Wohnmobil –
Nutzungsentschädigung bei Freizeitnutzung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
248/07
Urteil vom
10.06.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten dem
Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der
Beschädigung seines Wohnmobils.
Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2
versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil, bei dem es
sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende
Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzt
der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober
2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungsausfallentschädigung in
Höhe von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR geltend.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für andere
Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsersatz
abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf
Ersatz von Nutzungsausfall weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für den Nutzungsausfall seines
Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen, denn es handle
sich hierbei um einen immateriellen Schaden im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB, für
den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Das Wohnmobil diene
ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt berechnete
Nutzungsausfallentschädigung komme nur in Betracht, wenn ein Wohnmobil mangels
eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw, beispielsweise für Fahrten zur
Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, genutzt werde. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das unabhängig vom
Benutzungszweck einen Anspruch auf abstrakt berechnete
Nutzungsausfallentschädigung bejahe, lasse außer Betracht, dass der Eigentümer
eines Wohnmobils, der daneben über einen seine alltägliche Mobilität
gewährleistenden weiteren Pkw verfüge, auf sein Freizeitgefährt für die
eigenwirtschaftliche Lebensführung nicht typischerweise angewiesen sei. Dessen
vorübergehender Entzug wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage
der Lebenshaltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbuße in der Freiheit
der Freizeitgestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzfähiger
Vermögensschaden.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner
Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als
geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein
Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die
Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet
ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu
fördern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Geigel/Knerr, Der
Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl.
§ 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg
in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.; Wussow/Karczewski,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43).
Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze
der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots
(Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N. und Urteil vom 18.
Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139). Dem betroffenen Eigentümer gebührt
die Entschädigung daher nicht unabhängig davon, ob er seinen Wagen während der
Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. So ist ein
Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit
der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des
Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7.
Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345,
353). Die Entbehrung der Nutzung muss darüber hinaus auch deshalb "fühlbar"
geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren
geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich
gebraucht hätte. Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für
Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen
Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene
Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz
kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung
des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig
erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht, denn der Ersatz für den
Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen
vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als
solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die
Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den
Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt
geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren
ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise
angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben
gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an
unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der
Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der
konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.). Hierzu kann auf die
Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden
kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (vgl. Senat, BGHZ 89, 60, 62 f. m.w.N.).
Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust
der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine
Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht
beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs
innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft
zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten
sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung
des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu
erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63;
161, 151, 154). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben
einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen
generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und
Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils
willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215;
89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349).
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der
Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden
gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in §
253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden
nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist.
Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für
den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine
Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179
- privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).
In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für
den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust
unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden
dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht
vermögensrechtlicher Schaden.
Dies gilt auch für den Streitfall.
2. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die
jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach seinem eigenen
Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen
ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Wohnmobils
stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen
Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichtspunkt betrifft
indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung
und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung
der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten
Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger (BGHZ 86,
128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient. Doch musste der
Kläger diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbehren, da ihm dafür ein
Pkw zur Verfügung steht. Das Argument der Revision, dass die Nutzungsmöglichkeit
eines Wohnmobils nach heutiger Verkehrsauffassung kommerzialisiert sei, legt
ebenfalls keine andere Betrachtung nahe. Zwar kann es für die Annahme eines
Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand
besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend
entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212,
217; 86, 128). Die Anerkennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut
bedeutet indes nicht, dass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an
Freizeit und jede Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähiger
Vermögensschaden anzuerkennen wären. Genussmöglichkeiten lassen sich heute
weitgehend mit Geld erkaufen. Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht
völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der
Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert
neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die
Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden
darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).
Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht
unter den Umständen des Streitfalls die Nutzung des reinen Freizeitzwecken
dienenden Wohnmobils nicht als vermögenswerten Vorteil angesehen hat. Ob anderes
gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Bewältigung alltäglicher
Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 864; LG Kiel, VersR
1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden Schaden-Praxis 1999, 54 f.),
muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden werden. Da Vortrag zu konkreten
Unkosten und Aufwendungen, die der Kläger infolge der Beschädigung des
Wohnmobils getätigt hat, fehlt, muss die Klage auf Nutzungsersatz erfolglos
bleiben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.