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Selbstbehaltsbemessung (notwendiger) – Wohnkostenunterschreitung
BGH
Az.: XII ZR
26/04
Urteil vom
23.08.2006
Leitsätze:
a) Die
Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen
Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über
den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist.
b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren
eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den
insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an
Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Juli 2006
Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das
Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 5.531 EUR
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
Kindesunterhalt in Anspruch.
Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes
Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002
Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger beansprucht Zahlung in
Höhe von 7.046,89 EUR zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis
zum 9. Mai 2002.
In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie
Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und
ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohnte 23,83
qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine
monatliche Miete von 112,83 EUR zu zahlen.
Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet,
an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 EUR für die Zeit ab 1.
Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt ausgehend von der
bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 EUR
unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 EUR ermittelt.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 EUR zuzüglich Zinsen
stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im
Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für
vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten
sich die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des
Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen,
weiter, während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
I. Revision
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden
Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klägers mangels
finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als
derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im
vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhaltsforderung seines
Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig
bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu
berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein solches
Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem
beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei
§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 BAföG
handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Personen, die
Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In beiden
Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden
über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten, seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf
andere Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von
Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum
Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle
dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigentlich
Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für
Unterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im
Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG
vorgenommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem
Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der
weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den
Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, die
Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der
Unterhaltsschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr
setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu
werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im
Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine
Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht
erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da
andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Beklagten künftig eine Verbesserung eintrete, die es
ihm erlauben könnte, neben dem laufenden Kindesunterhalt auch die geltend
gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet
abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten
in absehbarer Zeit verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein
entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger habe es in der Hand
gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht geltend zu machen. Dies sei auch in Form der
Klage auf künftige Leistung möglich gewesen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der
Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff.
BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit gegebenen
Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten
Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger
übergegangen sind.
3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser
für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem
Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche
Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers
der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung
der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit
den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren.
Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In
beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der
übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der
Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In
diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren
Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem
übergegangenen Anspruch.
Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im
Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als
auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu
berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der
Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsverbot bereits
der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen
kann.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2
UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen, dass die
Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendmachen" bedeutet
im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung,
sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuldners im Wege der Klage.
Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte erst
benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf
seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der
Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden,
dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung
hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der
bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz
des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass diese Gefahr
durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl.
dazu unter 4), vermieden wird.
Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Legalzessionars
sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklagte bei einer
Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des
Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ
2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche
Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Interessen des
Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des
Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse
müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut
gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjährung
eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die
übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 Abs. 4
Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag
nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der
Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmäßig
wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im
Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte
Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,
195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf
der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt.
Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293,
295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen
Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG
Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363;
Staudinger/Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn.
1).
4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer
Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten
Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der
Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2,
850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich
aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung
bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstreckung eine
abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein
Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung -
ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der
Einschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und
soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung
nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch
Staudinger/Engler, BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).
Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht
gerechtfertigt.
II. Anschlussrevision
1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet
abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in
Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Dadurch
wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang
ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.
2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine
Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im
Berufungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine
Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden,
inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe
der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4
genannten Maßgabe stattzugeben sein.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt
des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten
herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.).
Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es
unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie
er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb
nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen
vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu
begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung,
Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom
25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese
Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber
Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn
auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter
Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
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