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Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines Wohnmobils

OLG Celle

Az.: 14 U 100/03

Urteil vom 08.01.2004

Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 6 O 103/03


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.126,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.180 EUR.

Gründe

Die Berufung ist in Höhe von 1593,00 EUR begründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger eine weitere Nutzungsentschädigung zu, weil für den Erstattungsanspruch nicht auf die Reparatur, sondern die Wiederbeschaffungsdauer abzustellen ist; allerdings nur in Höhe von 27 EUR täglich und für die Dauer von 59 Tagen. Der Berufung war daher in Höhe von 1.593 EUR durch Versäumnisurteil stattzugeben (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus (17.587 EUR) ist die Berufung dagegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet und daher durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen:

1. Die Frage, ob überhaupt für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, ist streitig: verneinend BGH, VersR 1983, S. 298 f. (allerdings für einen Wohnwagen); OLG Hamm, VersR 1990, S. 864; bejahend und dabei auf den Unterschied Wohnwagen/Wohnmobil abstellend: OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 208 f. Anders als das Landgericht, das von der Erstattungsfähigkeit ausgegangen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, wonach für ein Wohnmobil nur insoweit eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, als der Geschädigte es statt eines PKW nutzt. Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es für die bestimmungsgemäßen Zwecke – Freizeit und Erholung – genutzt wird. Da allerdings die entgangene Nutzung eines Pkw einen ersatzpflichtigen Schaden darstellt, kann nichts anderes für ein Wohnmobil gelten, wenn und soweit es der Geschädigte wie einen Pkw als tägliches Transportmittel einsetzt (OLG Hamm, a. a. O.).

Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO) nicht gehindert, von der Entscheidung des Landgerichts zur Nutzungsentschädigung beim unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils abzuweichen. Denn das Verschlechterungsverbot gilt nur in den Grenzen der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (Stein/ Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 536, Rn. 5). Mit der Zuerkennung eines Teilbetrages erwächst die Entscheidung über den Anspruchsgrund nur in Höhe dieses Teils in Rechtskraft (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 152), so dass für den weitergehenden Anspruch keine Bindungswirkung entsteht.

2. Die Höhe der Nutzungsentschädigung beträgt 27 EUR pro Tag. Anders als das Landgericht meint, richtet sie sich nicht nach den Mietwagenkosten, denn in dem Mietpreis ist der Gewinn des Vermieters enthalten. Richtigerweise ist die Höhe des Schadens nach der Tabelle von Sanden/ Danner (aktuelle Tabelle abgedruckt in NJW 2003, S. 803 ff.) zu berechnen. Da es sich bei einem Wohnmobil im täglichen Gebrauch um ein unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt, ist die unterste Preisklasse zugrundezulegen (OLG Hamm, a. a. O.). Der geringste Nutzungswert beträgt nach der Tabelle von Sanden/
Danner 27 EUR.

3. Der Kläger kann die Nutzungsentschädigung für weitere 59 Tage verlangen. Da er auf Neuwagenbasis abrechnet, ist nicht die Reparaturdauer, sondern der Zeitraum maßgeblich, innerhalb dessen er sich ein Ersatzfahrzeug hätte beschaffen können. Der Kläger trägt schlüssig vor, dass die Ersatzbeschaffung wegen diverser Sonderausstattungen über ein halbes Jahr gedauert habe. Dennoch steht dem Kläger nicht für die gesamte Dauer von 137 Tagen Schadensersatz zu, sondern lediglich für die Tage, an denen er das Wohnmobil wie einen Pkw genutzt hätte (s.unter 1.). Dazu trägt er vor, das Wohnmobil zweimal in der Woche für Fahrten zur Arbeit und außerdem – ohne dies nach Häufigkeit näher zu konkretisieren – für Einkaufsfahrten eingesetzt zu haben. Danach geht der Senat von einer dreimaligen Nutzung pro Woche als PkwErsatz aus. Bei 137 Tagen (19 ½ Wochen) ergibt dies eine Nutzungsdauer von 59 Tagen.

4. Die Zinsforderung ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und 708 Ziffer 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

 

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