internet. Mit der
von diesem Unternehmen entwickelten Software lässt sich feststellen, von welchem
Anschlussinhaber eine Datei zum Herunterladen im Internet angeboten wird.
Am 08.09.2006 um 18.32 Uhr wurde mit Hilfe dieser Software ein Nutzer mit der
IP-Adresse … erfasst, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „…" anderen
Teilnehmern der Tauschbörse C zum Download anbot. Nach den im Rahmen der
eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der D
war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten
zugeordnet (Bl. 41 ff. d.A).
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzananlogie in Höhe von 150,-- € sowie Erstattung der Kosten
für das vorgerichtliche Abmahnschreiben in Höhe von 325,90 €.
Sie hat behauptet, es sei davon auszugehen, dass der WLAN –Anschluss des
Beklagten aktiviert, aber nicht ausreichend gesichert gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu
verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die
Tonträgerproduktion „…" mit Darbietungen des Künstlers A im Internet in
so genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen
oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
2. den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin € 475,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, vor Urlaubsantritt habe er einen Sammelstecker und damit
sämtliche technischen Geräte, also seine komplette PC-Anlage und auch den Router
abgeschaltet. Sein WLAN-Router sei nicht aktiviert gewesen. Ferner hat er
bestritten, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung
stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und der
Begründung der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 05.10.2007 (Bl.
156 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Wiederholung
und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags den Klageabweisungsantrag
weiter verfolgt.
Insbesondere ist er der Auffassung, das Landgericht habe die von der Klägerin
vorgelegten Erkenntnisse – seine IP-Adresse – der Entscheidung wegen eines
Beweisverwertungsverbotes nicht zugrunde legen dürfen, da es sich dabei um
Verkehrsdaten i. S. v. § 3 Nr. 30 TKG handele, die dem Fernmeldegeheimnis
unterlägen. Die gewünschte Datenauskunft der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. auf
das entsprechende Begehren der Klägerin habe daher eines richterlichen
Beschlusses gemäß §§ 100 g, 100 h StPO bedurft.
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene „Entschlüsselung der IP-Adresse"
stelle einen Grundrechtseingriff dar, der nicht aus sachfremden Erwägungen
allein zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Zivilverfahren hätte erfolgen
dürfen. Die auf unzulässige Art beschafften Erkenntnisse hätten deshalb nicht
zur Grundlage des Urteils gemacht werden dürfen.
Die von der Kammer angenommene Rechtsverletzung sei ausgeschlossen. Jedenfalls
wäre sie nicht fahrlässig verursacht worden. Bei der dargelegten Konzeption der
Computeranlage habe er, der Beklagte, als IT-Laie davon ausgehen müssen, dass
die Anlage gegen unberechtigte Zugriffe von Außen absolut geschützt sei. Die von
der Klägerin als sicherste Methode eingestufte WPA 2-Verschlüsselung sei im in
Rede stehenden Zeitpunkt noch nicht verwendungsfertig gewesen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 05.10.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt/M. die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres früheren Vorbringens. Sie meint, der Inhaber eines Internet-Anschlusses
eröffne eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss
nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. Das Überlassen eines
Internetzugangs berge die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass Dritte
Rechtsverletzungen der vorliegenden Art im Schutze der vom Anschlussinhaber
geschaffenen Anonymität begehen. In Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen
werde immer wieder über missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet.
Deshalb habe der Inhaber einer WLAN-Verbindung durch ein individualisiertes
Passwort sicherzustellen, dass Dritte die Verbindung nicht unautorisiert nutzen
können. Es verstehe sich von selbst, dass mitgelieferte Standard-Passwörter
durch persönliche Passwörter abzuändern sind. In allen aktuellen
Bedienungsanleitungen zu WLAN-Routern sowie durch Installationsfirmen werde
darauf hingewiesen, dass WLAN-Verbindungen nicht ausreichend mit einer
sogenannten WEP- oder WPA-Verschlüsselung geschützt werden können, sondern die
sicherste Methode die Verwendung von WPA 2 sei. Auch sei allgemein bekannt, dass
Verbraucher ihren WLAN-Router nicht direkt ans Fenster oder eine Außenwand
stellen sollen, damit über die eigenen vier Wände hinaus eine möglichst geringe
Sendereichweite bestehe. Zu all diesen üblichen Sicherungsmaßnahmen trage der
Beklagte nichts vor. Sie, die Klägerin, bestreite weiterhin mit Nichtwissen,
dass der Beklagte vor seinem Urlaub den Sammelstrom abgeschaltet habe, an dem
die gesamte PC-Anlage angeschlossen gewesen sein solle.
Der Vortrag des Beklagten, er habe eine strukturierte Verkabelung verlegt und in
Betrieb genommen, sei in sich widersprüchlich und im Detail nicht
einlassungsfähig. Der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass
sein Anschluss ggfs. von einem Dritten missbraucht worden sei und er den
Missbrauch nicht zu vertreten habe. Aufgrund der Auskunft von F stehe fest, dass
zum festgestellten Zeitpunkt eine Verbindung vom Anschluss des Beklagten zum
Internet bestanden habe. Der Beklagte müsse daher substantiiert vortragen und
ggfs. beweisen, dass eine unbefugte Benutzung nicht von ihm zu vertreten sei.
Dem Beklagten sei es selbstredend zumutbar, seinen Internet-Anschluss zu
überwachen und zu verhindern, dass über eine missbräuchliche Nutzung seines
Anschlusses Rechte Dritte verletzt würden. Eine weitergehende Aufweichung der
Störerhaftung würde Rechtsverletzungen im Internet Tür und Tor öffnen.
Wegen aller weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1.
Der Beklagte haftet nicht als
Störer auf Unterlassung.
a) Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur
Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare
Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102 –
Internet-Versteigerung). Die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten
beinhaltet die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer
Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb können für den Anschlussinhaber
Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche
Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem
Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der
Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten
begangenen Schutzrechtsverletzungen haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür
adäquat kausal war.
b) Dieselben Pflichten sollen auch den Inhaber eines Internet-Anschlusses
treffen, der eine unverschlüsselte WLAN-Verbindung betreibt (LG Hamburg, CR
2006, 780; LG Mannheim, MMR 2007, 537 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss
v.11.06.2007 – 6 W 20/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007, I-20 W
157/07, zitiert nach Juris, OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006Az.: 5 W 152/06;
OLG Köln, Beschluss v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06). Zur Begründung der
Störerhaftung genügt nach dieser Rechtsprechung, dass ein Internetzugang
geschaffen wird, der auf diese Weise objektiv für Dritte nutzbar ist. Denn der
kabellose WLAN-Anschluss eröffnet die Möglichkeit, dass Dritte sich – ohne
Wissen und Wollen des Anschlussinhabers – unbemerkt in das Netzwerk einloggen
und dessen Anschluss „mitbenutzen". Ein WLAN-Netzwerk lässt sich auf diese Weise
in einem Umkreis von mehreren hundert Metern empfangen.
Ob Urheberrechtsverletzungen von dem betreffenden Computer aus begangen worden
sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf den
Internetzugang zugegriffen haben, soll ohne Bedeutung sein, weil ohne den
geschaffenen Internetzugang weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden
hätte (so insb. OLG Düsseldorf a.a.O).
c) Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Gercke,
CR 07, 55; Ernst, MMR 07, 538; Hornung, CR 07, 88 jeweils m. w. N.).
Auch nach Auffassung des Senats bestehen dagegen in Fällen wie dem hier zu
entscheidenden durchgreifende Bedenken, weil die Grenzen der Störerhaftung
dadurch unzumutbar erweitert werden.
aa) Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte selbst die
Verletzungshandlung begangen hat (LGU 7), weil nicht auszuschließen sei, dass
die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Nutzer erfolgte, für die der
Beklagte einzustehen habe.
bb) Jedenfalls aufgrund des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug ist
indes davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst
begangen hat.
Die Klägerin hat weder bestritten, dass sich der Beklagte zum fraglichen
Zeitpunkt
im Urlaub befand, noch dass die PC – Anlage in einem abgeschlossenen Büroraum
stand, zu dem kein Dritter Zugang hatte. Der Beklagte hat seine Darstellung in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals wiederholt. Bestritten hat der
Klägervertreter – wie schon zuvor – nur, dass der Beklagte vor Urlaubsantritt
den zentralen Stromstecker gezogen habe und der Router deaktiviert gewesen sei.
War der Beklagte aber unstreitig urlaubsabwesend und hatte kein Dritter Zugang
zu dem PC, so kann die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen
worden sein kann, der die WLAN – Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte,
um sich Zugang zu dessen Internet – Anschluss zu verschaffen.
d) Für diese – wie zu unterstellen ist – vorsätzliche rechtswidrige
Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Beklagte nicht als Störer.
Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann zwar auch sein, wer seinen
Telefon-/Fax- oder Telex-Anschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits
von diesem Anschluss aus eine das Schutzrecht verletzende Handlung begeht. Ihren
Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses
als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er
die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat,
obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein
derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung
resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war
(BGH, WRP 99, 1045 – Räumschild).
Der Inhaber eines Internet – Anschlusses im privaten Bereich kann vor allem dann
als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von
Familienangehörigen mitbenutzt wird, wobei in der Rechtsprechung
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, inwieweit im familiären Bereich
verdachtsunabhängige Prüfungspflichten bestehen (vgl. LG Mannheim, MMR 07, 267;
LG Hamburg CR 06, 780; MMR 07, 131).
Der Senat hat entschieden, dass ein Ehemann seine Frau, der er seinen Account
für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlässt, nicht ständig überwachen
muss, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat
(Urteil v. 16.05.2006, Az.: 11 U 45/05).
Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Senats bei Zurverfügungstellung des
Internetanschlusses im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch
wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den
Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits
deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen - wie enge Familienangehörige - bei
der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (Urteil v.- 20.12.2007, Az.: 11 W
58/07 = MDR 08, 403 = CR 08, 243 = OLGR 08, 111).
Selbst wenn man dem nicht folgt (vgl. etwa Stang/Hübner, CR 08, 244), sondern
eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers annimmt,ginge
eine uneingeschränkte Haftung des WLAN – Anschlussinhabers deutlich weiter, weil
er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei
Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil
mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende
Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte
ausgedehnt werden darf (BGH GRUR 1997, 313 –Architektenwettbewerb).
Auch in anderen Fällen setzt die Störerhaftung die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus und genügt der Umstand für sich allein nicht, dass der
auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung
einer Internet –Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen
ermöglicht (BGH GRUR 04, 860 –Internetversteigerung;GRUR 99, 410
-Möbelklassiker). Prüf- und Handlungspflichten setzen aber stets konkrete
Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter
voraus.
Diese Einschränkung erscheint auch für die Störerhaftung eines WLAN –
Anschlussbetreibers im privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nach
Auffassung des Senats nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines
Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete
Anhaltspunkte hierfür bestehen (ähnlich Ernst, Gercke jew. a.a.O.).
Der Beklagte hat weder seinen Anschluss einem Dritten überlassen, noch hatte er
– nach dem festgestellten Sachverhalt – konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige
Handlungen Dritter.
e) Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige
öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), erschwert wird, wenn eine
Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen
besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz
für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte(Gercke
a.a.O.). Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senats
aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu
einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
f) Verantwortlicher Störer kann zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat kausalen Beitrag geleistet hat, nicht
erkannt hat, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern
können. Es erscheint aber schon fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN
–Anschlusses im Falle der „Mitbenutzung" durch einen vorsätzlich handelnden
Dritten noch als adäquater Beitrag zu einer dabei erfolgenden
Urheberrechtsverletzung angesehen werden könnte.
Der Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung steht einer zu weiten Ausdehnung
der Störerhaftung entgegen. Eine Haftung kann daher nicht aus
Mitwirkungshandlungen an solchen Verstößen hergeleitet werden, die ihm
billigerweise nicht zugerechnet werden können (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 8 Rn.
151). Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis darum, ganz
unwahrscheinliche Schadensverläufe auszuschließen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67.
Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 60). Dem Senat liegen keine konkreten Erkenntnisse
darüber vor, wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein
außenstehender Dritter über ein WLAN –Netz einen fremden Internetanschluss zu
Nutze macht, um auf diese Weise Dateien mit urheberrechtsverletzendem Inhalt im
Internet einzustellen. Das Landgericht hat zwar gemeint, es sei allgemein
bekannt, dass ungeschützte WLAN – Verbindungen von Dritten missbraucht werden
können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Es ist
indes weder ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht, noch ergeben sich
daraus Anhaltspunkte dafür, wie wahrscheinlich ein solcher Mißbrauch ist (zur
Adäquanz ohne nähere substantielle Feststellungen auch LG Hambuurg a.a.O.).
g) Jedenfalls erscheint die Verhinderung der vorsätzlichen Rechtsverletzung
eines Dritten mit den vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
nicht zumutbar. Danach könnte ein Anschlussinhaber der Störerhaftung nur
entgehen, wenn er seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik
versehen nutzt und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringt. So
hat das Landgericht Hamburg erkannt, der mit der Inanspruchnahme fachkundiger
Hilfe verbundene Kostenaufwand sei verhältnismäßig (LG Hamburg, CR 07, 54).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Inanspruchnahme als Störer wäre für
den Beklagten nur zumutbar, wenn sie sich aufgrund einer gebotenen Abwägung
aller Interessen noch als verhältnismäßig erwiese. Dem steht aber entgegen, dass
der Beklagte im Interesse der Klägerin unter Umständen sogar finanzielle Mittel
aufwenden müsste, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten,
dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, zu
vermeiden. Das erscheint jedenfalls unzumutbar, solange nicht konkrete
Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen bestehen. Die Interessen der
Klägerin werden dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt und die
Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar erschwert, weil immer dann,
wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahren hat, seine
Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetzt (Ernst a.a.O.).
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Anschlussinhaber es
regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt
und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt.
Die Verantwortlichkeit eines Dritten für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer
würde überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden
Beweisschwierigkeiten der Tonträgerhersteller als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten
technischen Standards sichert.
Dass der Beklagte hier solche Anhaltspunkte hatte, ist weder vorgetragen, noch
ersichtlich.
2.
Der Klägerin steht – erst recht –
kein Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch zu.
a) Eine Störerhaftung begründet lediglich einen Unterlassungsanspruch, niemals
dagegen einen Schadensersatzanspruch (BGH GRUR 02, 618 – Meißner Dekor; GRUR 04,
860 – Internet-Versteigerung I; LG Mannheim, CR 07, 537; a. A. Piper/Ohly, OWG,
4. Aufl. § 8 Rn. 152). Auf die Störerhaftung kommt es nur an, wenn der
eingetretene Erfolg nicht auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des
in Anspruch genommenen Schuldners beruht. Der Erörterung einer Störerhaftung
hätte es deshalb nicht bedurft, wenn dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen
wäre.
b) Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sind – entgegen den
knappen Ausführungen des Landgerichts – nicht gegeben.
Liegt die Verletzungshandlung – wie hier - in einem Unterlassen (der
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen), so ist Rechtswidrigkeit nur gegeben,
wenn der Schädiger gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat (Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 84). In Betracht käme als Rechtspflicht zum
Handeln nur eine Verkehrssicherungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art –
schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen
zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen
begegnet werden. Es bedarf daher nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein
verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm
den Umständen nach zumutbar sind.
Entscheidend ist, ob nach den gesamten Umständen noch von einer „nahe liegenden
Gefahr" gesprochen werden kann. Hierzu hat das Landgericht weder konkrete
Feststellungen getroffen, noch erlaubt der Vortrag der Klägerin entsprechende
Schlussfolgerungen. Der Vortrag der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über
einen fremden WLAN – Anschluss Zugang zum Internet verschaffen könnten, sei
allgemein bekannt, in den Medien würde hierüber immer wieder berichtet, ist viel
zu allgemein, um Rückschlüsse auf das tatsächliche Risiko und den Kenntnisstand
des Beklagten zuzulassen. Ungeachtet dessen erscheint zweifelhaft, inwieweit
derartige Warnungen und Berichte nicht in erster Linie den Schutz des
Anschlussinhabers und seiner Dateien vor dem Zugriff Dritter betreffen, und
weniger die Gefahr der Verletzung von Urheberrechten Dritter durch Missbrauch
eines WLAN – Anschlusses.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus dem Schreiben der
E … GmbH vom 02.04.2007 Bl. 127 d.A.) nichts anderes. Der dortige Hinweis auf
den Schutz vor Viren und ungewollten Zugriffen bezieht sich ersichtlich auf das
Risiko eines Zugriffs auf den Datenbestand des Beklagten und nicht das Risiko
eines Einwählens in dessen WLAN –Router zum Zwecke der Verletzung der
Urheberrechte Dritter im Internet.
Im Übrigen erscheint eher zweifelhaft, dass das Risiko eines solchen Missbrauchs
allgemein bekannt ist. Nach Erhebungen aus der Praxis sollen die
Sicherheitsprobleme weithin unbekannt sein oder als nicht erheblich bewertet
werden (vgl. die Hinweise bei Hornung a.a.O. S. 89).
Nach allem scheidet ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten aus.
3.
a) Da die Klage schon aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, kann offen
bleiben, ob sie auch im Hinblick auf den gestellten Antrag als unbegründet
abzuweisen wäre. Nachdem feststeht, dass der Beklagte keine Tonträgerproduktion
in Tauschbörsen über Peer-to-Peer –Netzwerke bereitgestellt haben kann, sondern
deren Bereitstellung allenfalls durch einen ungeschützten WLAN – Anschluss
ermöglicht hat, ist der Unterlassungsantrag ersichtlich nicht auf die konkrete
Verletzungsform ausgerichtet. Verfehlt der Antrag aber die konkrete
Verletzungsform, so ist er insgesamt unbegründet (Jacobs in Großkommentar UWG,
vor § 13 D Rn. 98).
b) Dahingestellt bleiben kann auch, ob die von der Klägerin ermittelten Daten
des Beklagten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wofür nach Auffassung
des Senats allerdings spricht, dass es sich bei der dynamischen IP – Adresse um
Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in:
Beck`scher TKG – Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren,
WISTRA 05, 13;). Denn es geht dabei nicht nur um eine Information, die dem dem
Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer
mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert hat (LG München,
Beschl. v. 12.03.2008, Az.: 5 QS 19/08 zit. nach juris).
Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten
eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl.
auch BVerfG 1 BvR 256/08).Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche
Anordnung erlangt worden sind, unterliegen auch im Zivilprozess einem
Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15 a ff).
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat
die Klägerin als unterliegende Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Entscheidung eine Frage betrifft, deren
Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).