Wohnraummietverhältnis – Kündigungsfristen ab 01.09.2001 für Altmietverträge
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
257/06
Urteil vom
20.06.2007
Ein am 1. September 2001
bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und
bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen
bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im
Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Paderborn vom 7. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte mietete vom Kläger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus in H. . Der
Mietvertrag enthält folgende Regelung:
"§ 2 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 1991.
(...)
a) (nur für Verträge von bestimmter Dauer)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und läuft am 31.
Juli 1998 ab.
(...)
Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist1
zu seinem Ablauftermin gekündigt wird."
Die Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In der
vorgedruckten Fußnote zu dieser Bestimmung heißt es unter anderem:
"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis
a) über Wohnraum: 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der
Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate;
(...)"
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. September 2004
zum 31. Dezember 2004. Der Kläger wies die Kündigung als nicht fristgerecht
zurück und begehrt mit seiner Klage die Zahlung der Miete für die Monate Januar
bis April 2005 sowie der Müllgebühren für Januar 2005, insgesamt 1.455,16 EUR
nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat ein gegen den Kläger zunächst ergangenes Versäumnisurteil
nach Einspruch des Klägers aufgehoben und der Klage - bis auf einen Teil des
geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht das Urteil abgeändert und das die Klage abweisende
Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch
die Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2004 beendet worden sei. Auf diese
Kündigung sei die kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - anstelle
der längeren Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB aF - anzuwenden. Die
Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB über die Fortgeltung
der früher geltenden Kündigungsfristen finde im vorliegenden Fall keine
Anwendung, weil die Parteien im Mietvertrag aus dem Jahr 1991 keine von § 573c
Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende - längere - Kündigungsfrist vereinbart hätten. Die
Auslegung der Formularklausel in § 2 des Mietvertrages führe zu dem Ergebnis,
dass die Fußnote, die die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages
geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergebe, eine dynamische Verweisung
auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung zur Kündigung des
Mietverhältnisses darstelle. Maßgebend für diese Auslegung sei der Umstand, dass
es sich bei dem Mietvertrag zwischen den Parteien um ein auf bestimmte Zeit
vereinbartes Mietverhältnis handele.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger kann
der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Miete für die Zeit von Januar bis
April 2005 und der Müllgebühren für Januar 2005 mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung nicht versagt werden. Das Mietverhältnis der Parteien
konnte von der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31.
Dezember 2004 gekündigt werden. Unabhängig von der Frage, ob auf den
vorliegenden Fall die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB oder die des § 565
Abs. 2 BGB aF Anwendung findet, war eine Beendigung des Mietverhältnisses durch
eine ordentliche Kündigung des Mieters jedenfalls nicht vor dem 31. Juli 2005
möglich. Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 außer Kraft getretenen,
auf den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB aber weiterhin
anzuwendenden Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001
geltenden Fassung (künftig § 565a BGB aF).
1. Mit dem im Juni 1991 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es
sich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert. Bei solchen Zeitverträgen
mit Verlängerungsklausel tritt nach § 565a Abs. 1 BGB aF "die Verlängerung des
Mietverhältnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 BGB
gekündigt wird". Dem entspricht die Regelung in § 2 Ziff. 1a des Mietvertrags,
nach der sich der am 31. Juli 1998 ablaufende Mietvertrag jeweils um ein Jahr
verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zu seinem Ablauftermin
gekündigt wird. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum 31.
August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstieß insbesondere nicht gegen die
inzwischen ersetzte Vorschrift des § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (vgl. Senatsurteil
vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, WuM 2007, 202, unter II 1 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Mietrechtsreformgesetz vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1435) diese Rechtslage
für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis wie das
vorliegende nicht geändert haben. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 §
3 Abs. 3 EGBGB ist § 565a Abs. 1 BGB auf ein am 1. September 2001 bestehendes
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Die Überleitungsvorschrift soll sicherstellen,
dass die unter der Geltung des früheren Rechts geschlossenen Zeitmietverträge
nach der damals geltenden Rechtslage beurteilt, durchgeführt und abgewickelt
werden (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 575 BGB Rdnr. 1).
In bestehende Zeitmietverträge greift das Mietrechtsreformgesetz somit nicht ein
(Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3). Aus den
Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Anderes. In der Begründung des
Regierungsentwurfs für das Mietrechtsreformgesetz wird zur
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ausgeführt, dass die
bisherigen einfachen Zeitmietverträge, die zukünftig entfallen, aus Gründen des
Vertrauensschutzes auch zukünftig als Zeitmietverträge wirksam bestehen bleiben
und dass sich die Beendigung der bestehenden Zeitmietverträge "weiterhin nach
altem Recht" richtet (BT-Drs. 14/4553, S. 76).
Dies gilt für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge im Sinne des
§ 565a BGB aF unabhängig von der Frage, ob und wann eine Verlängerung des
Mietverhältnisses eingetreten ist. Die im Schrifttum von Gellwitzki (WuM 2004,
575 ff., 579; ders., WuM 2005, 436 ff., 437) vertretene Auffassung, Art. 229 § 3
Abs. 3 EGBGB gelte nur für die Beendigung des am 1. September 2001 gerade
laufenden Zeitabschnitts eines solchen Mietverhältnisses, und nur diese richte
sich nach § 565a BGB und damit nach altem Recht, während eine erst nach
Inkrafttreten der Mietrechtsreform eingetretene Verlängerung des
Mietverhältnisses als neuer Zeitmietvertrag voll und ganz unter die Geltung des
neuen Mietrechts (§ 575 Abs. 2, § 573c Abs. 1 und 4 BGB, Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB) falle, trifft nicht zu. Durch die mangels Kündigung eintretende
Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum
wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert
fortgesetzt (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGHZ 150, 373, 375). Dementsprechend
ist für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 3 BGB nicht maßgebend, ob eine
Verlängerung des Mietverhältnisses vor oder nach dem 1. September 2001 eintritt;
entscheidend ist allein, ob der Mietvertrag, aufgrund dessen sich das befristete
Mietverhältnis mangels Kündigung um einen bestimmten Zeitraum verlängert, vor
dem 1. September 2001 abgeschlossen worden ist (BT-Drs. 14/4553, S. 75; Haug,
aaO). Das ist hier der Fall.
3. Um ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit im Sinne des § 565a BGB aF, das nur
zum Ende seiner vertraglich bestimmten Dauer gekündigt werden konnte, handelte
es sich bei dem vorliegenden auch noch im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.
September 2004. Zwar war der ursprüngliche Ablauftermin - 31. Juli 1998 -
verstrichen. Danach hatte sich das nicht zu diesem Termin gekündigte
Mietverhältnis aber nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sondern
vereinbarungsgemäß mehrmals um eine bestimmte Zeit - jeweils um ein Jahr -
verlängert. Zum Zeitpunkt der Kündigung lief die mangels vorheriger Kündigung
zuletzt - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - eingetretene Verlängerung noch bis zum
31. Juli 2005. Das Mietverhältnis konnte nach § 565a BGB aF jedenfalls nicht vor
diesem in § 2 Ziff. 1a des Mietvertrags bestimmten Ablauftermin gekündigt
werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich die für die Kündigung vom 27.
September 2004 maßgebliche Frist - dem Wortlaut des § 565a Abs. 1 BGB aF
entsprechend - nach § 565 BGB aF oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
nach § 573c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB richtet. In jedem Fall
bestand das Mietverhältnis noch in dem Zeitraum, für den der Kläger Ansprüche
geltend macht (Januar bis April 2005); es war entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts durch die Kündigung vom 27. September 2004 noch nicht beendet
worden.
III.
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht
selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif
ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin
geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 543 BGB zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei und dass sie darüber hinaus
dem Kläger Nachmieter benannt habe, die dieser ohne triftigen Grund abgelehnt
habe. Zu diesem entscheidungserheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies
hat das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung nachzuholen.