Mieterhöhungsverlangen - Wohnflächenüberschreitung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
138/06
Urteil vom
23.05.2007
Leitsatz:
Übersteigt
die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist
einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte
Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 %
beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW
2004, 3115).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 62 des
Landgerichts Berlin vom 20. April 2006 aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. November 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Vierzimmerwohnung in
Berlin-Tempelhof. In § 1 des mit der Rechtsvorgängerin des Klägers geschlossenen
Mietvertrages vom 30. Januar 1989 heißt es: "Wohnfläche: 121,49 qm". Tatsächlich
beträgt die Wohnfläche 131,80 qm.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit wurde die Beklagte auf die Berufung des
Klägers durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2005 verurteilt,
einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 434,83 EUR auf 494,24 EUR ab dem 1.
September 2003 zuzustimmen. Der Berechnung dieser Mieterhöhung lag die
tatsächliche Wohnfläche von 131,80 qm zugrunde. Mit Schreiben vom 31. März 2005
begehrte der Kläger auf dieser Grundlage die Zustimmung der Beklagten zu einer
weiteren Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 521,80 EUR ab dem 1. Juni 2005. Die
Beklagte stimmte dem nicht zu.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin GE 2007, 520) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Erhöhungsverlangen des Klägers genüge den formellen und materiellen
Voraussetzungen der §§ 558, 558a BGB. Die vom Kläger verlangte Bruttokaltmiete
von 521,80 EUR übersteige nicht die ortsübliche Vergleichsmiete. Nach dem für
die streitbefangene Wohnung maßgeblichen Berliner Mietspiegel 2005 ergebe sich
im Mittelwert eine monatliche Nettokaltmiete von 3,15 EUR/qm; vorliegend
erschienen jedenfalls 2,81 EUR/qm netto kalt ortsüblich. Da zwischen den
Parteien im Mietvertrag eine Bruttomiete vereinbart worden sei, seien hierzu die
tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen; diese habe der Kläger
unwidersprochen mit 1,19 EUR/qm für das Jahr 2004 beziffert. Als vergleichbare
ortsübliche Bruttomonatsmiete ergäben sich somit 4,-- EUR/qm. Danach
überschreite die vom Kläger begehrte Mieterhöhung für die 131,80 qm große
Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete in keinem Fall.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die im Mietvertrag mit 121,49
qm angegebene Wohnungsgröße maßgeblich sei. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass diese Angabe im Mietvertrag auch Gegenstand einer
rechtsverbindlichen Vereinbarung über die Wohnfläche geworden sei. Die Angabe
der Mietfläche in dem Mietvertrag sei auf ihre Rechtsverbindlichkeit hin
auszulegen. Wenn die Parteien sich darauf einigten, dass eine bestimmte, von
ihnen ins Auge gefasste und ihnen bekannte Wohnung angemietet werden solle, dann
könne ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass
die Angabe einer bestimmten Wohnfläche im Mietvertrag eine
Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnungsgröße darstelle; dies gelte auch
dann, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag - wie vorliegend - exakt mit der
zweiten Nachkommastelle bezeichnet sei. Da im vorliegenden Fall besondere
Umstände, die auf eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Wohnfläche
schließen ließen, nicht vorlägen, habe die tatsächliche Wohnfläche dem
Mieterhöhungsverlangen zugrunde gelegt werden können.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Allerdings beanstandet die Revision vergeblich, dass das Berufungsgericht der
Berechnung der zulässigen Erhöhung der Bruttokaltmiete einen
Betriebskostenanteil von 1,19 EUR/qm zugrunde gelegt hat.
Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der
Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten
ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu
beurteilen (Senatsurteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006,
227, und vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599). Davon ist auch
das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat der Berechnung der Mieterhöhung die auf
die Wohnung der Beklagten tatsächlich entfallenden Betriebskosten zugrunde
gelegt und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese sich - nach der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 - auf 1,19 EUR/qm beliefen.
Der Auffassung der Revision, dass die Daten für das Jahr 2004 nicht ausreichend
seien, sondern im Mieterhöhungsverlangen anzugeben sei, wie hoch der auf die
Wohnung entfallende Betriebskostenanteil zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens -
hier: 30. März 2005 - gewesen sei, trifft nicht zu. Der auf die Wohnung
tatsächlich entfallende Betriebskostenanteil, den der Vermieter zur schlüssigen
Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete im
Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, ist der "zuletzt feststellbare"
Betriebskostenanteil (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO unter II 1 b bb
(1)). Dieser ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung für den dem
Mieterhöhungsverlangen vorangegangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits
vorliegt. Danach war für das Mieterhöhungsverlangen vom 30. März 2005 die vom
Kläger zugrunde gelegte und auch vom Berufungsgericht herangezogene
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 maßgebend.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass bei der Beurteilung des
Mieterhöhungsverlangens des Klägers von der Wohnflächenangabe im Mietvertrag und
nicht von der tatsächlichen Wohnungsgröße auszugehen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Angabe der Wohnfläche in einem
Mietvertrag im allgemeinen keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine
Beschaffenheitsvereinbarung dar, die im Falle einer Abweichung der tatsächlichen
von der vereinbarten Fläche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dazu
führen kann, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt (Senatsurteile vom 24. März
2004 - VIII ZR 44/03, WuM 2004, 337 = NJW 2004, 2230, VIII ZR 295/03, NJW 2004,
1947 und VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268; Senatsurteil vom 28. September 2005 -
VIII ZR 101/04, WuM 2005, 712; Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR
219/04, WuM 2006, 245 = NJW-RR 2006, 801).
Dabei handelt es sich um eine rechtsverbindliche Beschaffenheitsvereinbarung
nicht nur dann, wenn die angegebene Wohnfläche ausdrücklich als "vereinbart"
bezeichnet wird (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004, VIII ZR 295/03, aaO),
sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Mietvertrag in
Verbindung mit einer Aufzählung der vermieteten Räume die Angabe enthält:
"Wohnfläche: 121,49 qm" (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03,
aaO, und VIII ZR 44/03, aaO; vom 28. September 2005, aaO, und 22. Februar 2006,
aaO). Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass es sich bei einer
Wohnflächenangabe wie der vorliegenden lediglich um eine unverbindliche
Objektbeschreibung handele, rechtsfehlerhaft. Auch im vorliegenden Fall kann der
Senat die Auslegung, dass es sich bei der Wohnflächenangabe im Mietvertrag um
eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung
handelt, selbst vornehmen, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind
(vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005, aaO). Dass der im Mietvertrag
angegebenen Wohnungsgröße nach dem Willen der Parteien aus besonderen Gründen
ausnahmsweise keine Verbindlichkeit zukommen sollte, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
Über die Berechnung der Wohnfläche besteht im vorliegenden Fall kein Streit, so
dass es keiner Klärung bedarf, wie die Parteien den Begriff der Wohnfläche
verstanden haben (vgl. zur Auslegung dieses Begriffs Senatsurteile vom 24. März
2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b, und VIII ZR 295/03, aaO, unter II 1;
Senatsurteil vom 22. Februar 2006, aaO, unter II 2). Da im vorliegenden Fall die
tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Fläche nicht unterschreitet, kommt es
auch nicht auf die Frage an, ob die vertragliche Vereinbarung der Wohnungsgröße
den Sinn haben sollte, die Wohnfläche unabhängig von den tatsächlichen Umständen
verbindlich festzulegen und damit Minderungsansprüche des Mieters wegen einer
Flächenabweichung von vornherein auszuschließen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24.
März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO, unter II 1 und 2 a; Senatsurteil vom 28.
September 2005, aaO, unter II 1 a.E.; Senatsurteil vom 22. Februar 2006, aaO,
unter II 2).
b) Liegt somit nicht lediglich eine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern
eine Vereinbarung über die Wohnfläche vor, so hat diese Vereinbarung nicht nur
Bedeutung für die Frage, ob im Falle einer Flächenabweichung ein Mangel der
Mietsache vorliegt, sondern ebenso für die Berechtigung einer Mieterhöhung nach
§ 558 BGB, die unter anderem von der Größe der Wohnung abhängt (vgl. § 558 Abs.
2 Satz 1 BGB).
aa) Dies hat der Senat bereits zu § 2 MHG, der Vorläuferbestimmung zu § 558 BGB,
entschieden (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).
Danach ist bei der Angabe einer zu großen Wohnfläche als Grundlage der
Berechnung der ortsüblichen Miete in einem Mieterhöhungsverlangen, dem der
Mieter zugestimmt hat, die tatsächliche, geringere Größe der Wohnung für den vom
Mieter geltend gemachten Rückforderungsanspruch (nur dann) maßgeblich, wenn es
sich um eine erhebliche, nämlich um eine Abweichung von mehr als 10 % handelt (aaO,
unter II 1). Der Senat hat dies mit den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage begründet, die dazu führen, dass abweichend von der
getroffenen Erhöhungsvereinbarung die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebend ist,
wenn dem Mieter, der sich in Unkenntnis der wahren Wohnungsgröße auf die
Vereinbarung eingelassen hat, das Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar
ist (aaO unter II 2 a).
bb) Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden Fall einer Überschreitung
der vertraglich vereinbarten Wohnfläche. Ein Abweichen von der getroffenen
Vereinbarung über die Wohnfläche und ein Abstellen auf die tatsächliche
Wohnungsgröße ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn einer der Parteien - in
diesem Fall: dem Vermieter - das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung
nicht zugemutet werden kann (weitergehend Schmidt-Futterer/Börstinghaus,
Mietrecht, 9. Aufl., § 558 Rdnr. 62: genereller Vorrang der
Wohnflächenvereinbarung nach § 557 Abs. 3 BGB). Ein Fall der Unzumutbarkeit für
den Vermieter kann aber - wie im umgekehrten Fall einer Unterschreitung der
vertraglich vereinbarten Wohnfläche (dazu Senatsurteil vom 7. Juli 2004, aaO) -
nur dann anzunehmen sein, wenn die Flächenabweichung mehr als 10 % beträgt.
Diese Grenze ist jedenfalls hier nicht überschritten, so dass sich der Kläger an
der vertraglichen Vereinbarung der Wohnfläche festhalten lassen muss. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger bei dem
vorausgegangenen Mieterhöhungsverlangen ebenfalls nicht die vereinbarte, sondern
die tatsächliche Wohnfläche in Ansatz gebracht hat und die Beklagte
rechtskräftig verurteilt worden ist, der auf dieser Grundlage geforderten
Mieterhöhung zuzustimmen.
Bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10
% wird dagegen in Betracht kommen, dass der gutgläubige Vermieter nicht auf
Dauer an seinen Irrtum über die tatsächliche Größe der Wohnung gebunden bleibt,
sondern dass er berechtigt ist, einem die gesetzlichen Fristen (§ 558 Abs. 1
BGB) wahrenden Mieterhöhungsverlangen die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu
legen. Zwar ist die zuverlässige Ermittlung der Wohnfläche eine Angelegenheit
des Vermieters, so dass grundsätzlich er das Risiko einer unzutreffenden
Wohnflächenangabe im Mietvertrag und die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen
hat (Senatsurteil vom 7. Juli 2004, aaO). Ein unbefristetes Mietverhältnis über
Wohnraum weist jedoch gegenüber anderen unbefristeten Dauerschuldverhältnissen
die Besonderheit auf, dass der Vermieter nach Aufdeckung seines
Kalkulationsirrtums nicht aus diesem Grund berechtigt ist, sich von einem für
ihn wirtschaftlich unzumutbaren Wohnraummietvertrag durch eine Kündigung zu
lösen. Er bleibt an den Vertrag gebunden, bis das Vertragsverhältnis aus einem
anderen Grund beendet wird. In anderen unbefristeten Dauerschuldverhältnissen
steht dem Vertragspartner im Falle eines Kalkulationsirrtums dagegen die
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung offen. Diese Besonderheit von
Wohnraummietverhältnissen rechtfertigt es, den Vermieter nicht auf Dauer an
einer für ihn unzumutbaren vertraglichen Vereinbarung über die Wohnfläche
festzuhalten, sondern bei einer anstehenden Mieterhöhung anstelle der
vertraglich vereinbarten nunmehr die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde zu
legen. Es bleibt dann dem Mieter überlassen, ob dieser sich die - entsprechend
ihrer tatsächlichen Größe - teurere Wohnung leisten kann und will oder ob er
seinerseits von dem nur ihm zustehenden Recht, das Mietverhältnis aus
wirtschaftlichen Gründen ordentlich zu kündigen, Gebrauch macht.
3. Ist danach im vorliegenden Fall für die Beurteilung des
Mieterhöhungsverlangens von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche auszugehen,
so steht dem Kläger kein Anspruch aus § 558 Abs. 1 BGB auf Zustimmung der
Beklagten zur verlangten Mieterhöhung zu. Die ortsübliche Bruttokaltmiete
beträgt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die
auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, 2,81 EUR
(Nettokaltmiete) zuzüglich 1,19 EUR (Betriebskostenanteil), insgesamt also 4,--
EUR/qm. Dies ergibt für die Wohnung der Beklagten eine ortsübliche
Vergleichsmiete von (121,49 qm x 4,-- EUR) = 485,96 EUR, die noch unter der vom
Kläger mit der vorangegangenen Mieterhöhung erstrittenen Miete von 494,24 EUR
liegt.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.