Wohnraummietvertrag – Wohnflächenberechnung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
231/06
Urteil vom
23.05.2007
Leitsatz:
Ist davon
auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (stillschweigend)
auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV
bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN
283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im
Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche
nur dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als
Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004,
2230).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kläger von der Beklagten eine -
nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfläche ist im Mietvertrag mit 75,70 qm
angegeben. Zu der Wohnung gehören ein in den Bauzeichnungen als Hobbyraum
bezeichneter und vom Kläger als Schlafzimmer genutzter Raum sowie eine Terrasse
und ein Flur im Untergeschoss. Über die Größe von deren Wohnfläche streiten die
Parteien. Die übrige Wohnfläche der Wohnung beträgt unstreitig 54,23 qm.
Der Kläger meint, die Wohnfläche sei nach DIN 283 zu berechnen. Danach sei der
Hobbyraum nur zu 1/2 (6,73 qm), die Terrasse nur zu 1/4 (2,21 qm) und der Flur
im Untergeschoss nur zu 1/2 (3,53 qm) der Grundfläche zu berücksichtigen. Da die
tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung somit lediglich 66,70 qm betrage
und damit von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % abweiche, liege ein
Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor, der zur Minderung der Miete
berechtige.
Die Beklagte ist der Ansicht, zur Berechnung der Wohnfläche sei auch bei nicht
preisgebundenem Wohnraum die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
(Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) als
ortsübliche Berechnungsmethode heranzuziehen. Danach seien der Hobbyraum mit der
ganzen Grundfläche (13,46 qm), die Terrasse mit der halben Grundfläche (4,42 qm)
und der Flur im Untergeschoss mit der vollen Grundfläche (7,06 qm) anzusetzen,
so dass die Wohnfläche der gesamten Wohnung mit 79,17 qm sogar über der im
Mietvertrag vereinbarten liege.
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung eines mit
Rücksicht auf die Mietminderung rechtsgrundlos gezahlten Betrages von 2.492,10
EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung
zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt:
Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung sei nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 (VIII ZR 44/03 - NJW 2004, 2230) auch
bei nicht preisgebundenem Wohnraum grundsätzlich für die Berechnung der
Wohnfläche maßgeblich, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes
vereinbart worden sei oder ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach
der Art der Wohnung naheliegender sei. Vorliegend hätten die Parteien keine
Vereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche getroffen und dränge
sich nach der Art der Wohnung auch kein anderer Berechnungsmodus auf. Der
weitere Ausnahmefall - ein anderer Berechnungsmodus ist örtlich üblich - sei
begrifflich so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt werden könne;
insbesondere könne damit nicht die Anwendbarkeit der 1983 zurückgezogenen DIN
283 begründet werden.
Der Hobbyraum falle unter § 4 Nr. 1 WoFlV (Räume mit einer lichten Höhe von
mindestens zwei Metern), sodass die gesamte Grundfläche anzusetzen sei, und
nicht unter § 4 Nr. 3 WoFlV (unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und
ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume), wonach nur die hälftige
Grundfläche anzurechnen wäre. Es handele sich bei derartigen Hobbyräumen zwar um
Räume, die nach allen Seiten geschlossen seien. Die Regelung des § 4 Nr. 3 WoFlV
gelte nach ihrem Sinn und Zweck aber nur für solche Räume, die lediglich
eingeschränkt nutzbar seien. Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der
Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt werde,
sei aber nicht nur eingeschränkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohnraum
gleich.
Schon mit der vollen Grundfläche des Hobbyraums (13,46 qm) betrage die
tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung 73,43 qm, so dass sie nicht um mehr
als 10 % zu Lasten des Klägers von der vereinbarten Wohnfläche von 75,70 qm
abweiche und kein zur Minderung berechtigender Mangel vorliege. Es komme daher
nicht darauf an, mit welchen Flächen die Terrasse und der Flur im Untergeschoss
anzusetzen seien.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Rückzahlung von Miete verlangen, denn er war nicht zur Minderung der Miete
berechtigt. Allerdings liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel
der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die gemietete
Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag
angegebenen Fläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW
2004, 1947; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268). Die
tatsächliche Wohnfläche der vom Kläger gemieteten Wohnung weicht jedoch nicht um
mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche von 75,70 qm ab. Der in den
Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichnete und von dem Kläger als Schlafzimmer
genutzte Raum ist mit der vollen Grundfläche von 13,46 qm zu der unstreitigen
Wohnfläche von 54,23 qm hinzuzurechnen, so dass die gesamte Wohnfläche selbst
dann, wenn die Terrasse nur zu 1/4 (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur
zu 1/2 (3,53 qm) ihrer Grundfläche angerechnet werden, 73,43 qm beträgt.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der
Rechtsprechung des Senats der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraummietrecht auch
bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen
Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dementsprechend aufgrund der bis
zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der Verordnung über
wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite
Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der ab dem 1. Januar 2004 geltenden
Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist, es sei denn, die Parteien haben dem
Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen oder
ein anderer Berechnungsmodus ist ortsüblich oder nach der Art der Wohnung
naheliegender (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter
II 1 b aa und cc).
a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten hinsichtlich
der Berechnung der Wohnfläche keine Vereinbarung getroffen und nach der Art der
Wohnung dränge sich auch kein anderer Berechnungsmodus auf, hat die Revision
gegen diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 24.
März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) keine Einwände erhoben und sind
Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der weitere Ausnahmefall -
ein anderer Berechnungsmodus ist örtlich üblich - begrifflich nicht so
unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt und damit insbesondere nicht die
Anwendbarkeit der 1983 zurückgezogenen DIN 283 begründet werden könnte. Mit dem
Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus ist - wie in dem vom Berufungsgericht
herangezogenen Senatsurteil ausgeführt ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004
- VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) - eine bestehende örtliche Verkehrssitte,
die Wohnfläche nach einer der für die Wohnflächenberechnung in Betracht
kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsverordnung oder der
Wohnflächenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu berechnen, gemeint. Die
Feststellung einer solchen Verkehrssitte ist Sache des Tatrichters (vgl. BGH,
Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, WM 1991, 519, unter II 4), der dabei
einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann. Sofern eine regionale Übung zur
Berechnung der Wohnfläche auf die DIN 283 abstellt (so z.B. BGH, Urteil vom 11.
Juli 1997 - V ZR 246/96, WM 1997, 2176, unter II 2 b für den Stuttgarter Raum
oder LG München I WuM 2006, 91 für den Münchner Raum), ist dies nicht zu
beanstanden; denn der Umstand, dass die DIN 283 im Jahre 1983 zurückgezogen
wurde, spricht nicht gegen ihre inhaltliche Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom
24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa m.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg,
Mietrecht, 9. Aufl., Nach § 556a BGB, Rdnr. 3).
Dennoch kommt die DIN 283 im Streitfall nicht als ortsübliche Berechnungsmethode
in Betracht. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur
Ortsüblichkeit getroffen, und die Revision hat insoweit keine Verfahrensrüge
erhoben. Dem von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten lässt sich -
entgegen der von der Revision in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht - nicht
entnehmen, dass die Wohnflächenberechnung nach der DIN 283 örtlich üblich ist.
Darin ist zwar ausgeführt, dass die DIN 283 in den vergangenen Jahren in weiten
Teilbereichen immer noch am häufigsten zur Berechnung der Wohnfläche
herangezogen worden sei. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese
Berechnungsmethode auch am Ort der hier zu beurteilenden Wohnung üblich ist.
b) Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der "Wohnfläche" im
Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der für
preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Da der
Mietvertrag am 24. Dezember 1999 geschlossen wurde, sind allerdings, anders als
das Berufungsgerichts gemeint hat, nicht die Bestimmungen der ab dem 1. Januar
2004 geltenden Wohnflächenverordnung, sondern die Vorschriften der bis zum 31.
Dezember 2003 anwendbaren Zweiten Berechnungsverordnung für die
Wohnflächenberechnung heranzuziehen. Die Anwendbarkeit der für preisgebundenen
Wohnraum geltenden Berechnungsvorschriften bei frei finanziertem Wohnraum beruht
auf der Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der
Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO,
unter II 1 b aa). Bei Abschluss des Mietvertrages existierte lediglich die
Zweite Berechnungsverordnung, so dass die Parteien auch nur diese
stillschweigend als Berechnungsmethode vereinbart haben können. Die für den
Streitfall maßgeblichen Bestimmungen beider Berechnungsvorschriften sind
allerdings weitgehend gleichlautend und führen übereinstimmend zu dem Ergebnis,
dass der sogenannte Hobbyraum mit seiner vollen Grundfläche auf die Wohnfläche
anzurechnen ist.
Zur Ermittlung der Wohnfläche sind nach der Zweiten Berechnungsverordnung die
Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern voll
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern
und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte (§ 44 Abs. 1
Nr. 3 II. BV) anzurechnen. Nach der Wohnflächenverordnung sind die Grundflächen
von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig (§ 4
Nr. 1 WoFlV) und die Grundflächen von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern
und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV)
anzurechnen. Die Bestimmungen unterscheiden sich demnach allein darin, dass nach
der Zweiten Berechnungsverordnung die Grundflächen sämtlicher Wintergärten, nach
der Wohnflächenverordnung aber nur die Grundflächen unbeheizbarer Wintergärten
lediglich zur Hälfte anzurechnen sind.
Bei dem in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneten und von dem Kläger als
Schlafzimmer genutzten Raum handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, nicht um einen (unbeheizbaren) Wintergarten oder Schwimmbädern
ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Raum, der nur zur Hälfte anzurechnen
wäre, sondern um einen Raum mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern,
der voll anzurechnen ist. Unter ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen
Räumen im Sinne dieser Bestimmungen sind Räume mit einem normalen Wohnräumen
gegenüber geringeren Wohnwert zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese
Räume (unbeheizbaren) Wintergärten und Schwimmbädern ähnlich sein müssen und bei
diesen die nur hälftige Anrechnung der Wohnfläche auf deren eingeschränkter
Nutzbarkeit für Wohnzwecke beruht (vgl. Heix, Wohnflächenberechnung, 3. Aufl., §
2 WoFlV Anm. 6.3., § 4 WoFlV Anm. 5.6).
Bei unbeheizbaren Wintergärten folgt die eingeschränkte Nutzbarkeit zu
Wohnzwecken daraus, dass der Raum im Winter mangels Heizung nicht zum Aufenthalt
geeignet ist. Soweit die Zweite Berechnungsverordnung anders als die
Wohnflächenverordnung nicht zwischen unbeheizbaren und beheizbaren Wintergärten
unterscheidet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Als die Zweite
Berechnungsverordnung im Jahre 1957 geschaffen wurde, wurden unter Wintergärten
Räume verstanden, die überwiegend zum Halten und Aufbewahren von Pflanzen
bestimmt und von im Winter beheizbaren und zum Wohnen bestimmten Räumen zu
unterscheiden waren, während Wintergärten inzwischen häufig beheizbar sind und
vollwertigen Wohnraum darstellen; die Wohnflächenverordnung trägt lediglich
diesem gewandelten Begriffsverständnis Rechnung (Begründung zu § 4 WoFlV in
BR-Drs. 568/03 S. 25; Heix, aaO, § 2 WoFlV Anm. 6.1; Schmidt-Futterer/Langenberg,
aaO, Rdnr. 5). Bei Schwimmbädern folgt der geringere Nutzwert, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daraus, dass diese selbst bei
täglicher Nutzung im Vergleich zu einem Wohnraum nur verhältnismäßig geringe
Zeit genutzt werden.
Der sogenannte Hobbyraum der vom Kläger gemieteten Wohnung ist demgegenüber ohne
derartige Einschränkungen als Wohnraum nutzbar. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hat dieser Raum eine lichte Höhe von 2,30 m und ein 1,40 m x
1,10 m großes Fenster, vor dem sich ein Betonlichtschacht mit einer
Gitterabdeckung befindet; er hat Tageslicht, ist an die Zentralheizung
angeschlossen und mit Teppichboden ausgestattet. Das Berufungsgericht hat
gemeint, damit sei eine dauernde und tägliche Nutzung des Raumes möglich, was
dadurch bestätigt werde, dass der Kläger den Hobbyraum als Schlafzimmer nutze.
Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum
ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt werde, sei nicht eingeschränkt
nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohnraum gleich. Die gegen diese
Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
Soweit die Revision die Nutzbarkeit dieses Raumes anders beurteilt, versucht sie
lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu
setzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Entgegen der
Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht nicht das Vorbringen des
Klägers übergangen, der Hobbyraum habe "kein Fenster mit Tageslicht". Das
Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Fenster sich vor einem mit einer
Gitterabdeckung versehenen Betonlichtschacht befindet und das Tageslicht daher
nicht ungehindert über die gesamte Fensterfläche in den Raum gelangen kann. Dass
das Berufungsgericht darin keine wesentliche Einschränkung der Nutzbarkeit des
als Schlafzimmer genutzten Raumes gesehen hat, ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass eine Wohnflächenberechnung nach
der DIN 283 nur zu einer hälftigen Anrechnung der Grundfläche des Hobbyraums
führen würde.
Nach der DIN 283 Blatt 2 (Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen) sind bei
der Ermittlung der Wohnflächen die Grundflächen von Räumen mit einer lichten
Höhe von mindestens zwei Metern voll (Abschnitt 2.21) und die Grundflächen von
nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten zur Hälfte (Abschnitt 2.22)
anzurechnen; eine Regelung für ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume
enthält die DIN 283 nicht. Dem von dem Kläger vorgelegten
Sachverständigengutachten zufolge hat sich bei der Anwendung der DIN 283 auf
Hobbyräume in der Praxis deren anteilige Berücksichtigung bei der
Wohnflächenberechnung durchgesetzt. Daraus folgt entgegen der Ansicht der
Revision jedoch nicht ohne weiteres, dass im Streitfall der lediglich als
Hobbyraum bezeichnete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber
tatsächlich als Wohnraum nutzbare und genutzte Raum nach der DIN 283 nur zur
Hälfte anzurechnen wäre. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Ist - wie im Streitfall - davon auszugehen, dass die Parteien eines
Wohnraummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach
den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt
haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei
der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt
(diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03,
aaO, unter II 1 b bb, dahingestellt sein lassen, weil sie nicht
entscheidungserheblich war). Nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu
berechnen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Parteien dies vereinbart
haben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung
naheliegender ist.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, dass
es die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über den für Wohn- bzw.
Aufenthaltsräume unerlässlichen Wärme- und Feuchtigkeitsschutz (Art. 14 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1 BayBO) und über näher bezeichnete Anforderungen an die
bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen sowie von
Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Kellergeschoss (Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art.
47 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht als materielles Recht von
Amts wegen angewandt habe, revisibles Landesrecht verletzt.
Das Berufungsgericht hat die erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte Behauptung
des Klägers, der Hobbyraum habe keine Außenisolierung und sei baurechtlich nicht
als Wohnraum nutzbar, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet
zurückgewiesen. Damit fehlt es an dem für eine Anwendung der Bestimmungen der
Bayerischen Bauordnung erforderlichen Sachvortrag der Parteien. Es kann daher
dahinstehen, ob sich aus einer Unvereinbarkeit des Hobbyraums mit den genannten
Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung - wie die Revision geltend macht -
ergäbe, dass dessen Grundfläche überhaupt nicht oder nur teilweise auf die
Wohnfläche anzurechnen wäre; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob in einer
eingeschränkten bauordnungsrechtlichen Nutzbarkeit ein Sachmangel zu sehen wäre,
der eine Mietminderung rechtfertigte, und ob der unterlassene Hinweis hierauf
bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftung wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss begründen würde.