Wohnhausbeheizung – Frostbruch - Wasserschaden
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
233/06
Urteil vom
25.06.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der für sein Haus in W. bei der Beklagten seit 1991 eine
Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert
Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem
dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten
Leitungswasserschaden.
Das versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermietet, wurde sodann
renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab Ende des Jahres 2000 wieder
zur Vermietung angeboten. Eine Vermietung fand in der Folgezeit nicht statt.
Stattdessen wurde das Haus zeitweise in unregelmäßigen Abständen vom Kläger
selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage
in einem Zeitraum von zwei Monaten.
Zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt während der Frostperiode vom 31.
Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Temperaturen auf bis zu minus 14
Grad Celsius absanken, fiel die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht
bewohnten Hauses aus. Am Samstag, dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr
der darauf beruhende Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden
entdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers am
Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden.
Die Beklagte hält sich unter anderem deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger
die Obliegenheiten aus § 11 Nr. 1 lit. c und d VGB 88 verletzt habe. Nach diesen
Klauseln hat der Versicherungsnehmer
"c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren
und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
d) ... in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und
dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."
Die Beklagte meint, angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe
insbesondere eine genügende Kontrolle der Heizung hier eine zweimalige
Überprüfung pro Woche erfordert. Stattdessen sei die Heizung elf Tage lang nicht
kontrolliert worden.
Das Landgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach
festgestellt und sie zu einer Vorschusszahlung von 32.012,17 EUR verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das versicherte Haus bei Eintritt
des Versicherungsfalls "nicht genutzt" im Sinne des § 11 Nr. 1 lit. c VGB 88
war. Es ist also nicht davon ausgegangen, dem Kläger habe es nach dieser Klausel
oblegen, sämtliche Wasserleitungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten. Vielmehr hat es einen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden
Verstoß gegen § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 angenommen, weil der Kläger die Beheizung
des Hauses nicht genügend häufig kontrolliert habe. Nach dem ohne weiteres
erkennbaren Zweck dieser Sicherheitsvorschrift sei eine Kontrolldichte geboten
und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden
möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse sei
hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen ("halbwöchige
Kontrolle"). Denn der vom Landgericht herangezogene Sachverständige habe
ausgeführt, dass bei den tiefen Außentemperaturen von bis zu minus 14 Grad
Celsius bei Ausfall der Heizung ein Frostschaden an Wasserleitungen binnen 48
Stunden habe eintreten können. Weder der Umstand, dass die Heizung ansonsten
zuverlässig gearbeitet habe, noch dass sie auf Stufe 3 (also nicht nur auf
Frostschutz) eingestellt gewesen sei, rechtfertigten eine Verlängerung des
Kontrollintervalls. Ein - vom Kläger behauptetes - mehrmaliges Nachsehen durch
Dritte lediglich von außen habe die Überprüfung der Beheizung im Inneren des
Hauses nicht ersetzen können.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht die
Anforderungen an die Kontrolldichte überspannt hat.
1. Allerdings entspricht es der bisher in Literatur und Rechtsprechung
vorherrschenden Auffassung, dass sich bei der Auslegung der Wendung in § 11 Nr.
1 lit. d VGB 88, die Beheizung eines Gebäudes "genügend häufig" zu
kontrollieren, das erforderliche Kontrollintervall danach bemessen soll, binnen
welcher Frist aufgrund der konkreten Fallumstände, insbesondere der
vorherrschenden Außentemperaturen, nach unbemerktem Ausfall der Heizung das
versicherte Ereignis eines Frostbruches von Wasserleitungen frühestens hätte
eintreten können. Überwiegend wird insoweit angenommen, die Kontrolldichte werde
vom Zweck der Obliegenheit, Frostschäden an wasserführenden Leitungen zu
vermeiden, bestimmt. Dementsprechend wird das Kontrollintervall - meist aufgrund
einer rückblickenden Bewertung der Fallumstände - so bemessen, dass die
Mindestfrist von einem Heizungsausfall bis zur möglichen Schadensentstehung
leicht unterschritten wird, so dass eine Kontrolle stets noch rechtzeitig vor
Schadenseintritt erfolgt wäre. Bei entsprechend niedrigen Außentemperaturen
führt dieser Ansatz dazu, dass eine Kontrolle der Beheizung mehrmals pro Woche
zu erfolgen hat, was dem Versicherungsnehmer regelmäßig auch zumutbar sei (vgl.
zum Ganzen u.a. HansOLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt am Main OLGR
2000, 226; ZfSch 2003, 601 m. Anm. Rixecker S. 602; ZfSch 2006, 33 m. Anm.
Rixecker S. 34; OLG Köln r+s 2006, 114; ÖOGH VersR 1985, 556; Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 71 und 75; teilweise krit. dazu
Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 VGB 88 Rdn. 2). Im Ergebnis
erwächst dem Versicherungsnehmer daraus die Obliegenheit, durch ausreichend
häufige Kontrollen das Einfrieren von Wasserleitungen eines beheizten Hauses
gerade auch im Fall eines plötzlichen Heizungsausfalls nach Möglichkeit noch zu
verhindern.
2. Dem folgt der Senat nicht.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die Frage, wie ein
durchschnittlicher und um Verständnis der Klausel des § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88
bemühter Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85) die Obliegenheit "...
in der kalten Jahreszeit ... Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies
genügend häufig zu kontrollieren ..." versteht.
a) Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die versicherte
Gefahr von Beschädigungen der versicherten Sache durch Kälteeinwirkung -
insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu verringern. Dass ihn diese
Verpflichtung "in der kalten Jahreszeit", also im Winterhalbjahr, trifft, wird
er als Hinweis darauf verstehen, dass er zunächst allgemein dazu angehalten
werden soll, für die Beheizung des Hauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und
unabhängig von den konkreten Außentemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die
Obliegenheit mithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung
des Gebäudes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des versicherten
Risikos leistet. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, den Eintritt des
versicherten Ereignisses zu verhindern, kann er der Klausel indes nicht
entnehmen. Dass § 11 Nr. 1 lit d VGB 88 dem Versicherungsnehmer alternativ zur
Beheizung des Gebäudes ("oder") aufgibt, "alle wasserführenden Anlagen und
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten", rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Der Versicherungsnehmer wird dem Zusammenhang der
Klausel vielmehr entnehmen, dass er - um der Obliegenheit zu genügen - zu dieser
aufwändigen Maßnahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der Lage
ist, die Beheizung des Gebäudes und deren Kontrolle zu gewährleisten. Auch wenn
der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass ein Absperren und
Entleeren aller Anlagen und Einrichtungen geeignet ist, den Eintritt eines
frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserschadens zu verhindern, folgt daraus
für ihn nicht zugleich, dass auch die Anforderungen an die Beheizung und deren
Kontrolle sich daran auszurichten hätten, den Eintritt des versicherten Risikos
[vollständig] zu vereiteln. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den
ihm angebotenen alternativen Maßnahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene
Risikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll, wobei
ihm zunächst aufgegeben wird, das vom Versicherer übernommene Risiko eines
Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und
das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher
Weise ("genügend häufig") überwacht.
b) Dem entsprechend bezieht sich auch die in § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 geregelte
Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie maßgeblichen - Wortlaut der
Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der Versicherungsnehmer muss
demnach (lediglich) genügend häufig kontrollieren, ob das Haus beheizt ist.
Entgegen der in Rechtsprechung und Literatur bisher vorherrschenden Meinung muss
der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Obliegenheit nicht dahin
verstehen, dass den Maßstab für das Kontrollintervall die Überlegung bildet, wie
rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann (krit. dazu auch
Kollhosser aaO). Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 hat - wie dargelegt - nicht zum
Inhalt, dass es dem Versicherungsnehmer obläge, das versicherte Ereignis
"Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach
Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen.
c) Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der
Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine genügend häufige
Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten
Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum
Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils
eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit
Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung,
Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches (vgl. dazu OLG Celle VersR 1984,
437, 438) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der
Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. Die lediglich
allgemeine Erwägung, dass ungeachtet ihres ansonsten störungsfreien
Funktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender Wartung und Kontrolle
jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat für die Bestimmung
des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeutung. Sie beschreibt vielmehr
nur das durch die Versicherungsprämien abgegoltene, beim Versicherer
verbleibende Restrisiko.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe kann derzeit nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum
von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung
des versicherten Gebäudes nicht verletzt hat.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig,
weil der Kläger die Obliegenheit aus § 11 Nr. 1 lit. c VGB 88 verletzt hätte.
Denn entgegen der Revisionserwiderung kann nach den bisherigen tatrichterlichen
Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Haus des Klägers ein
nicht genutztes Gebäude im Sinne dieser Klausel war. Vielmehr wurde das nach wie
vor voll möblierte Haus, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, vom Kläger oder
dessen Freunden und Bekannten weiterhin zeitweise bewohnt. § 11 Nr. 1 lit. c VGB
88 kommt aber nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein versichertes Gebäude
nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht (mehr) genutzt wird
(vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 89; Kollhosser in Prölss/Martin,
27. Aufl. § 11 VGB 88 Rdn. 1). Davon kann hier keine Rede sein.
III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
der vorgenannten Maßstäbe für die Bestimmung des ausreichenden
Kontrollintervalls neu zu prüfen haben, ob den Kläger der Vorwurf grob
fahrlässigen Verhaltens trifft.