Wohngebäudeversicherung mit Rohbauversicherung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U
167/09
Urteil vom
18.02.2010
I. Auf die Berufung der Klägerin
wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 08.07.2009 - 3 O 4/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen
wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.006,92 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136.765,00
EUR seit 02.02.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.356,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.368,92 EUR für die Zeit
von 02.02.2008 bis 09.07.2008 und aus 2.356,68 EUR seit 10.07.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82
%, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 28 % und die
Beklagte 72 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang
mit einem Brandschaden an ihrem Rohbau in Anspruch.
Die Klägerin stellte unter dem 28.06.2006 mit Hilfe eines Versicherungsmaklers
unter Verwendung eines Vordrucks einer von der Beklagten unabhängigen
Maklerorganisation I-GmbH einen Antrag auf eine Wohngebäude- einschließlich
Feuerrohbauversicherung für ein seitens der L N GmbH für sie zu errichtendes F.
Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Grundpfandrecht der Hypovereinsbank
belastet. Die L GmbH wird von dem Ehemann der Klägerin geführt, der zugleich mit
der Bauleitung betraut war. Hinsichtlich der Bauart wurde in dem Formularantrag
von den vorgegebenen Möglichkeiten die Fertighausklasse 1 (FHG 1) ausgewählt.
Das - vorliegend allerdings nicht verwendete - eigene Antragsformular der
Beklagten unterscheidet dagegen nicht zwischen verschiedenen Fertighausklassen,
sondern nur zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern (sog. BAK, vgl. K 4). Als
erfüllte Bedingung gab die Klägerin an, das Gebäude solle zu mindestens 50 %
Wohnzwecken dienen. Dem folgte der im Formular vorgedruckte Hinweis, dass der
gewählte Tarif bei gewerblicher Nutzung von mehr als 50 % nicht gelte.
Unter dem 03.07.2006 stellte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein
unter Einbeziehung der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88)
über einen gleitenden Neuwert von 14.300 M aus.
Am 07.09.2006 brannte der Rohbau der Klägerin nach der Durchführung von
Dachdeckerarbeiten im Heißklebeverfahren durch einen Herrn H teilweise nieder.
Die Klägerin meldete den Schaden bei der Beklagten am 08.09.2006 an. Nach
Durchführung eines Ortstermins durch eine Mitarbeiterin der Beklagten am
11.09.2006 trat die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2006 vom
Versicherungsvertrag zurück und erklärte gleichzeitig auch dessen Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung. Begründet wurde dies zum Einen mit einer zum
Antragsformular abweichenden Bauartklasse der gewählten Bauausführung sowie zum
Anderen damit, dass die zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Fläche mehr als 50
% der Gesamtfläche des Objekts ausmache. Es schloss sich umfangreicher
Schriftwechsel zwischen den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten an. Das
im Wege des von den Parteien sodann gewählten Sachverständigenverfahrens gem. §
22 VGB 88 erstellte Gutachten der Dipl.-Ing. B und Dr. A vom 26.07./31.07.2007
bezifferte den Brandschaden der Klägerin auf 124.165,00 EUR zzgl. Aufräum- und
Schadensminderungskosten i.H.v. 11.600,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR und ordnete das
Haus der Klägerin in die Fertighausklasse FHG 2 ein.
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr geplantes Haus der FHG 2
zuzuordnen sei und nicht wie im Formular des Maklers in FHG 1. Die Beklagte
hätte den Vertrag aber auch bei zutreffender Einstufung abgeschlossen, da ihre
eigenen Formulare lediglich zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern unterscheiden
würden. Bei dem in Fertigbauweise zu errichtenden Haus handele es sich weder um
das erste Gebäude dieser Art noch um ein neuartiges Konzept, vielmehr seien die
Verwendung unbehandelten Holzes unter einer nicht brennbaren Verkleidung sowie
eine Dämmung mit Hanf und Lehm in ökologischen Häusern üblich. Das Haus sei als
Musterhaus konzipiert gewesen, dessen Obergeschoss zu Wohnzwecken habe vermietet
werden und in dessen Erdgeschoss der Ehemann der Klägerin mit der L GmbH habe
einziehen sollen. Ihr Ehemann habe den Dachdecker H in persönlicher Eigenschaft
um einen Freundschaftsdienst gebeten. Zum Zeitpunkt des Brandes sei die Abnahme
des Bauwerks bereits erfolgt gewesen. Durch den Brand seien der Klägerin die in
dem Sachverständigengutachten B./Dr. A ausgewiesenen Schäden i.H.v. 124.165,00
EUR einschließlich eines Schadens an den nach dem Brand trocken gelagerten
Fenstern i.H.v. 12.714,00 EUR entstanden, da diese mangels weiterer Behandlung,
auf die seitens des Gutachters der Beklagten bei der Schadensbesichtigung nicht
hingewiesen worden sei, unbrauchbar geworden seien, ferner Aufräumkosten und
Kosten für Schadensminderungsmaßnahmen i.H.v. 11.600,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR.
Infolge der unberechtigten Zahlungsverweigerung der Beklagten seien der Klägerin
weitere Schäden in Form der erhöhten Umsatzsteuer (6.452,97 EUR), allgemeiner
Preissteigerung für Baumaterialien (4.000,00 EUR) sowie eines Mietausfalls
(8.288,15 EUR) entstanden, ferner Sachverständigenkosten (6.712,67 EUR), weitere
Schadensminderungskosten (750,00 EUR) sowie die Kosten für das im Zuge der
Schadensabwicklung eingeschaltete Ingenieurbüro ihres Ehemannes (6.568,80 EUR).
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 179.497,04 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
169.537,59 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.714,03 EUR
(Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, bei dem Haus der Klägerin handele es sich um ein völlig neues
Baukonzept aus hochbrennbaren Materialien, das bereits kein Fertighaus
darstelle, allenfalls aber der Bauartklasse 3 zuzuordnen sei. Die Arbeiten zur
Abdichtung der Dachgaube seien im Auftrag der L GmbH erfolgt und dieser daher
zuzurechnen. Im Rahmen des Versicherungsantrags habe die Klägerin unzutreffende
Angaben gemacht. Namentlich habe das Haus als Musterhaus nicht ständig bewohnt
werden und angesichts der gewerblichen Nutzung zu über 50% auch nicht
ausschließlich der Wohnnutzung dienen sollen, sowie es sich schließlich auch
nicht um ein Fertighaus gehandelt habe. Nach ihren Annahmerichtlinien hätte die
Beklagte den Antrag bei zutreffenden Angaben nicht annehmen dürfen. Auch sei der
Klägerin nur ein Schaden i.H.v. 73.397,00 EUR entstanden. Kosten für
Aufräumarbeiten und Schadensminimierung seien nicht angefallen. Eine Steigerung
der Materialpreise sowie der Umsatzsteuer sei angesichts des mit der der
Klägerin werkvertraglich ohnehin zur Neuherstellung verpflichteten L GmbH
vereinbarten Pauschalpreises unerheblich. Auch sei mangels Mietvertrages ein
Mietausfallschaden nicht eingetreten. Die Kosten für ihren Sachverständigen habe
die Klägerin selbst zu tragen. Überdies liege eine erhebliche Unterversicherung
vor, da der Bauwert 1914 nicht 14.300 M, sondern 21.638 M betragen habe. Zudem
habe die Klägerin ihre Obliegenheiten verletzt, indem sie weder Ansprüche gegen
den Dachdecker H, noch gegenüber der L GmbH verfolgt habe, in deren Auftrag der
Dachdecker tätig geworden sei. Ohnehin sei die Klägerin aber aufgrund des
Grundpfandrechts nicht aktivlegitimiert.
Das Landgericht, auf dessen Feststellungen verwiesen wird, sofern sie mit den
hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat der Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens in Höhe eines Betrags von 100.626,41 EUR teilweise
stattgegeben, der sich aus den notwendigen Herstellungskosten (90.384,49 EUR)
und den nach den VGB 88 geschuldeten Zinsen (10.241,92 EUR) zusammensetzt. Die
Beklagte sei weder wirksam vom Vertrag zurück getreten noch habe sie diesen
erfolgreich angefochten. Die aktivlegitimierte Klägerin könne an notwendigen
Kosten aber lediglich 90.384,49 EUR beanspruchen, da das zwischen den Parteien
verbindliche Gutachten B/Dr. A einschließlich Aufräum- und
Schadensminderungskosten zwar insgesamt 136.765,00 EUR errechnet habe, die
Klägerin sich allerdings wegen Unterversicherung eine proportionale Kürzung des
Entschädigungsbetrages gefallen lassen müsse. Abzustellen sei insoweit nicht auf
den Versicherungswert des Rohbaus am Schadenstag (12.978 M), sondern auf
denjenigen des Gebäudes im zu erwartenden Fertigstellungszustand, der nach dem
eingeholten Gerichtsgutachten Prof. Dr. W 21.638 M betrage und damit deutlich
über der Versicherungssumme von 14.300 M liege. Dies folge aus dem Willen der
Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte,
andernfalls trüge die Beklagte während der Bauphase stets das volle
Schadensrisiko. Alle weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht zurück
gewiesen. So könne die Klägerin entgangene gewerbliche Miete nicht verlangen, da
dies vertraglich nicht vereinbart worden sei und ein denkbarer Anspruch aus
Verzug nach §§ 280, 286 BGB jedenfalls daran scheitere, dass die Klägerin ein
derartiges Mitverschulden treffe, welches einen etwaigen Anspruch in voller Höhe
mindern würde. Die Klägerin habe es unterlassen, die L GmbH im Rahmen der
werkvertraglichen Gewährleistung oder des allgemeinen Schadensersatzrechts auf
rechtzeitige (Wieder-)Herstellung des Gebäudes, die nach dem
Gerichtssachverständigen zum 01.12.2006 auch möglich gewesen wäre, in Anspruch
zu nehmen. Der den Brand letztlich durch die Heißklebearbeiten verursachende Hr.
H sei im Pflichtenkreis der L GmbH tätig geworden, sein Fehlverhalten sei der
GmbH daher zuzurechnen. Aus denselben Erwägungen heraus könne die Klägerin auch
keinen Ersatz für gestiegene Preise und Umsatzsteuer verlangen, sie habe die
Wiederherstellung des Gebäudes nicht unverzüglich veranlasst. Für die
Sachverständigen- und Ingenieurkosten fehle es an einer Grundlage.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet sich gegen die
Kürzung wegen Unterversicherung und verfolgt daneben ihr Begehren nach
Mietausfall, Baupreissteigerungen und Mehrkosten durch Umsatzsteuererhöhung
weiter. Im Übrigen akzeptiert sie das landgerichtliche Urteil.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Entschädigung zu Unrecht wegen
Unterversicherung gekürzt, sondern hätte als Vergleichswert auf den Rohbauwert
zum Zeitpunkt des Schadensfalles abstellen müssen. Die abweichende Auffassung
des Landgerichts widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der
Versicherungsbedingungen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die
Wertberechnung (§ 56 VVG a.F. und § 16 Nr. 1 VGB 88) und stelle somit eine
unzulässige Vertragsauslegung „contra legem" dar. Der beim Landgericht zunächst
mit dem Verfahren befasste Einzelrichter habe denn auch eine abweichende -
zutreffende - Auffassung vertreten. Was den Mietentgang sowie die erhöhten
Kosten anbelange, so habe das Landgericht verkannt, dass die L GmbH unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes
verpflichtet gewesen sei, weder aus Gewährleistung noch nach allgemeinem
Schadensersatzrecht. Die Vergütungsgefahr sei zum Brandzeitpunkt wegen
Teilabnahme des Rohbaus einschließlich des Daches bereits auf die Klägerin
übergegangen gewesen. Das Verhalten des Herrn H sei der L GmbH nicht
zuzurechnen, da dieser die Heißklebearbeiten als reinen Freundschaftsdienst für
die Klägerin und nicht im Rahmen eines von der L GmbH erteilten Auftrages
ausgeführt habe. Es habe sich auch nicht um eine gemeinschaftliche
Arbeitsausführung H/L GmbH gehandelt, die L GmbH habe nach dem Bauvertrag mit
der Klägerin lediglich die Hartdacheindeckung geschuldet, wozu die
Bitumen-Heißklebearbeiten durch Herrn H als Weichdacharbeiten nicht zählten. Für
den Schaden der Klägerin sei allein die mutwillig verzögerte Schadensregulierung
durch die Beklagte verantwortlich.
Die Klägerin beantragt nunmehr (II 27),
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 165.747,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 155.505,82 EUR seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an die Klägerin 2.594,91 EUR (Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie wendet sich ausdrücklich
nicht gegen die zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen des Landgerichts
(II 81). Zutreffend habe das Landgericht Unterversicherung angenommen und dabei
ohne Widerspruch gegen den Wortlaut der Versicherungsbedingungen auf den
ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes im zu erwartenden Fertigstellungszustand
abgestellt, der deutlich über der vereinbarten Versicherungssumme liege.
Andernfalls wäre ein Versicherungsnehmer in der streitgegenständlichen Situation
anfangs erheblich überversichert und es hinge allein vom Zeitpunkt des
Schadensfalles und damit vom Zufall ab, ob dann Über- oder Unterversicherung
anzunehmen sei. Die Rohbauversicherung stelle einen bloßen Annex zur
Gebäudeversicherung dar und müsse daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Prämie und Gefahrtragung aufweisen. Das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen
Teilabnahmen des Rohbaus sei unsubstantiiert und werde überdies bestritten. Der
die Heißklebearbeiten ausführende Herr H sei Erfüllungsgehilfe der L GmbH
gewesen, die bauvertraglich die gesamten Rohbauarbeiten einschließlich
Wärmedämmung im Dach und kompletter Dacheindeckung geschuldet habe, wozu auch
die schadenauslösenden Heißklebearbeiten gezählt hätten. Diese seien zwingender
Bestandteil der von der L GmbH geschuldeten Dachdeckerarbeiten gewesen, die von
der Klägerin vorgenommene Abgrenzung sei gekünstelt. Zu Recht habe das
Landgericht ein verdrängendes Mitverschulden der Klägerin angenommen, zudem
würden die angeblichen Preissteigerungen und Umsatzsteuererhöhungen auch der
Höhe nach bestritten.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst allen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
1. Zutreffend hat das Landgericht seinen Überlegungen zunächst den von den
Gutachtern B und Dr. A in ihrem vorgerichtlichen Gutachten vom 26.07./31.07.2007
(K 6) errechneten Reparaturaufwand in Höhe von 124.165,00 EUR einschließlich des
Ersatzes der nicht mehr brauchbaren Fenster zugrunde gelegt und diesem Betrag
die Aufräum- und Schadensminderungskosten von 11.600,00 EUR und 1.000,00 EUR
hinzu gerechnet. Auch der Gerichtssachverständige Prof. Dr. W hat diese
Berechnung für plausibel erachtet. Den sich somit ergebenden Gesamtbetrag von
136.765,00 EUR ziehen die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht mehr in
Zweifel.
Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht den Anspruch der Klägerin wegen
Unterversicherung gekürzt. Hierfür bieten weder der Versicherungsvertrag noch
die zugehörigen Bedingungen eine tragfähige Grundlage. Zur Unterversicherung
bestimmt § 16 Nr. 1 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB
88):
„Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des
nach § 15 Nr. 1 bis 3 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert."
Dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass unter Versicherungswert
etwas anderes zu verstehen ist, als der tatsächliche Wert (hier: Neuwert) des
(Teil-) Gebäudes unmittelbar vor dem Schadensfall.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Versicherers im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Dieser Charakter der
Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden
Maßstäbe; er hindert es, sie "gesetzesähnlich" auszulegen. Vielmehr sind - nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGHZ 123,
83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte
Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer
Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der
Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch
sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen - außer Betracht zu bleiben;
versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit
Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den
verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH NJW-RR 2000,
1341).
Der Versicherungsnehmer wird, wenn er sich über die Gefahr einer
Unterversicherung und deren Folgen anhand der Versicherungsbedingungen
unterrichten will, Aufklärung lediglich in § 16 Nr. 1 VGB 88 finden. Dort wird
er erkennen, dass keine Unterscheidung zwischen der Versicherung eines fertigen
Gebäudes und der eines Rohbaus vorgenommen wird. Er wird ferner erkennen, dass
der Unterversicherungseinwand an zwei Werte anknüpft, nämlich an die
Versicherungssumme und an den Versicherungswert. Dabei ist der erste Wert
ersichtlich ein vereinbarter. Der zweite Wert ist dagegen aus seiner Sicht ein
tatsächlicher, der auf einen bestimmten Zustand unmittelbar vor dem
Versicherungsfall beruht. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der
Rohbauversicherung anders sein soll, ergeben sich für ihn nicht. Der Umstand,
dass er zu Beginn der Rohbauphase „überversichert" ist, wird ihn, sollte er sich
dies verdeutlichen, nicht belasten, da er für diesen Zeitraum ohnehin keine
Prämie zahlt. Da ihm während dieser Zeit im Schadensfall auch nicht die
Versicherungssumme als Entschädigung zusteht, sondern der ortsübliche Neubauwert
seines unfertigen Gebäudes, wird er auch nicht annehmen, dass vorrangige
Interessen des Versicherers ein abweichendes Verständnis gebieten. Dass er noch
während der Rohbauphase in die Gefahr einer Unterversicherung geraten kann, wird
sich für ihn nicht anders darstellen als die Gefahr einer Unterversicherung des
fertig gestellten Gebäudes. Dass unter Versicherungswert in der
Rohbauversicherung etwas anderes verstanden werden sollte, als in der
Wohngebäudeversicherung, erschließt sich deshalb für ihn auch hieraus nicht.
Damit steht der Klägerin der oben dargestellte Gesamtbetrag in Höhe von
136.765,00 EUR ungekürzt zu. Der Anspruch auf die beantragten Prozesszinsen ab
Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Hinzu kommen die vom
Landgericht zu Recht zugesprochenen und von der Beklagten auch nicht mehr
angegriffenen Entschädigungszinsen ab Anzeige des Schadens (08.09.2006), die
ihre Grundlage in § 23 Nr. 2 VGB 88 haben und deren Höhe mit 10.241,92 EUR
unstreitig ist.
2. Mietausfall
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Anspruch der Klägerin
abgesprochen. In der Tat kann ein solcher Anspruch nicht aus dem
Versicherungsvertrag folgen, da die Parteien einen Ersatzanspruch für den
Ausfall gewerblicher Miete, um den es vorliegend geht, nicht besonders
vereinbart haben (vgl. § 3 Nr. 2 VGB 88). Somit bleibt nur ein Anspruch nach §
280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung durch unberechtigten Rücktritt vom
Versicherungsvertrag bzw. unberechtigte Anfechtung desselben durch die Beklagte.
Analog der Rechtsprechung des BGH zur unberechtigten und schuldhaften Kündigung
eines Mietvertrages durch den Vermieter mit Schadensfolgen für den Mieter (vgl.
BGH NJW 1988, 1268) könnte man zwar eine objektive Pflichtverletzung der
Beklagten vorliegend darin sehen, dass diese vorgerichtlich ihre
Leistungspflicht dem Grunde nach mit dem Argument eines wirksamen Rücktritts
bzw. einer wirksamen Anfechtung abgelehnt hat, was sich später jedoch als
Fehleinschätzung erwiesen hat. Ein solches „Recht auf Irrtum" ändert an der
Pflichtwidrigkeit nichts (vgl. BGH NJW 2009, 1262). Allerdings würde sich dieses
Verhalten nicht als schuldhaft darstellen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fahrlässig
handelt der vermeintliche Anspruchsinhaber nämlich nicht schon dann, wenn er
nicht erkennt, dass sein Begehren in der Sache nicht berechtigt ist. Die
Berechtigung seines Gestaltungsrechts kann sicher nur in einem Rechtsstreit
geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann vom vermeintlichen
Anspruchsinhaber im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt
werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und
ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (BGH NJW 2009 a.a.O.).
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht er nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die
Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen
Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel
ist (vgl. BGH a.a.O.; NJW 2008, 1147). Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es
sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der
anderen Vertragspartei vorliegt, darf ihr Gegenüber die sich aus einer
Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten
wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich
sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH a.a.O.).
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz auf die Umstände hingewiesen, die sie
zum Rücktritt bzw. der Anfechtung bewogen haben. Demnach hat sie sogleich nach
Eingang der Schadensmeldung (08.09.2006) einen zeitnahen Ortstermin durch eine
Mitarbeiterin veranlasst, der am 11.09.2006 auch stattgefunden hat (B 4a). Nach
den dabei getroffenen Feststellungen hatte die Beklagte Grund zu der Annahme,
die Klägerin habe im Versicherungsantrag unzutreffende Angaben sowohl zum
Nutzungszweck des Objektes (zu niedrig angegebener Anteil an gewerblicher
Nutzung) als auch zu dessen Einstufung in die richtige Bauart /-klasse gemacht,
was in der Tat zumindest einen Rücktritt nach §§ 16, 20, 21 VVG a.F. hätte
stützen können. Die Beklagte hat nicht nur in ihrem Rücktrittsschreiben vom
29.09.2006, sondern im Rahmen des sich anschließenden umfangreichen
Schriftwechsels (B 4d - 4l) in mehreren nachfolgenden Schreiben stets ihren
rechtlichen Standpunkt dargelegt und erläutert. Sachfremde Erwägungen sind all
diesen Schreiben nicht zu entnehmen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die
Beklagte unter den gegebenen Umständen an die Berechtigung zum Rücktritt
glaubte. Ein schuldhaftes Verhalten kann dann aber nicht angenommen werden,
weshalb ein Anspruch auf Mietentgang ausscheidet.
Zudem tragen die Ausführungen des Landgerichts zum überwiegenden - und einen
Anspruch ausschließenden - Mitverschulden der Klägerin. Zutreffend weist die
Beklagte darauf hin, dass ausweislich des vorgelegten Bauvertrags
Vertragsgegenstand die Herstellung des Gebäudes ohne Innenausbau, Elektro- und
Sanitärinstallation war, wozu nach dem Verständnis des Vertragsinhalts auch die
Dacharbeiten in ihrer Gesamtheit zu zählen sind.
3. Preis- und Mehrwertsteuererhöhungen
Hierauf hat die Klägerin – unterstellt ihr wären entsprechende Mehrkosten
tatsächlich in behaupteter Höhe entstanden – keinen Anspruch. Nach § 15 Nr. 2
Satz 1 VGB 88 umfasst die Entschädigung zwar auch die notwendigen Mehrkosten
infolge Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der
Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung
allerdings nicht unverzüglich, so werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären
(§ 15 Nr. 2 Satz 2 VGB 88). Unstreitig hat die Klägerin die Wiederherstellung
des beschädigten Rohbaus nicht unverzüglich veranlasst. Dass ihr dies aus
tatsächlichen Gründen, etwa mangels Liquidität o.ä., nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre, behauptet sie selbst nicht. Ihr Hinweis darauf, sie habe
im Hinblick auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten eine
Zwischenfinanzierung vornehmen müssen, zeigt im Gegenteil, dass die Klägerin
offenbar zu solch einer Zwischenfinanzierung wirtschaftlich in der Lage war und
es ihr gerade nicht mangels Liquidität unmöglich gewesen wäre, den Wiederaufbau
in Auftrag zu geben. Ob der dabei entstehende Mehraufwand an Finanzierungskosten
möglicherweise erstattungsfähig wäre, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher
nicht Gegenstand der Klage ist. Die Klägerin stellt darauf ab, dass weder die L
GmbH noch Herr H ihr gegenüber rechtlich zu einer solchen Wiederherstellung
verpflichtet gewesen seien. Dies ist jedoch im Rahmen von § 15 Nr. 2 VGB 88
unerheblich, dessen Satz 2 letztlich an den Grundgedanken der allgemeinen
Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers aus § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG
a.F. anknüpft. Dass die verzögerte Wiederherstellung unvermeidlich gewesen wäre
(vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 52 Rn. 19), behauptet die Klägerin nicht, ebenso
wenig, dass die nunmehr geltend gemachten Mehrkosten auch bei unverzüglicher
Wiederherstellung entstanden wären.
Ergänzend kann mit dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt werden, dass die
Klägerin ihren Wiederherstellungsanspruch unverzüglich gegenüber ihrem
Auftragnehmer hätte geltend machen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.