Wohnraummietverhältnis - Mietvorauszahlungsklausel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
337/06
Urteil vom
14.11.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit
einer Schriftsatzfrist bis zum 26. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des
Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung eines
Wohnraummietverhältnisses.
Die Beklagten mieteten aufgrund eines Vertrages vom 14. September 1999 eine
Wohnung der Klägerin in B. . Der Formularmietvertrag enthält in §§ 9, 10 die
folgenden Regelungen:
"§ 9 Mietzahlungen
I. Der Mietzins einschließlich der Abschlagszahlungen für die Nebenkosten ist
monatlich im voraus und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei an
den Vermieter oder die von ihm zur Entgegennahme ermächtige Person oder Stelle
zu zahlen. Die Miete ist auf folgendes Konto:
...
zu überweisen.
II. Der Mieter verpflichtet sich, für die Bezahlung der Miete einen Dauerauftrag
zu erteilen oder eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren zu erteilen.
Diese kann jederzeit widerrufen werden.
...
§ 10 Aufrechnung mit Gegenforderungen, Zurückbehaltung des Mietzinses
...
II. Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn
sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies
gilt nicht für Mietzinsminderungen, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses
im laufenden Monat entstanden sind. Diese Rückforderungsbeträge eines eventuell
zuviel bezahlten Mietzinses für den laufenden Monat können vom Mieter in den
Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.
..."
Die Beklagte zu 1 ist nach der Trennung von dem Beklagten zu 2 im April 2005 aus
der gemieteten Wohnung ausgezogen. In der Folgezeit wurde die Miete für die
Monate Juli bis Oktober 2005 verspätet gezahlt, und zwar für Juli am 29. Juli,
für August am 2. September, für September am 28. September und für Oktober am
14. Oktober. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2005 wurden die
Beklagten wegen der unpünktlichen Zahlung der Miete abgemahnt. Im Monat November
2005 wurde die Miete fristgerecht gezahlt, dagegen erfolgten die Zahlungen für
den Monat Dezember 2005 und Januar 2006 wiederum verspätet am 20. Dezember 2005
und am 6. Januar 2006. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 21.
Dezember 2005 erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise die fristgemäße
Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen. Die Klägerin hat mit der Klage
vorsorglich erneut eine Kündigung ausgesprochen und die Räumung der Wohnung
sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten in
Höhe von 553,60 € verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Räumung der Wohnung
gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu. Das Mietverhältnis sei weder durch eine
fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21. Dezember 2005 noch durch die
erneut in der Klageschrift ausgesprochene Kündigung beendet worden (§§ 543, 573
BGB). Eine Wiederholung einer unpünktlichen Zahlung liege nicht vor, weil die
Mietzahlungen vom 20. Dezember 2005 und vom 6. Januar 2006 für die jeweiligen
Monate rechtzeitig gewesen seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom
26. Oktober 1994 (BGHZ 127, 245 ff.) entschieden, dass die Kombination einer
Mietvorauszahlungsklausel mit einer Formularklausel, durch welche die
Aufrechnung bei Mietminderung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen beschränkt werde, unwirksam sei. Eine unangemessene Benachteiligung
(§ 9 AGBG) liege in der Kombination von Vorauszahlungs- und
Aufrechnungsverbotsklausel, wenn dem Mieter die Minderung zumindest für den
ersten Monat, in dem der Mangel auftrete, weder durch Abzug vom geschuldeten
Mietzins noch durch Aufrechnung mit einem auf der Überzahlung der Miete in
diesem Monat beruhenden Bereicherungsanspruch gegenüber der Mietzinsforderung in
den Folgemonaten ermöglicht werde. Beschränkungen des Minderungsrechts auch in
der Durchsetzung durch Abzug von der Miete zwängen den Mieter auf den Klageweg
und stellten eine unzulässige Einschränkung dar.
Dieser Rechtsprechung werde auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass § 10 Abs.
2 des Mietvertrages eine Ausnahme für Mietzinsminderungen mache, die wegen der
Vorfälligkeit des Mietzinses im laufenden Monat entstanden seien. Bei Entstehung
eines Minderungsgrundes zum Ende eines Monats sei der Mieter wegen der
Rechtzeitigkeitsklausel und des standardisierten Zahlungswegs nicht in der Lage,
die volle Mietzinszahlung bis zum dritten Werktag des nächsten Monats zu
verhindern. Ein Dauerauftrag etwa müsse so erteilt sein, dass die Überweisung
rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters eingehe, also bereits vor dem dritten
Werktag des Folgemonats erfolge, und er könne nicht kurzfristig zum Ende eines
Monats noch geändert werden. Die Aufrechnung mit der Rückforderung der Miete für
diesen Folgemonat erlaube die Regelung des Mietvertrages jedoch nicht, da nur
mit Rückforderungsbeträgen wegen des ersten Monats seit Entstehung des Mangels
aufgerechnet werden könne. Die nach der vorliegenden Klauselkombination
faktische Einschränkung des Minderungsrechts führe zur Unwirksamkeit, da sich
die Kammer dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs anschließe,
wonach jegliche Einschränkung unangemessen sei und die Vorfälligkeitsklausel
unwirksam mache.
Mangels einer wirksamen Kündigung komme auch ein Schadensersatzanspruch für
Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Das Berufungsgericht hat mit der gegebenen Begründung zu Unrecht angenommen,
dass die Klägerin nicht von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung
sowie Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten verlangen kann, weil das
Mietverhältnis nicht durch Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
wegen unpünktlicher Mietzahlung wirksam beendet worden sei.
1. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung der Miete für die Monate Juli bis
Oktober 2005, für den Monat Dezember 2005 und den Monat Januar 2006 im Verzug,
denn sie waren zur Vorauszahlung der Miete verpflichtet. Zwar ergibt sich dies
nicht aus § 556b Abs. 1 BGB, denn diese Vorschrift findet im vorliegenden Fall
keine Anwendung. Die Fälligkeit der Miete beurteilt sich hier gemäß Art. 229 § 3
Abs. 1 Nr. 7 EGBGB vielmehr weiterhin nach § 551 BGB aF, da es sich bei dem am
14. September 1999 geschlossenen Mietvertrag um ein am 1. September 2001 bereits
bestehendes Mietverhältnis handelt. Danach wäre die Miete nicht, wie nunmehr
nach § 556b Abs. 1 BGB, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen
Monats, sondern erst am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Monats zu
entrichten (§ 551 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Die Parteien haben jedoch in § 9 des
Mietvertrages eine abweichende Vereinbarung dahin getroffen, dass die Miete
monatlich im Voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag des Monats, zu
zahlen ist.
2. Diese Vorauszahlungsklausel ist wirksam.
a) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer fehlerhaften Auslegung zum
gegenteiligen Ergebnis gelangt. Es meint, der Mieter könne wegen des
formularvertraglichen Aufrechnungsverbots Mietminderungen, die sich erst in dem
Monat nach Entstehung des Mangels ergeben, in bestimmten Konstellationen nicht
durchsetzen. Mangels einer rechtzeitigen Änderungsmöglichkeit eines
Dauerauftrags werde die volle Miete für den Folgemonat überwiesen, die Klausel
sehe aber lediglich eine Aufrechnung mit Rückforderungsbeträgen wegen des ersten
Monats seit Entstehung des Mangels vor. Diese Auslegung findet weder in dem
Wortlaut noch in dem Sinngehalt der Klausel eine Stütze und hält damit auch
einer nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht
stand. Nach der Klausel kann mit Rückforderungsbeträgen wegen Mietminderungen,
die wegen der Vorfälligkeit der Miete im laufenden Monat entstanden sind, in den
Folgemonaten aufgerechnet werden. Die Regelung ist schon nach ihrem Wortlaut
nicht auf Rückforderungsbeträge aus dem ersten Monat seit der Entstehung des
Mangels beschränkt, sondern ebenso auf die folgenden Monate anwendbar, weil der
Mieter auch insoweit zur Vorauszahlung der Miete verpflichtet ist und damit
Monat für Monat eine Mietminderung im laufenden Monat entsteht. Eine andere
Auslegung würde auch dem sachlichen Zusammenhang der Regelung widersprechen. Ob
und in welchem Umfang die Miete gemindert ist, kann regelmäßig erst nach Ablauf
eines Monats festgestellt werden, da erst dann feststeht, in welchem zeitlichen
Umfang die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt war.
b) Aus dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 (BGHZ 127, 245), auf den das
Landgericht Bezug nimmt, folgt kein anderes Ergebnis. Denn anders als nach der
dort zu beurteilenden Regelung wird der Mieter im vorliegenden Streitfall nicht
darauf verwiesen, sein Minderungsrecht im Klagewege durchzusetzen. Die
Aufrechnung hängt allein von der praktischen Möglichkeit im Einzelfall ab, die
Mietminderung bei der nächsten Zahlung der Miete zu berücksichtigen. Dabei mag
bei Vorliegen eines Dauerauftrags ein Zeitraum von über einem Monat
verstreichen, wenn der Mangel erst gegen Ende des Monats entsteht und somit eine
Kürzung der Miete im darauf folgenden Monat nicht mehr möglich ist. Eine
Verschiebung der Verwirklichung des Minderungsanspruchs von ein oder zwei
Monaten stellt jedoch keine unangemessene Benachteiligung dar (BGHZ, aaO, 249,
m.w.N.). Erst wenn die Kombination von Vorauszahlungs- und
Aufrechnungsverbotsklausel dazu führt, dass der Mieter gezwungen ist, seinen
Minderungsanspruch im Klageweg durchzusetzen, liegt eine unzulässige
Beschränkung des Minderungsrechts vor (BGHZ, aaO, 252 f.). Das ist hier nicht
der Fall.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist
deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu
getroffen hat, ob die Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung berechtigt war. Die
Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).