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Wohnmobilbeschädigung bei Fahrt unter Brückenunterführung

Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 3 U 107/05

Beschluss vom 27.01.2006

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 13 O 2771/05


Leitsätze:

1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.
2. In einem solchen Fall liegt kein „Augenblicksversagen“ vor.


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 27. Januar 2006 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnmobils F…, für das bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung besteht. Bereits seit 1999 hatte der Kläger Wohnmobile mit ähnlichen Abmessungen bei der Beklagten versichert.

Am 6. Mai 2005 fuhr der Kläger mit dem 3,08 m hohen Wohnmobil in W… mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h in eine Brückenunterführung, wobei das Dach des Wohnmobils mit der Brücke kollidierte. Es entstand ein Sachschaden von 10.589,70 €, den der Kläger mit seiner Klage geltend macht. Etwa 300 m vor der Unterführung befindet sich eine Wegweisertafel mit einem Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, wonach ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge besteht, deren Höhe 2,50 m überschreitet. Ein weiteres Verbotsschild 265 befindet sich etwa 150 m vor der Unterführung. Schließlich ist ein solches Schild auch noch mittig auf der hellen Betonbrücke über der Unterführung angebracht.

Die Beklagte hat eine Schadensregulierung abgelehnt, weil der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe in Anbetracht der Gesamtumstände in subjektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe sich mit seinem neuen Wohnmobil, das er erst wenige Tage zuvor übernommen hatte, in der ihm fremden Stadt W… vollkommen verfahren. Zudem habe es geregnet und man habe sich im Kolonnenverkehr vorwärts bewegt. All dies habe zu einer Stresssituation geführt, in der es dann zu einem Augenblicksversagen gekommen sei.

Das Landgericht ist zu Lasten des Beklagten von grober Fahrlässigkeit ausgegangen und hat die Klage abgewiesen.

II.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung frist und formgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil lässt weder Rechtsfehler erkennen, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364 m.w.N.).

Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. Hieran fehlt es im zu entscheidenden Fall.

Die Tatsache, dass der Kläger sich zuvor verfahren hatte und dass es regnete, vermögen eine Schuldminderung nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass er in einer Kolonne gefahren sein will, zumal nicht behauptet wird, dass hierdurch etwa die Sicht auf die Verbotsschilder beeinträchtigt gewesen wäre.

Dass der Kläger sein neues Wohnmobil erst kurz zuvor übernommen hatte, ist ebenfalls ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob dem Umstand, dass ein Fahrer mit dem Führen eines Wohnmobils oder Lastkraftwagens nicht vertraut ist, wesentliche schuldmindernde Bedeutung zukommt (so für Mietwagen OLG Rostock VersR 2004, 475; OLG München DAR 1999, 506; OLG Hamm RuS 1996, 22; OLG Düsseldorf MDR 1992, 752; OLG Celle DAR 1984, 123; OLG Köln VersR 1982, 1151), denn der Kläger war zumindest seit 1999 unstreitig Halter von Wohnmobilen mit ähnlichen Abmessungen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, seine Schuld sei gemindert, weil ein „Augenblicksversagen“ vorliege. Abgesehen davon, dass dieser Umstand allein kein ausreichender Grund wäre, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH VersR 1992, 1085), kann von einem „Augenblicksversagen“ keine Rede sein, wenn der Fahrer – wie hier – auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersieht.

III.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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